Versionsverlauf

Pflichtfeld

Anlage 1 GebOSondAbf - Anlage (zu § 1)

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Zentrale Stelle für Sonderabfälle
Redaktionelle Abkürzung
GebOSondAbf,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010200000

Kostentarif

Lfd. Nr.GegenstandGebühr Euro
1Erteilung von Behördenbestätigungen nach der Nachweisverordnung (NachwV) vom 10. September 1996 (BGBl. I S. 1382; 1997 I S. 2860) für Abfälle, die nicht der Andienungspflicht unterliegen, be
1.1besonders überwachungsbedürftigen Abfällen51 bi 5.112
1.2überwachungsbedürftigen Abfällen zur Beseitigung51 bis 1.022
1.3überwachungsbedürftigen Abfällen zur Verwertung51 bis 511
2Amtshandlungen auf Grund der Prüfung einer Anzeige des Abfallerzeugers vor Beginn der Entsorgung (§ 11 Abs. 1 NachwV), einer vom Abfallerzeuger übersandten Nachweiserklärung des Abfallentsorgers (§ 11 Abs. 4 NachwV) oder einer Änderungsanzeige (§ 12 NachwV) 25 bis 127
3Vergabe von Nachweisnummern (§ 27 Abs. 4 NachwV) im privilegierten Verfahren 38 bis 511
4Freistellung des Abfallentsorgers (§ 13 Abs. 1 NachwV) 51 bis 5.112
5Anordnung nach § 14 Abs. 2 NachwV38 bis 511
6Vergabe von Freistellungsnummern für Entsorgungsfachbetriebe (§ 27 Abs. 4 NachwV) 38
7Freistellung von der Andienungspflicht (§ 16 Abs. 2 Satz 3 NAbfG) 51 bis 1.022
8Entscheidung über förmliche Rechtsbehelfe, soweit der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf Erfolg hat, die Amtshandlung aber auf Grund unrichtiger oder unvollständiger Angaben vorgenommen oder abgelehnt worden ist, einschließlich der Entscheidungen über Widersprüche Dritter25 bis 511
A n m e r k u n g zu den lfd. Nrn. 1.1, 2 und 3:
Diese Gebühr ist nicht neben der Gebühr nach § 2 Abs. 1 zu erheben.