§ 3 SAbfGebO
Bibliographie
- Titel
- Gebührenordnung für die Zentrale Stelle für Sonderabfälle
- Redaktionelle Abkürzung
- SAbfGebO,NI
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28400010200000
Kostenschuldner ist
- 1.der Andienungspflichtige und
- 2.derjenige, der die Kosten durch eine gegenüber der Zentralen Stelle für Sonderabfälle abgegebene Erklärung übernommen hat.
Abweichend von Satz 1 Nr. 1 ist Kostenschuldner für die Erteilung der Behördenbestätigung der Betreiber der Entsorgungsanlage.