Abschnitt 2 VOWiGnSVerf - 2. Inhalt des Begnadigungsrechts
Bibliographie
- Titel
- Verfahren in Gnadensachen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
- Redaktionelle Abkürzung
- VOWiGnSVerf,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011000000011
2.1
Das Begnadigungsrecht umfaßt die Befugnis, Geldbußen zu erlassen oder zu ermäßigen. Das gilt auch für Kosten (Gebühren und Auslagen). Das Begnadigungsrecht umfaßt weiter die Befugnis, Nebenfolgen (z.B. Fahrverbot) aufzuheben oder zu mildern.
2.2
Nicht als Gnadengesuch zu behandeln ist ein Antrag, in dem der Betroffene Zahlungsschwierigkeiten geltend macht. Über einen derartigen Antrag hat die zuständige Vollstreckungsbehörde nach §§ 93, 95 Abs. 2 OWiG zu entscheiden.