Abschnitt 3 DfKEZGRE - III. Sonderfälle
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Kindererziehungszuschlagsgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- DfKEZGRE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046098
1.
Kindererziehungszuschlag und Mindestversorgung
Um den Kindererziehungszuschlag erhöht wird das erdiente Ruhegehalt. Bleibt das erdiente Ruhegehalt zuzüglich des zu gewährenden Kindererziehungszuschlags hinter der Mindestversorgung zurück, wird die Mindestversorgung gewährt. Übersteigt das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt die Mindestversorgung, wird das erhöhte Ruhegehalt gezahlt.
2.
Kindererziehung im Ruhestand
Erzieht ein Beamter im Ruhestand ein Kind, wirkt sich die Kindererziehung nicht mehr versorgungssteigernd aus. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck des Kindererziehungszuschlags, der erziehungsbedingte Versorgungseinbußen ausgleichen soll. Bei Erziehung eines Kindes nach Versetzung in den Ruhestand treten erziehungsbedingte Versorgungseinbußen nicht mehr ein, da sich die Versorgung im Ruhestand grundsätzlich nicht mehr erhöht. Aus dem gleichen Grund wirkt es sich nicht rentensteigernd aus, wenn der Bezieher einer Vollrente wegen Alters ein Kind erzieht (§ 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI).
3.
Kindererziehungszuschlag und Sterbegeld
Der Kindererziehungszuschlag ist Teil des Ruhegehalts. Er gehört daher beim Tod eines Ruhestandsbeamten in Höhe seines Zahlbetrages im Sterbemonat zur Bemessungsgrundlage des Sterbegeldes nach § 18 BeamtVG.
4.
Kindererziehungszuschlag und Hinterbliebenenversorgung
Der Kindererziehungszuschlag gehört als Bestandteil des Ruhegehalts zur Bemessungsgrundlage des Witwen- und Waisengelds. Entsprechendes gilt für die Witwenabfindung nach § 21 BeamtVG.
5.
Kindererziehungszuschlag und Versorgungsausgleich
Der Kindererziehungszuschlag ist kein familien- oder kinderbezogener Bestandteil im Sinne des § 1587a BGB. Die Erhöhung des Ruhegehalts durch einen Kindererziehungszuschlag ist daher im Rahmen der Auskunftserteilung an das Familiengericht insoweit zu berücksichtigen, als sie auf Kindererziehungszeiten beruht, die in die Ehezeit fallen. Liegen die Kindererziehungszeiten vor der Ehezeit, bleiben sie bei der Auskunftserteilung außer Betracht.
6.
Versteuerung des Kindererziehungszuschlags
Obwohl der Kindererziehungszuschlag Bestandteil des Ruhegehalts ist und damit an sich wie dieses zu versteuern wäre, ist er auf Grund der Sonderregelung des § 3 Nr. 67 EStG steuerfrei.
Gehört der Kindererziehungszuschlag hingegen zur Bemessungsgrundlage eines steuerpflichtigen Versorgungsbezugs (z.B. Witwen- und Waisengeld, Sterbegeld), ist der steuerpflichtige Versorgungsbezug in vollem Umfang zu versteuern, da der Kindererziehungszuschlag in ihm als Bestandteil nicht mehr enthalten ist.
7.
Kindererziehungszuschlag und jährliche Sonderzuwendung
Der Kindererziehungszuschlag gehört nicht zur Bemessungsgrundlage der jährlichen Sonderzuwendung eines Versorgungsberechtigten (§ 7 Satz 2 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung).
8.
Kindererziehungszuschlag und andere Versorgungsbezüge
Der Kindererziehungszuschlag erhöht das Ruhegehalt, nicht jedoch andere Versorgungsbezüge (z. B. Unterhaltsbeitrag, Übergangsgeld). Er führt mittelbar zur Erhöhung anderer Versorgungsbezüge, soweit er zu deren Bemessungsgrundlage gehört (z. B. Witwen- und Waisengeld).
9.
Kindererziehung und andere öffentlich-rechtliche Dienst- oder Amtsverhältnisse
§ 1 Satz 3 und § 2 Satz 3 KEZG stellen andere öffentlich-rechtliche Dienst- und Amtsverhältnisse für die versorgungsrechtliche Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten den Beamtenverhältnissen gleich. Dies betrifft insbesondere das Amtsverhältnis eines Ministers oder eines Parlamentarischen Staatssekretärs. Kein Amtsverhältnis ist das Mandat eines Abgeordneten.
Dieses Rundschreiben wird im Gemeinsamen Ministerialblatt veröffentlicht.
An das
Niedersächsische Landesamt für Bezüge und Versorgung
Nachrichtlich:
An die Gemeinden, Landkreise und sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts