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Anlage 1 GebOSondAbf - Anlage (zu § 1)

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Zentrale Stelle für Sonderabfälle
Redaktionelle Abkürzung
GebOSondAbf,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010200000

Kostentarif

Lfd. Nr.GegenstandGebühr Euro
1Nachweisverordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)
1.1Erteilung oder wesentliche Änderung einer Bestätigung nach § 5, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 150 bis 5.000
1.2Prüfung und Bearbeitung einer Nachweiserklärung nach § 7 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2
(z. B. Erteilung einer Kennnummer, Prüfung der inhaltlichen Richtigkeit und des Entsorgungsweges, Änderung der Nachweiserklärung bei Mengenänderung, Umfirmierung oder Standortwechsel)
1.2.1bei einem Einzelnachweis40 bis 100
1.2.2bei einem Sammelentsorgungsnachweis40 bis 250
1.3Freistellung des Abfallentsorgers von der Bestätigungspflicht nach § 7 Abs. 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 250 bis 5.000
1.4Anordnung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 240 bis 500
1.5Widerruf nach § 8 Abs. 2 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 240 bis 500
1.6Freistellung nach § 26 Abs. 120 bis 200
1.7Vergabe von Kennnummern nach § 28
1.7.1an nach § 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 3 Satz 2, freigestellte Abfallentsorger zur Unterscheidung der einzelnen Nachweisvorgänge
1.7.1.1je Nummernkontingent 50 bis 1.000
1.7.1.2je Einzelnummer5 bis 40
1.7.2an nach § 7 Abs. 1 freigestellte Abfallentsorger je Freistellungsnummer 40
1.7.3im Fall der Ersetzung von Einzelnachweisen nach § 28 Abs. 2 Satz 2 je Registriernummer 5 bis 40
2Niedersächsisches Abfallgesetz
Freistellung von der Andienungspflicht nach § 16 Abs. 2 Satz 350 bis 1.000
3Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz
Anordnung nach § 21 zur Durchführung der Nachweisverordnung 35 bis 200
4Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 7, Nr. L 229 S. 5), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 323/2007 vom 26. März 2007 (ABl. EU Nr. L 85 S. 3)
Entscheidung nach Artikel 7 Abs. 4 Buchst. b50 bis 250
5Rechtsbehelfsentscheidungen
Entscheidung über einen Rechtsbehelf, soweit der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf nur deshalb Erfolg hat, weil die Amtshandlung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben vorgenommen oder abgelehnt worden ist, einschließlich der Entscheidung über Widersprüche Dritter40 bis 500
A n m e r k u n g zu den Nrn. 1.1 und 1.2:
Diese Gebühr ist nicht neben der Gebühr nach § 2 Abs. 1 zu erheben.