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  • ab 14.03.1992 (aktuelle Fassung)

§ 4 SAbfGebO

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Zentrale Stelle für Sonderabfälle
Redaktionelle Abkürzung
SAbfGebO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010200000

Die in § 2 und im Kostentarif festgesetzten Gebühren für Amtshandlungen sind auch bei deren Ablehnung, Rücknahme, Widerruf und Änderung nach Maßgabe des § 11 Abs. 3 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes zu erheben. Das gleiche gilt, wenn ein Antrag auf Vornahme einer Amtshandlung oder Durchführung einer Leistung zurückgenommen wird, bevor die Amtshandlung beendet oder die Leistung erbracht worden ist.