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  • ab 06.07.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5 EMFAF-FWGNNKFördErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung des Fischwirtschaftsgebietes Niedersächsische Nordseeküste im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF)
Redaktionelle Abkürzung
EMFAF-FWGNNKFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

5.2 Die Gesamthöhe der Zuwendung beträgt:

  1. a)

    bei privatrechtlichen Antragstellerinnen oder Antragstellern bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens,

  2. b)

    bei privatrechtlichen Antragstellerinnen oder Antragstellern zwischen 50 und 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens, wenn das Vorhaben mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:

    • das Vorhaben ist von kollektivem Interesse oder

    • das Vorhaben hat eine kollektive Begünstigte oder einen kollektiven Begünstigten oder

    • das Vorhaben weist, ggf. auf lokaler Ebene, innovative Aspekte auf und die Ergebnisse des Vorhabens werden veröffentlicht,

  3. c)

    bei Vorhaben von Erzeugerorganisationen, Vereinigungen von Erzeugerorganisationen oder Branchenverbänden bis zu 75 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens,

  4. d)

    bei öffentlich-rechtlichen Antragstellerinnen oder Antragstellern bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben des Vorhabens.

5.3 Die Zuwendung setzt sich zu 70 % aus EMFAF-Mitteln und zu 30 % aus Landesmitteln zusammen. Abweichend hiervon erfolgt bei öffentlich-rechtlichen Antragstellerinnen oder Antragstellern der 30 %ige Landesanteil aus deren Eigenmitteln.

Abweichend von Satz 2 kann das ML bei besonderem Landesinteresse als Ausnahme zulassen, dass die nationalen öffentlichen Mittel bei öffentlich-rechtlichen Antragstellerinnen oder Antragstellern bis zu 30 % aus Landesmitteln bestehen können. Bei Gebietskörperschaften beträgt der Anteil der Eigenmittel in diesen Fällen mindestens 10 %.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 555)