VOWiGnSVerf,NI - VerkehrsOWi Gnadensachen VerfahrensRdErl

Verfahren in Gnadensachen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Verfahren in Gnadensachen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
VOWiGnSVerf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011000000011

Gem. RdErl. d. MI u. d. MW v. 28.6.1976 - 21.3 - 05140 - 1 -

Vom 28. Juni 1976 (Nds. MBl. S. 1173)

- GültL MI 20/348; MW 110/396 -

- VORIS 21011 00 00 00 011 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Gnadenbehörden1
Inhalt des Begnadigungsrechts2
Behandlung von Gnadensachen3
Einfluß von Gnadengesuchen auf die Vollstreckung4
Gnadenentscheidung5
Mitteilung an das Kraftfahrt-Bundesamt6
Inkrafttreten7

Abschnitt 1 VOWiGnSVerf - 1. Gnadenbehörden

Bibliographie

Titel
Verfahren in Gnadensachen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
VOWiGnSVerf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011000000011

1.1
Auf Grund von Ziff. II Buchst. c des Erlasses des Niedersächsischen Ministerpräsidenten über die Ausübung des Gnadenrechts vom 2.9.1952 (Nds. MBl. S. 482), zuletzt geändert durch Erlaß vom 23.4.1971 (Nds. MBl. S. 494), - GültL 1/1, 3 - wird die Ausübung des Gnadenrechts für Geldbußen und Nebenfolgen, die von den Landkreisen und den kreisfreien Städten in Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt bzw. angeordnet sind, auf die Regierungspräsidenten/Präsidenten der Verwaltungsbezirke übertragen.

1.2
Gesuche um Tilgung einer Eintragung im Verkehrszentralregister sind dem Minister für Wirtschaft und Verkehr vorzulegen, der hierüber nach Maßgabe des § 13a Abs. 4 Nr. 2 StVZO entscheidet.

Abschnitt 2 VOWiGnSVerf - 2. Inhalt des Begnadigungsrechts

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Verfahren in Gnadensachen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
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VOWiGnSVerf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011000000011

2.1
Das Begnadigungsrecht umfaßt die Befugnis, Geldbußen zu erlassen oder zu ermäßigen. Das gilt auch für Kosten (Gebühren und Auslagen). Das Begnadigungsrecht umfaßt weiter die Befugnis, Nebenfolgen (z.B. Fahrverbot) aufzuheben oder zu mildern.

2.2
Nicht als Gnadengesuch zu behandeln ist ein Antrag, in dem der Betroffene Zahlungsschwierigkeiten geltend macht. Über einen derartigen Antrag hat die zuständige Vollstreckungsbehörde nach §§ 93, 95 Abs. 2 OWiG zu entscheiden.

Abschnitt 3 VOWiGnSVerf - 3. Behandlung von Gnadensachen

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Verfahren in Gnadensachen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
VOWiGnSVerf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011000000011

3.1
Die Gnadenfrage wird auf Antrag oder von Amts wegen geprüft. Das Gnadenverfahren ist vertraulich. Gnadenvorgänge unterliegen nicht der Akteneinsicht.

3.2
Gnadengesuche können schriftlich oder mündlich gestellt werden. Der Antragsteller hat seine Angaben glaubhaft zu machen und - soweit erforderlich - entsprechende Belege (z.B. Beschäftigungsnachweis, amtliche Bescheinigung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse) beizufügen.

3.3
Die bei den Verwaltungsbehörden eingehenden Gesuche sind unter Beifügung der Verwaltungsvorgänge und einer eingehenden Stellungnahme umgehend dem zuständigen Regierungspräsidenten/Präsidenten des Verwaltungsbezirks zuzuleiten. Gnadengesuche, die Fahrverbote betreffen, sind als Eilsachen besonders beschleunigt vorzulegen.

Abschnitt 4 VOWiGnSVerf - 4. Einfluß von Gnadengesuchen auf die Vollstreckung

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Verfahren in Gnadensachen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
VOWiGnSVerf,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011000000011

4.1
Gnadengesuche hemmen die Vollstreckung nicht. Von der Beitreibung einer Geldbuße ist jedoch regelmäßig bis zur Entscheidung über das Gesuch abzusehen.

4.2
Bei Fahrverboten ist für einen Aufschub der Vollstreckung durch die Vollstreckungsbehörden kein Raum, weil Fahrverbote mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam werden. Es ist daher nicht zulässig, dem Betroffenen den Führerschein bis zum Abschluß des Gnadenverfahrens zu belassen. Der Gesuchsteller ist bei mündlichen Vorsprachen und anderen geeigneten Anlässen auf die Rechtslage, insbesondere darauf hinzuweisen, daß er sich der Gefahr der Bestrafung nach § 21 StVG aussetzt, wenn er nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung verbotswidrig ein Kraftfahrzeug führt.

4.3
Die Gnadenbehörde kann bis zum Erlaß der Gnadenentscheidung die Vollstreckung aussetzen. Die Gnadenbehörde hat dies dem Gesuchsteller und der Vollstreckungsbehörde schriftlich mitzuteilen.