Abschnitt 2 DfKEZGRE - II. Zu den einzelnen Vorschriften
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Kindererziehungszuschlagsgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- DfKEZGRE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046098
1.
Zu § 1 KEZG
a)
Zu Absatz 1
Satz 1 stellt die Neuregelungen des KEZG zunächst im Sinne eines Programmsatzes vor. Er stellt gleichzeitig klar, daß die Erhöhung des Ruhegehalts um den Kindererziehungszuschlag voraussetzt, daß die Kindererziehungszeit dem Beamten zuzuordnen ist. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die Kindererziehungszeit dem anderen Elternteil zuzuordnen ist und dieser in der gesetzlichen Rentenversicherung - ggf. auch nur wegen der Kindererziehung gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) - versicherungspflichtig ist oder als Beamter einen eigenen Anspruch auf einen Kindererziehungszuschlag hat.
Ist der Beamte selbst wegen einer ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, weil er zum Zeitpunkt der Erziehung noch nicht in ein Beamtenverhältnis berufen war, stellt Satz 2 sicher, daß eine zusätzliche versorgungsrechtliche Berücksichtigung der Erziehung unterbleibt, wenn die allgemeine rentenrechtliche Wartezeit erfüllt ist und die Kindererziehung deshalb eine Rentenanwartschaft begründet. Die Kindererziehung wirkt sich in diesen Fällen nur dann versorgungssteigernd aus, wenn die allgemeine Wartezeit für die Begründung einer Rentenanwartschaft nicht erfüllt ist. Die allgemeine Wartezeit kann auch durch die Kindererziehungszeit selbst erfüllt sein (z.B. durch zwei nach dem 31.12.1991 geborene Kinder).
b)
Zu Absatz 2
Satz 1 bestimmt nach dem Vorbild des § 56 Abs. 5 SGB VI Beginn und Ende der berücksichtigungsfähigen Kindererziehungszeit. Die Kinderziehung endet vorzeitig etwa im Falle des Todes des Kindes.
Wird im maßgeblichen Kindererziehungszeitraum ein weiteres Kind erzogen, wird die dreijährige Kindererziehungszeit für jedes Kind gesondert berücksichtigt, indem sich die Kindererziehungszeit um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert. Dies gilt entsprechend bei Mehrlingsgeburten. Im Ergebnis werden damit unabhängig vom Zeitpunkt der Geburt für ein Kind drei Jahre, für zwei Kinder sechs Jahre, für drei Kinder neun Jahre usw. als Kindererziehungszeit berücksichtigt.
c)
Zu Absatz 3
Absatz 3 ordnet für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil die entsprechende Geltung des § 56 Abs. 2 SGB VI an. Danach ist - vereinfachend dargestellt - eine Kindererziehungszeit dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind allein erzogen hat. Der Begriff des Elternteils ist in § 56 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) definiert (Eltern, Stiefeltern, Pflegeeltern). Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, wird die Kindererziehungszeit der Mutter zugeordnet, es sei denn, die Eltern haben durch übereinstimmende Erklärung gegenüber dem Dienstherrn den Vater bestimmt. Von einer gemeinsamen Erziehung ist auszugehen, wenn die Eltern mit dem Kind in häuslicher Gemeinschaft leben.
Die Erklärung ist grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft abzugeben; sie kann rückwirkend längstens auf den Zeitraum der letzten zwei Monate vor Abgabe der Erklärung erstreckt werden. Die Erklärung kann auf einen Teil der Kindererziehungszeit beschränkt werden (z. B. Zuordnung der halben Kindererziehungszeit zum Vater). Sie kann nicht widerrufen werden.
Bis zum 31. Dezember 1999 kann die Erklärung auch rückwirkend über den Zeitraum der letzten zwei Monate hinaus abgegeben werden.
Die Eltern sind in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der Geburt des Kindes in geeigneter Weise auf die Möglichkeit der Abgabe der übereinstimmenden Erklärung und die Rechtsfolgen ihrer Nichtabgabe hinzuweisen.
d)
Zu Absatz 4
Absatz 4 regelt die Höhe des Kindererziehungszuschlags.
Für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit erhöht sich dessen Ruhegehalt um den in § 70 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bestimmten Bruchteil (0,0833 ab 1. Juli 2000) des jeweils geltenden aktuellen Rentenwerts.
Der aktuelle Rentenwert wird jeweils zum 1. Juli eines Jahres durch die Rentenanpassungsverordnung gemäß §§ 69, 255b SGB VI neu bestimmt. Für die erstmalige Festsetzung des Kindererziehungszuschlags ist der im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls maßgebende aktuelle Rentenwert zu Grunde zu legen. Mit jeder Anpassung des aktuellen Rentenwerts ist auch der Kindererziehungszuschlag anzupassen.
An Stelle des aktuellen Rentenwerts ist der aktuelle Rentenwert (Ost) maßgeblich, soweit die Erziehung des Kindes in den neuen Bundesländern erfolgt ist. Für jeden vollen Monat einer Kindererziehungszeit in den neuen Bundesländern ist der Berechnung des Kindererziehungszuschlags der aktuelle Rentenwert (Ost) zu Grunde zu legen. Ist die Kindererziehung in einem Monat sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern erfolgt, ist der aktuelle Rentenwert maßgeblich.
Satz 2 enthält die Übergangsregelung für die Fälle des Versorgungsbezugs vor dem 1. Juli 2000. Der für die Höhe des Kindererziehungszuschlags maßgebliche Bruchteil des aktuellen Rentenwerts bestimmt sich nach folgender Tabelle:
Versorgungsbezug | maßgeblicher Bruchteil des aktuellen Rentenwerts |
---|---|
bis zum 30. Juni 1998 | 0,0625 |
vom 1. Juli 1998 bis zum 30. Juni 1999 | 0,0708 |
vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 | 0,075 |
ab 1. Juli 2000 | 0,0833 |
Die Höhe des Kindererziehungszuschlags berechnet sich nach folgender Formel:
Monate der Kindererziehung x maßgeblicher Bruchteil x aktueller Rentenwert bzw. aktueller Rentenwert (Ost)
Beispiel:
Der für die Erziehung eines nach dem 31.12.1991 geborenen Kindes in den alten Bundesländern bei Versorgungsbezug bis zum 30.6.1998 auf der Grundlage des aktuellen Rentenwerts zu gewährende Kindererziehungszuschlag beträgt:
36 x 0,0625 x 47,44 = 106,74 DM.
e)
Zu Absatz 5
Absatz 5 stellt im Interesse der Gleichbehandlung von Rentnern und Pensionären sicher, daß die erziehungsbedingte Versorgungssteigerung nicht höher ist als eine unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze durch Kindererziehung erreichbare höchstmögliche Rentensteigerung.
Die Vorschrift hat nur für die Fälle Bedeutung, in denen die Zeit einer Kindererziehung mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit zusammentrifft. War der Beamte in der Zeit der Kindererziehung beurlaubt und ist die Zeit der Beurlaubung nicht ruhegehaltfähig (§ 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BeamtVG), wird in der Zeit der Freistellung ein anteiliges Ruhegehalt nicht erdient.
Für die Anwendung der Vorschrift ist zunächst der Teil des Ruhegehalts zu bestimmen, der in der Zeit der Kindererziehung erdient wurde. Hierzu ist ein durchschnittlicher Steigerungssatz zu ermitteln, indem der tatsächlich erreichte Ruhegehaltssatz durch die Anzahl der ruhegehaltfähigen Dienstjahre geteilt wird. An Hand der auf die Kindererziehungszeit entfallenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des ermittelten durchschnittlichen Steigerungssatzes ist ein fiktiver Ruhegehaltssatz zu ermitteln, der auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge anzuwenden ist. Der sich ergebende Betrag wird um den Kindererziehungszuschlag erhöht.
Beispiel:
Tatsächlicher Ruhegehaltssatz 70 %, ruhegehaltfähige Dienstjahre 35, durchschnittlicher Steigerungssatz (70 : 35 =) 2 %, während der Kindererziehung zurückgelegte ruhegehaltfähige Dienstzeit 1,5 Jahre (3 Jahre Halbtagsbeschäftigung), fiktiver Ruhegehaltssatz (2 x 1,5 =) 3 %, in der Zeit der Kindererziehung erdienter Teil des Ruhegehalts mithin 3 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (7.000,- DM) = 210,- DM.
Der Teil des Ruhegehalts, der in der Zeit der Kindererziehung erdient wurde, kann auch nach folgender Formel bestimmt werden, die zu gleichen Ergebnissen führt:
Ruhegehalt x ruhegehaltfähige Dienstzeit, die auf die Zeit der Kindererziehung entfällt : erreichte ruhegehaltfähige Dienstzeit
Sodann ist die Rentenanwartschaft zu bestimmen, die ein Erziehender in der Zeit der Kindererziehung in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten höchstens hätte erwerben können. Hierzu ist der auf die Monate der Kindererziehungszeit entfallende Höchstwert an Entgeltpunkten, der mit einem sozialversicherungspflichtigen Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung erreicht wird, zu ermitteln, indem der aus Anlage 2b zum SGB VI ersichtliche jährliche Höchstwert an Entgeltpunkten durch zwölf geteilt und mit der Anzahl der Monate der Kindererziehungszeit in dem betreffenden Jahr multipliziert wird. Der ermittelte Höchstwert an Entgeltpunkten ist mit dem jeweiligen aktuellen Rentenwert zu multiplizieren.
Ist der um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Betrag des anteiligen Ruhegehalts, das in der Zeit der Kindererziehung erdient wurde, höher als die in der Zeit der Kindererziehung erreichbare höchstmögliche Rentenanwartschaft, wird der Kindererziehungszuschlag entsprechend - ggf. bis auf Null - gekürzt.
Bei jeder Anpassung des aktuellen Rentenwerts und bei jeder linearen Bezügeerhöhung ist eine Neuberechnung des Kindererziehungszuschlags erforderlich, wenn die Zeit einer Kindererziehung mit einer ruhegehaltfähigen Dienstzeit zusammentrifft.
f)
Zu Absatz 6
Durch den Kindererziehungszuschlag darf die erreichbare Höchstversorgung des Beamten nicht überschritten werden. Als erreichbare Höchstversorgung gelten 75 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt des Beamten berechnet. Übersteigt das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte tatsächliche Ruhegehalt des Beamten diesen Betrag, wird der Kindererziehungszuschlag entsprechend - ggf. bis auf Null - gekürzt.
Ein Beamter, der den Höchstruhegehaltssatz erreicht hat, kann daher nur dann in den Genuß eines Kindererziehungszuschlags kommen, wenn sich sein Ruhegehalt nicht aus der Endstufe der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe berechnet.
g)
Zu Absatz 7
Aus der Rechtsnatur des Kindererziehungszuschlags als Bestandteil des Ruhegehalts folgt, daß Gegenstand von versorgungsrechtlichen Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt ist.
So mindern insbesondere die Versorgungsabschläge des § 14 Abs. 3 BeamtVG das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt. Auch im Rahmen der Hinzuverdienstregelungen ist für die Beantwortung der Frage, ob die Summe aus Versorgung und Hinzuverdienst die jeweilige Höchstgrenze überschreitet, der Berechnung das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt zu Grunde zu legen.
Bei der Rentenanrechnung gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG ist zu prüfen, ob die Summe aus Rente und dem um den Kindererziehungszuschlag erhöhten Ruhegehalt die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG übersteigt. Das bei der Bestimmung der Höchstgrenze zu ermittelnde fiktive Ruhegehalt ist auch in Ansehung des § 1 Abs. 7 KEZG nicht um den Kindererziehungszuschlag zu erhöhen.
2.
Zu § 2 KEZG
§ 2 KEZG ordnet die entsprechende Geltung des § 1 KEZG für den Fall an, daß das Kind vor dem 1. Januar 1992 geboren ist und der Beamte in der Zeit der Kindererziehung noch nicht in ein Beamtenverhältnis berufen war.
Bestand das Beamtenverhältnis bereits in der Zeit der Erziehung eines vor dem 1. Januar 1992 geborenen Kindes, erfolgt die Bewertung der Kindererziehungszeit gemäß § 85 Abs. 7 Satz 1 BeamtVG nach früherem Versorgungsrecht (§ 6 Abs. 1 Satz 4 und 5 BeamtVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung). In diesen Fällen ist die Zeit eines Erziehungsurlaubs oder einer sonstigen erziehungsbedingten Freistellung vom Dienst bis zu dem Tag ruhegehaltfähig, an dem das Kind sechs Monate alt wird. § 85 Abs. 7 BeamtVG gilt nicht in den neuen Bundesländern (vgl. I 3).
Die Anordnung der entsprechenden Geltung des § 1 KEZG erfolgt mit der Maßgabe, daß als Kindererziehungszeit nach rentenrechtlichem Vorbild höchstens zwölf Kalendermonate berücksichtigt werden.
Satz 2 ordnet die entsprechende Geltung der §§ 249, 249a SGB VI an. Danach sind Elternteile von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie vor dem 1. Januar 1921 geboren sind. Elternteile, die am 18. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Beitrittsgebiet hatten, sind von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossen, wenn sie vor dem 1. Januar 1927 geboren sind.
3.
Zu § 3 KEZG
Die Neufassung des KEZG tritt gemäß Artikel 24 Absatz 2 Nr. 4 des Versorgungsreformgesetzes 1998 am 1. Juli 1998 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt das KEZG vom 18. Dezember 1989 außer Kraft.
Einheitliche Grundlage der versorgungsrechtlichen Bewertung von Kindererziehungszeiten bildet daher künftig die Neufassung des KEZG, die sowohl für vorhandene wie für künftige Versorgungsfälle maßgeblich ist.