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  • ab 09.09.1998 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 DfKEZGRE - I. Allgemeines

Bibliographie

Titel
Durchführung des Kindererziehungszuschlagsgesetzes
Redaktionelle Abkürzung
DfKEZGRE,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20442000046098

1.
Rechtsentwicklung

Die Beamtenversorgung berücksichtigte eine Kindererziehungszeit ursprünglich systemkonform in der Weise, daß die Zeit eines Erziehungsurlaubs (bzw. die Zeit einer Kindererziehung, die in eine Freistellung vom Dienst fällt) bis zu dem Tag ruhegehaltfähig war, an dem das Kind sechs Monate alt wurde (§ 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung).

Demgegenüber gewährt die gesetzliche Rentenversicherung dem Erziehenden Entgeltpunkte, die sich durch Multiplikation mit dem jeweiligen aktuellen Rentenwert rentensteigernd auswirken.

Mit dem Beamtenversorgungs-Änderungsgesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2218) wurde in der Beamtenversorgung eine dem Rentenrecht entsprechende Regelung getroffen, indem für die Erziehung von nach dem 31.12.1991 geborenen Kindern ein Zuschlag zum Ruhegehalt auf der Grundlage des KEZG vom 18. Dezember 1989 gewährt wurde. Für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder gilt grundsätzlich das frühere Versorgungsrecht fort.

In der Rente wurde der Erziehende bis zum 30.6.1998 so behandelt, als würde er 75 % des Durchschnittseinkommens verdienen. Er erhielt 0,75 Entgeltpunkte pro Jahr der Kindererziehung (= 0,0625 Entgeltpunkte pro Monat der Kindererziehung). War der Erziehende daneben noch erwerbstätig, verdrängten die durch Beitragszahlung erworbenen Entgeltpunkte die Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten, sofern die durch Beitragszahlung erworbenen Entgeltpunkte nicht niedriger waren als 0,75.

Nach dem Rentenreformgesetz 1999 (RRG 99) vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2998) werden Erziehende ab 1.7.2000 so behandelt, als würden sie das Durchschnittseinkommen erzielen; sie erhalten also 1 Entgeltpunkt pro Jahr der Kindererziehung (= 0,0833 Entgeltpunkte pro Monat der Kindererziehung). In der Zeit vom 1.7.1998 bis zum 30.6.1999 werden Kindererziehungszeiten mit 85 % des Durchschnittseinkommens und in der Zeit vom 1.7.1999 bis zum 30.6.2000 mit 90 % des Durchschnittseinkommens bewertet. Gleichzeitig werden Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten ab 1.7.1998 neben durch Beitragszahlung erworbenen Entgeltpunkten berücksichtigt, um die berufstätige Mutter nicht zu benachteiligen (sog. additive Lösung). Die kumulative Berücksichtigung darf allerdings nicht dazu führen, daß der Erziehende in einem Jahr mehr Entgeltpunkte erwirbt als derjenige, der ein Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze erzielt hat.

2.
Die verbesserte versorgungsrechtliche Bewertung der Kindererziehungszeit und ihre Grenzen

Das neue KEZG überträgt die verbesserte rentenrechtliche Bewertung der Kindererziehungszeit auf die Beamtenversorgung. Die Nachzeichnung der rentenrechtlichen Regelung in der Beamtenversorgung bedeutet, daß zum einen die Höhe des Kindererziehungszuschlags angehoben wird (8,33 % des jeweiligen aktuellen Rentenwerts ab 1.7.2000 statt bisher 6,25 % pro Monat der Kindererziehung). Zum anderen wird der Zuschlag auch Beamten gewährt, die in der Zeit der Kindererziehung voll berufstätig waren. Die Erhöhung des Ruhegehalts um den Kindererziehungszuschlag ist von Amts wegen vorzunehmen.

Grundsätzliche Begrenzungen des Kindererziehungszuschlags bestehen in dreifacher Hinsicht:

  • Zunächst ist und bleibt das KEZG subsidiär. Das Ruhegehalt erhöht sich nur dann um einen Kindererziehungszuschlag, wenn die Kindererziehung bei keinem Elternteil rentenrechtlich berücksichtigt wird.

  • Weiterhin kann - wie bisher - durch den Kindererziehungszuschlag die Höchstversorgung (75 v. H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet) nicht überschritten werden.

  • Schließlich kann die erziehungsbedingte Versorgungssteigerung nicht höher sein als eine unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze durch Kindererziehung erreichbare Rentensteigerung. Der Erziehende kann im Zeitraum der Erziehung keine höhere Rentensteigerung erzielen als ein Beschäftigter, der ein Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze hat.

3.
Geltungsbereich der Neuregelung

Das neue KEZG gilt grundsätzlich sowohl für vorhandene wie für künftige Versorgungsfälle.

Es gilt in den alten wie in den neuen Bundesländern.

Es gilt für Beamte, Richter und Berufssoldaten (§ 26 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes) sowie für andere öffentlich-rechtliche Dienst- und Amtsverhältnisse (vgl. III 9).

Die verbesserte Bewertung der Kindererziehung gilt uneingeschränkt für Kinder, die nach dem 31.12.1991 geboren sind.

Kinder, die früher geboren sind, werden in der Regel nach altem Versorgungsrecht (§ 85 Abs. 7 BeamtVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung) berücksichtigt, es sei denn, der Beamte war zum Zeitpunkt der Kindererziehung noch nicht in ein Beamtenverhältnis berufen (dann Kindererziehungszuschlag für zwölf Monate Kindererziehungszeit, § 2 in Verbindung mit § 1 KEZG).

§ 85 Abs. 7 BeamtVG findet auf Beamte in den neuen Bundesländern, die dort ab dem 3. Oktober 1990 erstmals ernannt worden sind, auf Grund der Sonderregelung in Artikel 20 Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe c des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 885, 1142) keine Anwendung.

4.
Rechtsnatur des Kindererziehungszuschlags

Gemäß § 2 Abs. 2 BeamtVG gehört der Kindererziehungszuschlag zur Versorgung. Es handelt sich jedoch nicht um einen eigenständigen Versorgungsbezug im Sinne der Aufzählung des § 2 Abs. 1 BeamtVG, der neben dem Ruhegehalt gewährt wird. Der Kindererziehungszuschlag ist vielmehr Bestandteil des Ruhegehalts.