§ 25 NJG - Pflichten und Rechte
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Justizgesetz (NJG)
- Amtliche Abkürzung
- NJG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30000
(1) Die allgemein beeidigte Dolmetscherin, der allgemein beeidigte Dolmetscher, die ermächtigte Übersetzerin und der ermächtigte Übersetzer sind verpflichtet,
- 1.
die übertragenen Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen,
- 2.
Aufträge niedersächsischer Gerichte, Behörden, Notarinnen und Notare zu übernehmen und kurzfristig zu erledigen, es sei denn, dass wichtige Gründe dem entgegenstehen,
- 3.
dem Landgericht Hannover unverzüglich
- a)
eine Änderung des Namens, des Wohnsitzes oder der Niederlassung sowie von Telekommunikationsanschlüssen,
- b)
eine Verurteilung im Sinne des § 23 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2,
- c)
die Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen und
- d)
ihre Eintragung in das vom zentralen Vollstreckungsgericht zu führende Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung
mitzuteilen,
- 4.
Verschwiegenheit zu bewahren und Tatsachen, die ihnen bei ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, weder eigennützig zu verwerten noch Dritten mitzuteilen und
- 5.
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie alle sonstigen Personen, die bei der Tätigkeit mitwirken, zur Verschwiegenheit ausdrücklich zu verpflichten und anzuhalten.
(2) 1Die Übersetzerermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. 2Dies gilt auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden. 3Die ermächtigten Übersetzerinnen und Übersetzer sind verpflichtet, die ihnen anvertrauten Schriftstücke sorgsam aufzubewahren und nach Erledigung des Auftrags zurückzugeben.
(3) Nach Aushändigung der Bescheinigung gemäß § 24 Abs. 4 darf
- 1.
die Dolmetscherin die Bezeichnung "Vom Landgericht Hannover allgemein beeidigte Dolmetscherin für die ... Sprache",
- 2.
der Dolmetscher die Bezeichnung "Vom Landgericht Hannover allgemein beeidigter Dolmetscher für die ... Sprache",
- 3.
die Übersetzerin die Bezeichnung "Vom Landgericht Hannover ermächtigte Übersetzerin für die ... Sprache" und
- 4.
der Übersetzer die Bezeichnung "Vom Landgericht Hannover ermächtigter Übersetzer für die ... Sprache"
führen.