Abschnitt 3 VOWiGnSVerf - 3. Behandlung von Gnadensachen
Bibliographie
- Titel
- Verfahren in Gnadensachen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
- Redaktionelle Abkürzung
- VOWiGnSVerf,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011000000011
3.1
Die Gnadenfrage wird auf Antrag oder von Amts wegen geprüft. Das Gnadenverfahren ist vertraulich. Gnadenvorgänge unterliegen nicht der Akteneinsicht.
3.2
Gnadengesuche können schriftlich oder mündlich gestellt werden. Der Antragsteller hat seine Angaben glaubhaft zu machen und - soweit erforderlich - entsprechende Belege (z.B. Beschäftigungsnachweis, amtliche Bescheinigung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse) beizufügen.
3.3
Die bei den Verwaltungsbehörden eingehenden Gesuche sind unter Beifügung der Verwaltungsvorgänge und einer eingehenden Stellungnahme umgehend dem zuständigen Regierungspräsidenten/Präsidenten des Verwaltungsbezirks zuzuleiten. Gnadengesuche, die Fahrverbote betreffen, sind als Eilsachen besonders beschleunigt vorzulegen.