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  • ab 01.01.1994 (aktuelle Fassung)

§ 2 SAbfGebO

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Zentrale Stelle für Sonderabfälle
Redaktionelle Abkürzung
SAbfGebO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010200000

(1) Die Gebühr für die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Sonderabfällen ist nach dem im Einzelfall entstandenen Aufwand zu bemessen; dieser ist zur Abgeltung des bei der Zentralen Stelle für Sonderabfälle entstandenen Aufwandes um 7 vom Hundert zu erhöhen.

(2) Maßstab der Gebührenberechnung sind Gewicht oder Volumen, Menge, Art und Zusammensetzung des Sonderabfalls zum Zeitpunkt seiner Übernahme durch die zugewiesene Abfallentsorgungsanlage. Die Gebührenschuld entsteht mit der Übernahme durch die Abfallentsorgungsanlage.