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  • ab 16.10.1998 (aktuelle Fassung)

§ 3 SAbfGebO

Bibliographie

Titel
Gebührenordnung für die Zentrale Stelle für Sonderabfälle
Redaktionelle Abkürzung
SAbfGebO,NI
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010200000

Kostenschuldner ist

  1. 1.
    der Andienungspflichtige und
  2. 2.
    derjenige, der die Kosten durch eine gegenüber der Zentralen Stelle für Sonderabfälle abgegebene Erklärung übernommen hat.

Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist Kostenschuldner für die Erteilung der Behördenbestätigung der Betreiber der Entsorgungsanlage.