Abschnitt 5 VOWiGnSVerf - 5. Gnadenentscheidung
Bibliographie
- Titel
- Verfahren in Gnadensachen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
- Redaktionelle Abkürzung
- VOWiGnSVerf,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011000000011
5.1
Ein Gnadenerweis kann in Betracht kommen, wenn erhebliche Gnadengründe vorliegen, denen gegenüber der Vorwurf, der den Täter trifft, sowie der Zweck der Geldbuße oder der Nebenfolge zurücktreten. Derartige Gründe können sich insbesondere ergeben aus der Persönlichkeit des Betroffenen, den Umständen der Verkehrsordnungswidrigkeit, dem Verhalten vor oder nach der Tat, den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen und schließlich aus den von dem Gnadenerweis zu erwartenden Wirkungen auf den Betroffenen. Es ist nicht Sinn von Gnadenentscheidungen, Säumige in der Sache so zu stellen, als wenn sie fristgerecht Einspruch eingelegt hätten.
5.2
Die Entscheidung bedarf grundsätzlich keiner Begründung, es sei denn, eine Begründung ist im Einzelfall angebracht. Die für die Entscheidung maßgeblichen Erwägungen sind in einem Vermerk zu den Gnadenvorgängen niederzulegen.
5.3
Gnadenentscheidungen sind dem Antragsteller sowie der Verwaltungsbehörde schriftlich von der Gnadenbehörde mitzuteilen.
5.4
Bei Gnadenerweisen, die ein Fahrverbot betreffen, soll zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen der Verwaltungsbehörde die Entscheidung vorab fernmündlich mitgeteilt werden.