Anlage DfKEZGRE
Bibliographie
- Titel
- Durchführung des Kindererziehungszuschlagsgesetzes
- Redaktionelle Abkürzung
- DfKEZGRE,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20442000046098
Anlage
zum Rundschreiben des BMI vom 14.7.1998
D II 5-223 100-1/1 h
Beispiel für die Berechnung eines Kindererziehungszuschlags nach der Neufassung des KEZG (vereinfacht)
Annahmen
Geburt des Kindes | 26.7.1992 |
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Kindererziehungszeit, § 1 Abs. 2 KEZG | 1.8.1992 bis 31.7.1995 |
Mutterschutz/Erziehungsurlaub | bis 31.7.1993 |
Halbtagsbeschäftigung | 1.8.1993 bis 31.7.1995 |
erreichte ruhegehaltfähige Dienstzeit (angenommen) | 35 Jahre |
ruhegehaltfähige Dienstbezüge (angenommen) | 5.000,- DM |
Ruhegehalt (angenommen) | 3.300,- DM |
aktueller Rentenwert (ab 1.7.1998, künftige aktuelle Rentenwerte noch nicht bekannt) | 47,65 DM |
Berechnung
I.
Höhe des Kindererziehungszuschlags
gemäß § 1 Abs. 4 KEZG
Formel: Monate der Kindererziehung x maßgeblicher Bruchteil x aktueller Rentenwert
Monate der Kindererziehung | 36 |
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maßgeblicher Bruchteil des aktuellen Rentenwerts bei Versorgungsbezug nach dem 30.6.2000 | 0,0833 |
aktueller Rentenwert | 47,65 DM |
Höhe des Kindererziehungszuschlags (36 x 0,0833 x 47,65) | 142,90 DM |
II.
Begrenzung des Kindererziehungszuschlags gemäß
§ 1 Abs. 5 KEZG
1.
Ermittlung der in der Zeit der Kindererziehung erreichten Versorgungsanwartschaft
Formel: Ruhegehalt x ruhegehaltfähige Dienstzeit, die auf die Zeit der Kindererziehung entfällt : erreichte ruhegehaltfähige Dienstzeit
Ruhegehalt (angenommen) | 3.300,- DM |
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ruhegehaltfähige Dienstzeit, die auf die Zeit der Kindererziehung entfällt (2 Jahre Halbtagsbeschäftigung zzgl. 51 Tage Mutterschutz ab 1.8.92) | 1,14 Jahre |
erreichte ruhegehaltfähige Dienstzeit insgesamt | 35 Jahre |
in der Zeit der Kindererziehung erreichte Versorgungsanwartschaft (3.300 x 1,14 : 35) | 107,49 DM |
2.
Ermittlung der in der Zeit der Kindererziehung höchsterreichbaren Rentenanwartschaft
Höchstwert der in den Monaten der Kindererziehung in der gesetzlichen Rentenversicherung erreichbaren Entgeltpunkte (Höchstwerte der jährlichen Entgeltpunkte nach Anlage 2b zum SGB VI: 12 x Monate der Kindererziehung) 0,7262 (1,7428 : 12 x 5) + 1,7933 + 1,8558 + 1,0777 (1,8474:12x7) | 5,453 |
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höchsterreichbare Rentenanwartschaft (Höchstwert der Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert = 5,453 x 47,65) | 259,84 DM |
3.
Vergleich der in der Zeit der Kindererziehung erreichten Versorgungsanwartschaft mit der in der gleichen Zeit höchsterreichbaren Rentenanwartschaft
Versorgungsanwartschaft | höchsterreichbare Rentenanwartschaft |
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(anteiliges Ruhegehalt + KEZ; 107,49 DM + 142,90 DM) | (Höchstwert der Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert) |
250,39 DM | 259,84 DM |
4.
Ergebnis
Die in der Zeit der Kindererziehung erreichte Versorgungsanwartschaft ist nicht höher als die in der gleichen Zeit höchsterreichbare Rentenanwartschaft. Eine Kürzung des Kindererziehungszuschlags gemäß § 1 Abs. 5 KEZG erfolgt nicht.
III.
Begrenzung des Kindererziehungszuschlags gemäß
§ 1 Abs. 6 KEZG
1.
Um den Kindererziehungszuschlag erhöhtes Ruhegehalt
Ruhegehalt | 3.300,- DM |
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KEZ | 142,90 DM |
erhöhtes Ruhegehalt | 3.442,90 DM |
2.
Erreichbare Höchstversorgung
ruhegehaltfähige Dienstbezüge aus der Endstufe der versorgungswirksamen Besoldungsgruppe | 5.000,- DM |
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Höchstruhegehaltssatz | 75 % DM |
erreichbare Höchstversorgung | 3.750,- DM |
3.
Ergebnis
Das um den Kindererziehungszuschlag erhöhte Ruhegehalt ist nicht höher als die erreichbare Höchstversorgung. Eine Kürzung des Kindererziehungszuschlags gemäß § 1 Abs. 6 KEZG erfolgt nicht.