Abschnitt 1 VOWiGnSVerf - 1. Gnadenbehörden
Bibliographie
- Titel
- Verfahren in Gnadensachen bei Verkehrsordnungswidrigkeiten
- Redaktionelle Abkürzung
- VOWiGnSVerf,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21011000000011
1.1
Auf Grund von Ziff. II Buchst. c des Erlasses des Niedersächsischen Ministerpräsidenten über die Ausübung des Gnadenrechts vom 2.9.1952 (Nds. MBl. S. 482), zuletzt geändert durch Erlaß vom 23.4.1971 (Nds. MBl. S. 494), - GültL 1/1, 3 - wird die Ausübung des Gnadenrechts für Geldbußen und Nebenfolgen, die von den Landkreisen und den kreisfreien Städten in Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten rechtskräftig festgesetzt bzw. angeordnet sind, auf die Regierungspräsidenten/Präsidenten der Verwaltungsbezirke übertragen.
1.2
Gesuche um Tilgung einer Eintragung im Verkehrszentralregister sind dem Minister für Wirtschaft und Verkehr vorzulegen, der hierüber nach Maßgabe des § 13a Abs. 4 Nr. 2 StVZO entscheidet.