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  • ab 06.07.2023 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 EMFAF-FWGNNKFördErl - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der nachhaltigen Entwicklung des Fischwirtschaftsgebietes Niedersächsische Nordseeküste im Rahmen des Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds (EMFAF)
Redaktionelle Abkürzung
EMFAF-FWGNNKFördErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79300

6.1 Die Förderung von Investitionen erfolgt unter der Auflage, dass die geförderten

  • Bauten und baulichen Anlagen innerhalb eines Zeitraums von zwölf Jahren ab Abschlusszahlung,

  • Maschinen, Einrichtungen, Geräte und sonstige beschaffte Gegenstände innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren ab Abschlusszahlung nicht ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde veräußert, verpachtet oder nicht den Fördervoraussetzungen entsprechend verwendet werden.

6.2 Zweckbindung und Rückzahlungsanspruch von Zuschüssen bei privaten Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfängern von mehr als 500 000 EUR sind zu sichern durch Eintragung einer brieflosen Grundschuld an rangbereiter Stelle im Grundbuch zugunsten des Landes, vertreten durch das ML.

Sofern diese Sicherheitsleistung nicht ausreicht oder nicht zweckmäßig ist, erfolgt die Sicherung durch Erbringung einer Bankbürgschaft oder Hinterlegung von Wertpapieren.

Zuschüsse, die sich auf mehrere Bauabschnitte eines Vorhabens beziehen, sind zusammenzurechnen und mit ihrem Gesamtbetrag, wenn dieser über 500 000 EUR liegt, zu sichern. Zuschüsse an juristische Personen des öffentlichen Rechts sind nicht zu sichern.

6.3 Die Sicherheiten müssen sich auch auf die Zinsen erstrecken. Bei Grundpfandrechten sind Zinsansprüche durch Eintragung eines Höchstzinssatzes von 12 % zu sichern.

6.4 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, alle für die Gewährung der Förderung notwendigen Unterlagen während des Zweckbindungszeitraums nach Nummer 6.1 und danach für die Dauer von weiteren fünf Jahren aufzubewahren. Bei nicht investiven Vorhaben sind die Unterlagen fünf Jahre ab dem 31. 12. des Jahres, in dem die Abschlusszahlung an die Zuwendungsempfängerin oder den Zuwendungsempfänger geleistet wurde, aufzuheben.

6.5 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, auf Anforderung die Ergebnisse des Vorhabens zur Bewertung der erreichten Programmziele auch nach Abschluss der Zuwendungsmaßnahme zur Verfügung zu stellen.

6.6 Abweichend von Nummer 3 ANBest-P gilt für natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die nicht unter § 99 GWB fallen, Folgendes:

Die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger haben sich bei jedem Auftrag wirtschaftlich und sparsam zu verhalten. Die Vergabeverfahren sind zu dokumentieren und im Verwendungsnachweis zu belegen.

Aufträge können unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit direkt erteilt werden, wenn

  1. a)

    die bewilligte Zuwendung bis zu einschließlich 100 000 EUR beträgt oder

  2. b)

    die bewilligte Zuwendung mehr als 100 000 EUR beträgt und der geschätzte Auftragswert unter 25 000 EUR (netto) liegt.

Wenn die bewilligte Zuwendung mehr als 100 000 EUR und der geschätzte Auftragswert mindestens 25 000 EUR (netto) beträgt, sind grundsätzlich mindestens drei fachkundige und leistungsfähige Unternehmen zur Angebotsabgabe aufzufordern.

Weitere Bestimmungen, die die Zuwendungsempfängerinnen oder Zuwendungsempfänger zur Anwendung von Vergabevorschriften verpflichten, bleiben unberührt.

6.7 Die Bewilligungsbehörde sowie andere zuständige Prüfinstanzen von EU, Bund oder Land sind berechtigt, der Buchführung dienende Unterlagen (Bücher), Belege und sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Ausgaben für die Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Die erforderlichen Unterlagen sind auf Verlangen und auf Kosten der oder des Begünstigten bereitzuhalten. Den Prüfinstanzen ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu gestatten und die notwendigen Auskünfte sind zu erteilen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 6. Juli 2023 (Nds. MBl. S. 555)