Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 31.03.2008, Az.: 13 A 5469/05

Jugendhilfe; Kostenbeitrag; Kindergeld; Eigenheimzulage; Rechtsschutzversicherung; Schuldverpflichtungen; Eigenheim; Wohnwert

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
31.03.2008
Aktenzeichen
13 A 5469/05
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2008, 46038
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGOLDBG:2008:0331.13A5469.05.0A

Fundstelle

  • ZfF 2010, 93-94

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Kindergeld, das der Kostenbeitragspflichtige für die Geschwister des in einer Jugendhilfemaßnahme befindlichen Kindes bezieht (sg. Geschwisterkindergeld), zählt zu seinem Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 SGB VIII.

  2. 2.

    Die Eigenheimzulage ist Einkommen im Sinne von § 93 Abs. 1 SGB VIII; das gilt auch dann, wenn diese Leistung fester Bestandteil der Immobilienfinanzierung ist.

  3. 3.

    Nicht angemessen im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII ist eine Rechtsschutzversicherung, da insoweit das Instrument der Prozesskostenhilfe zur Verfügung steht.

  4. 4.

    Auch Hausfinanzierungskosten (Raten für Zins und Tilgung eines Darlehens) sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig im Sinne des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII. Da allerdings auch die Wohnungsmiete nicht als abzugsfähige Belastung angesehen werden kann, können Verbindlichkeiten wegen der Immobilienfinanzierung nur insoweit als angemessen angesehen werden, als sie den Wohnvorteil beim Wohnen in einem Eigenheim berücksichtigen; vor der Anrechnung einer entsprechenden Belastung ist deshalb ein angemessener Wohnwert abzuziehen.

Tenor:

  1. Der Bescheid des Beklagten vom 7. November 2005 wird aufgehoben, soweit mit ihm ein Kostenbeitrag für die Monate April 2006 bis September 2006 von mehr als 669,50 Euro, für den Monat Oktober 2006 von mehr als 760,00 Euro und für die Zeit vom 1. bis zum 10. November 2006 von mehr als 253,33 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  2. Der Kläger trägt 4/5 und der Beklagte 1/5 der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

1

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung eines Kostenbeitrages, den der Beklagte von ihm wegen der Unterbringung seiner Kinder erhebt.

2

Die drei gemeinsamen Töchter M. (geb. am 11. November 19...), W. (geb. am 23. Oktober 19...) und N. (geb. am 29. Juli 19...) des Klägers und seiner Ehefrau leben nicht mehr im elterlichen Haushalt. Der Beklagte gewährt seit dem 3. Dezember 2001 Hilfe zur Erziehung in Form der Heimerziehung für ihre Tochter W.. Für die Töchter M. und N. gewährt der Beklagte seit dem 6. November 2002 Leistungen der Hilfe zur Erziehung ebenfalls in Form der Heimerziehung bzw. in Form der Dauerpflege. Die Kosten dieser Maßnahmen betragen insgesamt ca. 11 000,00 Euro pro Monat.

3

Mit Bescheid vom 10. Oktober 2002 setzte der Beklagte den Kostenbeitrag für den Kläger und seine Ehefrau für die gemeinsame Tochter W. ab dem 3. Dezember 2001 auf 220,80 Euro monatlich fest. Auf den Widerspruch vom 16. Oktober 2002 hob der Beklagte mit Bescheid vom 11. November 2002 den Kostenbeitragsbescheid auf. In der Folgezeit wurden der Kläger und seine Ehefrau vom Beklagten aufgefordert, Auskünfte über ihre finanziellen Verhältnisse zu erteilen.

4

Mit Bescheid vom 7. November 2005 setzte der Beklagte einen Kostenbeitrag des Klägers für seine Töchter für die Zeit ab dem 1. Dezember 2005 fest. Zur Begründung heißt es: Die Töchter des Klägers erhielten Leistungen der Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII. Der Kläger sei verpflichtet, zu den Kosten der Hilfe beizutragen. Die Höhe der Heranziehung ergebe sich aus § 94 Abs. 5 SGB VIII und der Kostenbeitragsverordnung. Auszugehen sei von einem durchschnittlichen Monatseinkommen in Höhe von 2 194,82 Euro aus unselbstständiger Arbeit. Dem sei der Kindergeldanspruch für seine Töchter M. und W. in Höhe von jeweils 154,00 Euro monatlich hinzuzurechnen. Das Kindergeld werde von der Kindergeldkasse direkt überwiesen. Es werde daher nur rechnerisch dem Einkommen hinzugerechnet und bei der Festsetzung des Kostenbeitrages als Teilzahlung berücksichtigt. Von dem Einkommen in Höhe von 2 502,82 Euro monatlich seien nach § 93 Abs. 3 SGB VIII pauschal 25 % in Abzug zu bringen, da der Kläger höhere Abzüge nicht nachgewiesen habe. Nach dieser Kürzung ergebe sich ein Einkommen in Höhe von 1 877,11 Euro monatlich. Nach den Bestimmungen der Kostenbeitragsverordnung sei somit ein Kostenbeitrag in Höhe von 425,00 Euro für seine Tochter W., in Höhe von 255,00 Euro für seine Tochter M. und für seine Tochter N. in Höhe von 170,00 Euro monatlich festzusetzen. Durch die Zahlung des Kindergeldes durch die Kindergeldkasse an den Beklagten seien hiervon bereits 308,00 Euro getilgt, so dass eine monatliche Forderung in Höhe von 542,00 Euro verbleibe. Dieser Kostenbeitrag liege mehr als 20 % über dem bisherigen Kostenbeitrag. Daher komme die Übergangsregelung des § 8 Kostenbeitragsverordnung zur Anwendung. Daher betrage der noch zu zahlende Kostenbeitrag ab dem 1. Dezember 2005 monatlich 271,00 Euro und ab dem 1. Juni 2006 monatlich 542,00 Euro.

5

Der Kläger hat am 6. Dezember 2005 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend: Im Rahmen der Berechnung des Kostenbeitrags seien seine Aufwendungen zur Unterhaltung des Familienheimes und zum Unterhalt seiner Ehefrau nur unzureichend berücksichtigt worden. Seine Belastung für den Hausabtrag betrage insgesamt 1 293,74 Euro monatlich. An laufenden Versorgungsleistungen und Nebenkosten seien monatlich 206,17 Euro aufzuwenden. Für Versicherungen habe er darüber hinaus weitere 107,71 Euro monatlich zu zahlen. Somit betrage seine monatliche Belastung insgesamt 1 607,62 Euro. Schließlich bediene er einen Kredit wegen des Erwerbs eines Personenkraftwagens in Höhe von 206,00 Euro monatlich. Die Fahrtkosten, die seine Ehefrau für die Kontaktpflege zu tragen habe, beliefen sich auf monatlich 180,00 Euro. Von seinem durchschnittlichen Arbeitseinkommen in Höhe von 2 194,82 Euro verbleibe nach Abzug der Belastungen in Höhe von insgesamt 1 993,62 Euro ein Betrag von 201,20 Euro, der ihm und seiner Ehefrau monatlich zur Verfügung stehe. Die Unterkunftskosten seien auch angemessen. Er habe vor einiger Zeit Grundeigentum erworben und entsprechende Darlehen aufgenommen. Zum Zeitpunkt des Eigentumserwerbs hätten seine Töchter im Haushalt gelebt. Trotz der Fremdunterbringung seiner Kinder sei eine sinnvolle Verwertung des Eigenheims nicht möglich. Er sei die genannten Belastungen auch nicht deshalb eingegangen, um sich einer Heranziehung zu den Kosten zu entziehen. Seine Heranziehung sei als besondere Härte zu qualifizieren, da er keine Möglichkeit habe, die derzeitigen Belastungen zu reduzieren. Der Mietzins für ein entsprechendes Wohnhaus, das er mit seiner Ehefrau bewohne, dürfte 600,00 Euro bis 700,00 Euro monatlich betragen. Sein Pkw sei mittlerweile zwangsversteigert worden; dennoch müsse er weitere Darlehensraten zu zahlen. Die Eigenheimzulage sei fester Bestandteil der Hausfinanzierung. Sie stehe ihm nicht als liquides Mittel zur Verfügung. Als Einkommen könne sie daher nicht angerechnet werden. Dies entspreche auch der Rechtsprechung der Sozialgerichte zu Leistungen nach dem SGB II und SGB XII. Steuerrückerstattungen habe es nicht gegeben, da er entsprechende Erklärungen nicht abgegeben habe.

6

Der Kläger beantragt,

  1. den Bescheid des Beklagten vom 7. November 2005 insoweit aufzuheben als das dort ein Kostenbetrag von über 308,00 Euro monatlich, die bereits getilgt sind, festgesetzt wird.

7

Der Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

8

Zur Begründung macht er geltend: Angemessene Wohnkosten seien in der Kostenbeitragsverordnung bereits berücksichtigt. Das Gleiche gelte für die Unterhaltsverpflichtung des Klägers gegenüber seiner Ehefrau. Die Eigenheimzulage einschließlich des sog. Baukindergeldes sei als Einkommen des Klägers einzuwerfen. Soweit die Belastung aus der Immobilienfinanzierung überhaupt zu berücksichtigen sei, sei dem ein Wohnvorteil entgegen zu rechnen. Dieser dürfte vom Kläger zutreffend angegeben worden sein. Setze man diesen ins Verhältnis zur Zinsbelastung aus den Darlehen, ergebe sich, dass keine zusätzlichen Schuldverpflichtungen abgesetzt werden könnten. Die Berücksichtigung des Darlehens für den Erwerb eines Personenkraftwagens sei nicht möglich, da der Kläger nicht berechtigt sei, einen Personenkraftwagen zu führen.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen; sie sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden konnte (§ 101 Abs. 2 VwGO), hat in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang Erfolg. Der Kostenbeitragsbescheid vom 7. November 2005 ist rechtswidrig, soweit der Beklagte damit den vom Kläger über das Kindergeld in Höhe von 308,00 Euro monatlich hinaus zu zahlenden Kostenbeitrag für die Monate Juni 2006 bis September 2006 auf mehr als 669,50 Euro monatlich, für den Monat Oktober 2006 auf mehr als 760,00 Euro und für die Zeit vom 1. bis zum 10. November 2006 auf mehr als 253,33 Euro festgesetzt hat; insoweit verletzt der Bescheid den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Im Übrigen wird der Kläger durch den Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt.

11

Der Bescheid vom 7. November 2005 findet für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. März 2006 seine Rechtsgrundlage in § 91 Abs. 1 Nr. 4b bzw. Nr. 4c, Abs. 5, § 92 Abs. 3, § 93 Abs. 1, § 94 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII in der Fassung, die bis zum Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (Gesetz vom 8. September 2005 - BGBl. I S. 2729 - KICK) am 1. Oktober 2005 galt. Der Beklagte wendet für die Zeit vom 1. Dezember 2005 an bereits die Regelungen der §§ 91 ff SGB VIII in der Fassung, die sie durch das KICK erhalten haben, einschließlich der Kostenbeitragsverordnung (BGBl. 2005, 2907 ff.), an. Dabei übersieht er die Regelung des § 97b SGB VIII. Danach erfolgt die Heranziehung zu den Kosten bis zum 31. März 2006 nach den am Tag vor dem Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes geltenden Regelungen für Leistungen und vorläufige Maßnahmen, die vor dem 1. Oktober 2005 gewährt worden sind und über diesen Tag hinaus gewährt werden. Daraus ergibt sich, dass für die Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. März 2006 das SGB VIII in seiner alten Fassung und ab dem 1. April 2006 das SGB VII in seiner neuen Fassung Anwendung findet.

12

Der Beklagte war dem Grunde nach berechtigt, den Kläger zu einem Kostenbeitrag für die Zeit ab dem 1. Dezember 2005 bis zum 31. März 2006 heranzuziehen. Wird - wie vorliegend - Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bzw. in einem Heim oder einer sonstigen Wohnform nach § 33 SGB VIII bzw. nach § 34 SGB VIII gewährt, sind der Jugendliche und die Eltern nach § 91 Abs. 1 Nr. 4b bzw. Nr. 4c SGB VIII a.F. zu den hierfür entstehenden Kosten heranzuziehen. Da die Töchter des Klägers die Kosten nicht selbst in voller Höhe tragen können, ist auch der Kläger nach § 91 Abs. 5 SGB VIII a.F. grundsätzlich kostenbeitragspflichtig.

13

Die Heranziehung erfolgt nach § 93 Abs. 1 SGB VIII a.F. durch Erhebung eines Kostenbeitrages, der bei der Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bzw. in einem Heim oder einer sonstigen betreuten Wohnform nach Maßgabe des § 94 SGB VIII a.F. zu ermitteln ist. Lebten die Eltern vor Beginn der Hilfe - wie hier - mit dem Jugendlichen zusammen, so sind sie in der Regel in Höhe der durch die auswärtige Unterbringung ersparten Aufwendungen zu den Kosten nach § 94 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII a.F. heranzuziehen. Nach § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a.F. sollen für die durch die auswärtige Unterbringung des Kindes oder Jugendlichen ersparten Aufwendungen nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge festgesetzt werden. Eine solche verbindliche Festlegung gestaffelter Pauschalbeträge durch den Gesetzgeber ist nicht erfolgt. Vor diesem Hintergrund wird die Düsseldorfer Tabelle zur Ermittlung der ersparten Aufwendung herangezogen. Die Düsseldorfer Tabelle genügt den Anforderungen, die an ein pauschalierendes System i.S.d. § 94 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a.F. zu stellen sind. Da der Gesetzgeber mit der Ermächtigung zu Pauschalbeträgen notwendig gewisse Toleranzen zugelassen hat, hat das Gericht insoweit lediglich zu prüfen, ob mit der gebotenen Sorgfalt verfahren worden ist und ob sich die Festlegungen auf ausreichende Erfahrungswerte stützen können ( BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - 5 C 25.97 -, BVerwGE 108, 222; OVG Lüneburg, Urteil vom 26. Mai 1999 - 4 L 4442/98 -, FEVS 51, 136). Das ist hinsichtlich der Düsseldorfer Tabelle der Fall. Sie weist Richtsätze für den Kindesunterhalt aus, die auf der obergerichtlichen Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht basieren. Diese Richtsätze beziehen sich auf eine dem Ehegatten und zwei Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtete Person und sind vom Alter des Kindes sowie vom Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils abhängig.

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Bei der Berechnung der Kostenbeitragshöhe ist zunächst das anrechenbare Einkommen zu ermitteln. Für die Ermittlung des bei der Anwendung der Düsseldorfer Tabelle maßgeblichen Nettoeinkommens kann im Rahmen der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach § 94 Abs. 2 SGB VIII a.F. als Ausgangspunkt nichts anderes gelten, als bei der Heranziehung zu einem Kostenbeitrag nach Maßgabe des § 93 Abs. 2 bis Abs. 4 SGB VIII a.F. § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII a.F. bestimmt für diese Fälle, dass für die Ermittlung des Einkommens die §§ 76 - 78 BSHG (nunmehr §§ 82 - 84 SGB XII) entsprechend gelten. Von dem Einkommen sind daher Beträge entsprechend § 82 SGB XII und der dazu ergangenen Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII abzusetzen ( OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Mai 2005 - 4 LA 366/02 -, juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 3. August 2006 - 12 C 06 761 -, juris). Es begegnet dabei keinen Bedenken, das Einkommen in der Weise zu ermitteln, dass das durchschnittliche Einkommen eines längeren Zeitraumes zugrunde gelegt wird. Dieses Durchschnittseinkommen betrug 1 838,28 Euro monatlich (Dezember 2005: 1 927,58 Euro; Januar 2006: 2 064,78 Euro; Februar 2006: 1 884,58 Euro; März 2006: 1 829,34 Euro; April 2006: 2918,35 Euro; Mai 2006: 1 129,22 Euro ohne Urlaubsgeld in Höhe von 1 878,90 Euro für 2006; Juni 2006: 1 789,98 Euro; Juli 2006: 1 795,00 Euro; August 2006: 1 853,15 Euro; September 2006: 1 976,16 Euro; Oktober 2006: 1 784,02 Euro; November 2006: 1 107,16 Euro ohne Weihnachtsgeld in Höhe von 1 155,01 Euro für 2006; jeweils gesetzliches Netto abzüglich vermögenswirksamer Leistungen des Arbeitsgebers).

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Zu dem durchschnittlichen Monatseinkommen in Höhe von 1 838,28 Euro war monatlich ein Betrag von 156,58 Euro an Urlaubsgeld (1 878,90 Euro: 12 = 156,58 Euro) und Weihnachtsgeld für 2006 in Höhe von 112,91 Euro (1 355,01 Euro: 12 = 112,91 Euro) hinzuzurechnen.

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Als Einkommen war darüber hinaus das Kindergeld für die Töchter W. und M. in Höhe von 308,00 Euro pro Monat (2 × 154,00 Euro) einzustufen. Dem Kläger sind diese Beträge zwar nicht ausbezahlt worden, sondern sie sind von der Familienkasse direkt an den Beklagten überwiesen worden. Gleichwohl handelt es sich um anzurechnendes Einkommen. Das Kindergeld dient dazu, die in der Person des Kindes entstehenden Kosten der allgemeinen Lebensführung mindestens teilweise zu decken und zur Entlastung von den Kosten des Lebensunterhalts beizutragen. Es handelt sich somit nicht um eine zweckgleiche Leistung i.S.d. § 93 Abs. 5 SGB VIII a.F. ( BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - 5 C 25.97 -, BVerwGE 108, 222; Beschluss vom 9. Februar 2006 - 5 B 53.05 -, juris).

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Dem so ermittelten Einkommen ist ein Betrag von weiteren 404,77 Euro monatlich (9 500,00 DM entspricht 4 857,27 Euro: 12 = 404,77 Euro) an Eigenheimzulage hinzuzurechnen, die dem Kläger mit Bescheid des Finanzamtes N. vom 13. März 2000 gewährt wurde. Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich hierbei um anzurechnendes Einkommen (vgl. nur Schellhorn/Fischer/Mann, Kommentar zum SGB VIII, 3. Auflage, § 93 Rn. 6). Soweit der Kläger dem entgegenhält, dass auch im SGB II und im SGB XII die Eigenheimzulage nicht als Einkommen berücksichtigt werde, überzeugt dies nicht. Dieser Einwand ist hinsichtlich des § 82 SGB XII bereits in der Sache unzutreffend. Die Eigenheimzulage wird auch im Rahmen dieser Vorschrift als Einkommen angesehen ( BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 - 5 C 41.02 -, FEVS 55, 102; OVG Lüneburg, Urteil vom 14. August 2002, - 4 LB 128/02 -, Niedersächsische Rechtspflege 2003, 154; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. September 2007 - L 20 B 86/07 SO ER -, juris; Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, 2. Auflage, § 83 Rn. 9; Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, 17. Auflage, § 83 Rn. 16). Im Übrigen beruht die Tatsache, dass die für Verfahren nach dem SGB II zuständigen Sozialgerichte die Eigenheimzulage nicht als anzurechnendes Einkommen berücksichtigen auf entsprechenden Rechtsgrundlagen, die sich im SGB VIII nicht wieder finden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld). Auch der weitere Einwand des Klägers, ihm sei die Eigenheimzulage tatsächlich nicht zugeflossen und er habe keinen Zugriff auf diese Leistung gehabt, überzeugt nicht. Zwar trifft es zu, dass die Eigenheimzulage als fester Bestandteil der Hausfinanzierung vorgesehen war (vgl. Finanzierungsvorschlag der L. vom 28. April 1999, Blatt 50 der Gerichtsakte). Dies hindert jedoch nicht, die Eigenheimzulage einschließlich des sog. Baukindergeldes dem Kläger als Einkommen zuzurechnen. Aus dem Bewilligungsbescheid vom 13. März 2000 ergibt sich, dass die Eigenheimzulage und das sog. Baukindergeld auf ein Konto des Klägers überwiesen werden sollte. Die vorgelegten Kontoauszüge bestätigen dies: das Finanzamt N. überwies die entsprechenden Beträge auf das Konto des Klägers mit der Kontonummer 1.... bei der L.. Mit dieser Überweisung und dem Eingang der entsprechenden Beträge auf seinem Konto hatte der Kläger die Möglichkeit, über dieses Vermögen zu verfügen. Soweit er freiwillig davon Abstand nahm und dieses Geld zur Bedienung seiner Darlehen verwandte, zeigt dies gerade, dass er über diese Beträge frei verfügen konnte. Die behauptete Abtretung konnte der Kläger nicht durch entsprechende Unterlagen oder auf andere Weise belegen. Vielmehr erklärte Herr G., ein Mitarbeiter der L., dass eine Abtretung nicht vorgelegen habe. Auch konnte Herr G. die Behauptung des Klägers, er habe keinen Zugriff auf dieses Geld gehabt, nicht bestätigen. Aus rechtlichen Gründen hätte dem Kläger der Zugriff ohnehin nicht verweigert werden können.

18

Weitere Einnahmen waren nicht zu berücksichtigen, insbesondere erhielt der Kläger offenbar keine Steuerrückerstattung, da er keine entsprechende Einkommenssteuererklärung beim zuständigen Finanzamt eingereicht hatte.

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Somit beträgt das monatlich anzurechnende Einkommen des Klägers insgesamt 2 820,54 Euro.

20

Von diesem so ermittelten Einkommen sind entsprechend § 82 Abs. 2 SGB XII bestimmte Beträge abzusetzen.

21

Die auf das Einkommen entrichteten Steuern und die Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (§ 82 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 SGB XII) sind bereits berücksichtigt, da bisher nur das Nettoeinkommen angerechnet wurde.

22

Weiter abzusetzen sind entsprechend § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommenssteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommenssteuergesetzes nicht überschreiten. Dementsprechend sind abzusetzen 66,67 Euro für die Hausratversicherung, 21,65 Euro für die Glasversicherung, 23,47 Euro und 12,12 Euro für die Wohnhausversicherung, 22,48 Euro für die Unfallversicherung ( OVG Lüneburg, Urteil vom 29. November 1989 - 4 A 205/88 -, FEVS 42, 104; Wahrendorf, a.a.O., § 82 Rn. 43), 31,00 Euro für die private Rentenversicherung und 2,33 Euro für die private Krankenversicherung, also insgesamt 179,72 Euro monatlich. Die Beiträge für die Rechtsschutzversicherung waren nicht anzuerkennen, weil hier das Instrument der Prozesskostenhilfe zur Verfügung steht und damit der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung nicht mehr als angemessen angesehen werden kann (Wahrendorf, a.a.O., § 82 Rn. 43; Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum SGB XII, 17. Auflage, § 82 Rn. 41).

23

Weiter sind abzuziehen die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (vgl. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII). Demnach können entsprechend § 3 Abs. 5 der Verordnung zu § 82 SGB XII 5,20 Euro monatlich als Pauschbetrag für Arbeitsmittel abgesetzt werden. Höhere Aufwendungen hat der Kläger nicht nachgewiesen.

24

Nach § 3 Abs. 4 Nr. 2 der Verordnung zu § 82 SGB XII kann ein weiterer Betrag in Höhe von 5,40 Euro (18 Km × 0,30 Euro) monatlich für die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte abgezogen werden. Hierbei hält die Kammer einen Pauschbetrag von 0,30 Euro je Entfernungskilometer entsprechend § 9 Abs. 2 Einkommenssteuergesetz für angemessen (vgl. auch Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O., § 3 der Verordnung zu § 82 SGB XII, Rn. 19). Höhere Aufwendungen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte waren nicht anzuerkennen, da der Kläger nach eigenen Angaben nicht mit dem PKW, sondern mit dem Fahrrad zur Arbeit fährt.

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Somit verbleiben von dem ermittelten Einkommen in Höhe von 2 820,54 Euro noch 2 630,22 Euro anrechenbares Einkommen.

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Nach Ziffer 4 der Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle (Stand 1. Juli 2005) sind darüber hinaus berücksichtigungsfähige Schulden in der Regel vom Einkommen abzusetzen. Im Rahmen der Ermittlung des unterhaltsrechtlich erheblichen Einkommens des zum Kindesunterhalt verpflichteten Elternteils sind unterhaltsrechtlich relevante Verbindlichkeiten zu berücksichtigen. Denn der für die Unterhaltsbemessung maßgebliche Lebensstandard wird letztlich nur durch tatsächlich verfügbare Mittel geprägt mit der Folge, dass sich auch die abgeleitete Lebensstellung des Kindes nach diesen Verhältnissen richtet. Solange der Unterhaltsverpflichtete Schulden zu tilgen hat und nur über entsprechend geringere Einkünfte verfügen kann, nimmt das minderjährige Kind an dem wirtschaftlich geminderten Lebensstandard teil. Dass sich auf diese Weise Schuldverbindlichkeiten der Eltern bzw. des unterhaltsverpflichteten Elternteils nachteilig auf ein unterhaltsbedürftiges Kind auswirken, ist eine Folge seiner wirtschaftlichen Unselbständigkeit und Abhängigkeit von den Einkommensverhältnissen der Eltern. Abzugsfähig sind aber nicht von vornherein sämtliche Schulden, die der Unterhaltsverpflichtete zu tilgen hat, sondern nur die unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten. Ob und inwieweit dieses Merkmal im Einzelfall erfüllt ist, ist unter umfassender Interessenabwägung zu beurteilen, wobei es insbesondere auf den Zweck der Verbindlichkeiten, den Zeitpunkt und die Art ihrer Entstehung und die Kenntnis des Unterhaltsverpflichteten von Grund und Höhe der Unterhaltsschuld ankommt. In die Abwägung mit einzubeziehen sind auch die Möglichkeiten des Unterhaltsschuldners, seine Leistungsfähigkeit in zumutbarer Weise ganz oder teilweise wiederherzustellen. Auf Schulden, die leichtfertig, für luxuriöse Zwecke oder ohne verständigen Grund eingegangen sind, kann sich der Unterhaltsverpflichtete grundsätzlich nicht berufen. Maßgeblich für die Frage, ob bestehende Verbindlichkeiten abzusetzen sind, ist weiter, ob der Abschluss des Darlehensvertrages zu diesem Zweck und in dieser Höhe absolut notwendig oder zumindest unausweichlich gewesen ist (Bayerischer VGH, a.a.O.; BGH, Urteil vom 25. Oktober 1995 - XII ZR 247/94 -, FamRZ 1996, 160 [BGH 25.10.1995 - XII ZR 247/94]).

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Nach diesen Maßstäben sind zunächst 206,00 Euro, die der Kläger monatlich wegen des Erwerbs eines Personenkraftwagens zu zahlen hatte, von seinem Einkommen abzusetzen. Diese Verpflichtung sieht die Kammer als hinreichend nachgewiesen an. Zwar ergibt sie sich nicht aus dem Kreditvertrag vom 7. Februar 2002 (Blatt 107 der Gerichtsakte). Dort heißt es, dass der Kläger den Restkaufpreis in Höhe von 10 500,00 Euro in 72 Monatsraten zahlen müsse. Dies ergibt nämlich lediglich eine Monatsrate in Höhe von 145,83 Euro. Den erforderlichen Nachweis hat der Kläger allerdings mit Vorlage der Schreiben der CC-Bank AG vom 14. Oktober 2005 und vom 28. Oktober 2005 (Bl. 37 und 117 der Gerichtsakte) erbracht. Dort heißt es, dass der Kläger verpflichtet sei, Raten in Höhe von 206,00 Euro monatlich zu zahlen. Die Kammer erachtet es als nicht unangemessen, dass der Kläger, obgleich er selbst nicht mehr berechtigt war, ein Fahrzeug zu führen, die Finanzierung übernommen hat. Da seine Ehefrau zum Führen eines Personenkraftwagens berechtigt war, aber selbst über kein Einkommen verfügte, ist es nicht zu beanstanden, dass der Kläger den Kreditvertrag abschloss. Es entspricht der allgemeinen Üblichkeit, auch in einem Zwei-Personen-Haushalt, zumal in einer ländlich geprägten Wohngegend, über einen Personenkraftwagen zu verfügen. Dabei handelte es sich um einen Toyota Avensis, Baujahr 1998. Von einer luxuriösen Anschaffung kann also nicht die Rede sein.

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Auch die Hausfinanzierungskosten sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig. Da allerdings auch die Wohnungsmiete nicht als abzugsfähige Belastung angesehen werden kann, können Verbindlichkeiten wegen der Immobilienfinanzierung nur insoweit als angemessen angesehen werden, als sie den Wohnvorteil beim Wohnen in einem Eigenheim berücksichtigen. Vor der Anrechnung einer entsprechenden Belastung ist deshalb ein angemessener Wohnwert abzuziehen. Der Kläger hat nachgewiesene Belastungen wegen der Immobilienfinanzierung in Höhe von 1 293,74 Euro monatlich. Die Kammer nimmt einen Wohnwert in Höhe von 650,00 Euro monatlich an und stützt sich dabei auf die Angaben der Beteiligten, die übereinstimmend von einem Wohnwert zwischen 600,00 Euro und 700,00 Euro monatlich ausgehen. Nicht gefolgt werden kann der Ansicht des Klägers, es dürfe lediglich der Wohnwert für eine Wohnung zugrunde gelegt werden, in der zwei Personen leben. Auch hier ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Wohnfläche von 172,07 qm (Blatt 79 der Gerichtsakte). Dementsprechend ist auch bei dem zu berücksichtigenden Wohnwert von einer Wohnung in dieser Größe auszugehen, der mit 650,00 Euro monatlich angemessen erscheint. Somit verbleibt es bei berücksichtigungsfähigen Kosten für die Hausfinanzierung in Höhe von 643,74 Euro. Auch erscheint es sachgerecht, die Belastung ausschließlich beim Kläger zu berücksichtigen und trotz der gesamtschuldnerischen Haftung des Klägers und seiner Ehefrau für die Darlehen keine nur anteilige Berücksichtung vorzunehmen, da nur der Kläger der Inanspruchnahme der Gläubiger ausgesetzt wäre (vgl. Wiesner, Kommentar zum SGB VIII, 3. Auflage, § 93 Rn. 25). Keine rechtliche Grundlage findet die Auffassung des Beklagten, nur die Zinszahlungen, nicht aber auch die Tilgungszahlungen, seien im vorliegenden Fall zu berücksichtigen. Weder das SGB VIII noch die Düsseldorfer Tabelle bieten dafür einen hinreichenden Anhaltspunkt (so auch Bay. VGH, a.a.O.). Zudem hatte der Kläger - soweit ersichtlich - keine Möglichkeit, seine Verbindlichkeiten kurzfristig zu verringern.

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Dementsprechend verfügte der Kläger über ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 1 780,54 Euro monatlich und ist in die vierte Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen.

30

Die Unterhaltsrichtsätze der Düsseldorfer Tabelle beziehen sich auf einen Unterhaltsschuldner, der gegenüber einem Ehegatten und zwei Kindern zu Unterhaltsleistungen verpflicht ist. Vorliegend ist der Kläger nicht nur seinen drei Töchtern, sondern auch seiner Ehefrau zur Leistung von Unterhalt nach § 1609 Abs. 2 BGB verpflichtet. Die Kammer teilt die Auffassung des Beklagten, insoweit bestehe keine Unterhaltsverpflichtung, nicht. Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Ehefrau des Klägers über eigene Einkünfte verfügt. Nachweise für die dahin gehenden Behauptungen des Beklagten sind weder vorgelegt noch für die Kammer ersichtlich. Dementsprechend findet eine Herabstufung in die dritte Einkommensgruppe (vgl. Anmerkung Nr. 1 der Düsseldorfer Tabelle) statt.

31

Eine weitere Herabstufung erscheint der Kammer auch in Anbetracht des zu wahrenden Bedarfskontrollbetrages von 1 100,00 Euro (vgl. Anmerkungen Nr. 5 und Nr. 6 der Düsseldorfer Tabelle) nicht sachgerecht. Der Bedarfskontrollbetrag soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und seinen unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Allerdings ist in diesem Betrag auch ein Anteil von 450,00 Euro für eine Warmmiete enthalten. Da die Hausfinanzierungskosten aber bereits bei den Verbindlichkeiten einkommensmindernd berücksichtigt worden, führte eine weitere Herabstufung zu einer erneuten Berücksichtigung dieser Kosten.

32

Der dritten Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle entsprechend ist der Kläger zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe von 332,00 Euro für seine Tochter M. und in Höhe von jeweils 282,00 Euro monatlich für seine Töchter W. und N. verpflichtet. Somit beträgt die Unterhaltsverpflichtung des Klägers monatlich insgesamt 896,00 Euro.

33

Davon ist wegen der Aufwendungen für die Aufrechterhaltung des Kontakts zu seinen Töchtern, die jedenfalls die Ehefrau des Klägers wahrgenommen hat, eine Pauschale von 20 % ( BVerwG, Urteil vom 22. Dezember 1998 - 5 C 25.97 -, BVerwGE 108, 222 ) abzusetzen, also in Höhe von 179,20 Euro monatlich. Das hat zur Folge, dass ein Kostenbeitrag in Höhe von monatlich 716,80 Euro verbleibt. Davon abzuziehen sind 308,00 Euro Kindergeld, die der Beklagte direkt von der Familienkasse bezog. Somit verbleibt es bei einem Kostenbeitrag in Höhe von 408,80 Euro monatlich, den der Kläger für die Unterbringung seiner Töchter zu zahlen hätte.

34

Angesichts des anzurechnenden Einkommens von über 2 800,00 Euro monatlich kann bei dieser Kostenbeitragshöhe nicht von einer besondere Härte im Sinne des § 93 Abs. 6 SGB VIII a.F. die Rede sein.

35

Wenn der Beklagte mit Bescheid vom 7. November 2005 einen Kostenbeitrag ab dem 1. Dezember 2005 in Höhe von monatlich 271,00 Euro festsetzt, ist der Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt. Diese Berechnung gilt für den Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 31. März 2006.

36

Ab 1. April 2006 findet die neue Rechtslage und damit auch die Verordnung zur Festsetzung der Kostenbeiträge für Leistungen und vorläufige Maßnahmen in der Kinder - und Jugendhilfe (Kostenbeitragsverordnung) Anwendung. Der Beklagte war dem Grunde nach berechtigt, den Kläger zu einem Kostenbeitrag heranzuziehen. Wird - wie vorliegend - Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bzw. in einem Heim oder einer sonstigen Wohnform nach § 33 SGB VIII bzw. nach § 34 SGB VIII gewährt, sind die Eltern nach § 91 Abs. 1 Nr. 5a bzw. Nr. 5b SGB VIII, § 92 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII zu den hierfür entstehenden Kosten heranzuziehen. Nach § 92 Abs. 2 SGB VIII erfolgt die Heranziehung durch Erhebung eines Kostenbeitrages, der durch Leistungsbescheid festgesetzt wird. Für die Festsetzung der Kostenbeiträge werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch die Kostenbeitragsverordnung bestimmt (§ 94 Abs. 5 SGB VIII).

37

Von dem Einkommen des Klägers i.S.d. § 93 Abs. 1 SGB VIII in Höhe von 2 820,54 Euro monatlich (Berechnung siehe oben, also einschließlich des Kindergeldes in Höhe von 308,00 Euro monatlich und der Eigenheimzulage in Höhe von 404,77 Euro monatlich) sind nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII weitere 33,33 Euro monatlich (31,00 Euro für die zusätzliche Rentenversicherung und 2,33 Euro für die zusätzliche Krankenversicherung des Klägers) abzusetzen. Somit beträgt das bereinigte Einkommen 2 787,21 Euro monatlich.

38

Nach § 93 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII sind von dem errechneten Betrag Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person, also des Klägers, abzuziehen. Nach § 93 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII erfolgt der Abzug durch eine Kürzung des errechneten Einkommens um pauschal 25 vom Hundert. Dementsprechend wären weitere 696,80 Euro von dem bereinigten Einkommen des Klägers abzusetzen. Etwas anderes gilt nach § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII, wenn die Belastungen höher als der pauschale Abzug sind. Dann können die höheren Belastungen abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. Die Belastungen sind nachzuweisen.

39

Vorliegend war der pauschale Abzug nicht anzuwenden, da der Kläger höhere Belastungen nachgewiesen hat, die auch nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen.

40

Konkret nachgewiesen hat der Kläger Ausgaben für verschiedene Versicherungen, die nach Auffassung der Kammer auch dem Grund und der Höhe nach angemessen sind (§ 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII). Es handelt sich um eine Hausratversicherung (66,67 Euro monatlich), um eine Haushalt-/ Glasversicherung in Höhe von 21,65 Euro monatlich, um Wohnhausversicherungen in Höhe von 23,47 Euro und 12,12 Euro monatlich sowie um eine Unfallversicherung (22,48 Euro monatlich). Für nicht angemessen erachtet die Kammer die Rechtsschutzversicherung, da insoweit das Instrument der Prozesskostenhilfe zur Verfügung steht (siehe oben - S. 9. -).

41

Werbungskosten (§ 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII) sind nicht anzuerkennen, da der Kläger entsprechende Belastungen nicht nachgewiesen hat.

42

Nachgewiesen hat der Kläger dagegen weitere Schuldverpflichtungen (§ 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII). Dazu zählt die Darlehensbelastung für den Erwerb eines Personenkraftwagens in Höhe von 206,00 Euro monatlich und die Belastung wegen des Einfamilienhauses abzüglich des Wohnwertes in Höhe von 643,74 Euro monatlich (siehe oben). Dementsprechend summieren sich die monatlich nachgewiesenen Belastungen auf 996,13 Euro (146,39 Euro Versicherungsbeiträge; 206,00 Euro Autodarlehen; 643,74 Euro Hausfinanzierungskosten).

43

Somit verbleibt ein anzurechnendes Einkommen in Höhe von 1 791,08 Euro monatlich, so dass der Kläger an sich in Einkommensgruppe 9 der Anlage 1 zur Kostenbeitragsverordnung einzustufen ist. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 Kostenbeitragsverordnung ist der Kläger jedoch der Einkommensgruppe 8 zuzuordnen, da er seiner Ehefrau nach § 1609 Abs. 2 BGB im mindestens gleichen Rang wie seinen untergebrachten Töchtern zum Unterhalt verpflichtet ist, mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebt und dieser Unterhaltspflicht offenbar auch nachkommt. Demzufolge hätte er für seine Töchter insgesamt 760,00 Euro monatlich an Kostenbeitrag zu zahlen (380,00 Euro; 230,00 Euro; 150,00 Euro).

44

Der so ermittelte Kostenbeitrag ist allerdings wegen der Übergangsregelung für Altfälle nach § 8 Kostenbeitragsverordnung zu vermindern. Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Kostenbeitragsverordnung ist in den ersten sechs Monaten nach der Umstellung bis zur Einkommensgruppe 12 nur eine hälftige Erhöhung vorzunehmen, wenn sich bei der Umstellung der Heranziehung zu den Kosten nach Maßgabe des § 97b SGB VIII ein Kostenbeitrag ergibt, der mehr als 20 Prozent über der bisherigen Belastung liegt. Die bisherige Belastung liegt nach dem Bescheid vom 7. November 2005 bei 271,00 Euro zuzüglich des Kindergeldes in Höhe von 308,00 Euro, also bei insgesamt 579,00 Euro monatlich. Die für den Zeitraum ab dem 1. April 2006 festgestellte Kostenbeitragspflicht in Höhe von 760,00 Euro liegt über 20 % über dem bisherigen Kostenbeitrag. Somit ist nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Kostenbeitragsverordnung lediglich eine hälftige Erhöhung vorzunehmen. Die Differenz zwischen der Kostenbeitragsverpflichtung bis zum 31. März 2006 und ab dem 1. April 2006 beträgt 181,00 Euro monatlich (760,00 Euro - 579,00 Euro = 181,00 Euro). Das hat zur Folge, dass nur eine hälftige Erhöhung um 90,50 Euro (181,00 Euro: 2 = 90,50 Euro) vorzunehmen ist. Somit beträgt der Kostenbeitrag für den Zeitraum vom 1. April 2006 bis zum 30. September 2006 nicht 760,00 Euro monatlich, sondern 669,50 Euro monatlich (579,00 Euro + 90,50 Euro). Mit dem angegriffenen Bescheid vom 7. November 2005 fordert der Beklagte vom Kläger für die Monate April und Mai 2006 monatlich 579,00 Euro (271,00 Euro Zahlbetrag zuzüglich 308,00 Euro Kindergeld). Somit ist der Kläger auch für die Monate April und Mai 2006 durch den Bescheid vom 7. November 2005 nicht in seinen Rechten verletzt.

45

Für die Monate Juni bis September 2006 (Ende der Übergangszeit von sechs Monaten nach § 8 Kostenbeitragsverordnung) ist der Kläger insoweit in seinen Rechten verletzt, als der Beklagte von ihm einen um 180,50 Euro monatlich zu hohen Kostenbeitrag verlangt (850,00 Euro - 669,50 Euro). Insoweit war daher der Kostenbeitragsbescheid aufzuheben.

46

Für den Monat Oktober 2006 und die Zeit bis zum 10. November 2006 (für die Zeit ab dem 11. November 2006 regelte der Beklagte die Kostenbeitragspflicht des Klägers mit Bescheid vom 3. Januar 2007 neu, vgl. dazu 13 A 425/07) gilt die Übergangsregelung des § 8 Kostenbeitragsverordnung nicht mehr. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 Kostenbeitragsverordnung ist für diesen Zeitraum der Kostenbeitrag in voller Höhe zu erheben. Der Kläger ist nach den obigen Ausführungen somit verpflichtet, für seine drei Töchter einen Kostenbeitrag in Höhe von insgesamt 760,00 Euro monatlich zu zahlen. Dementsprechend war der angegriffene Bescheid vom 7. November 2005 für den Monat Oktober 2006 insoweit aufzuheben, als mit ihm ein Kostenbeitrag von mehr als 760,00 Euro festgesetzt wird (850,00 Euro abzüglich 760,00 Euro = 90,00 Euro). Für den Monat November 2006 setzte der Beklagte 283,33 Euro für den Zeitraum bis zum 10. November 2006 fest (850,00 Euro × 10: 30). Festzusetzen wären jedoch lediglich 253,33 Euro gewesen (760,00 Euro × 10: 30). Dementsprechend war der Bescheid auch insoweit aufzuheben, als dieser Betrag überschritten wird (Differenz: 30,00 Euro).

47

Insgesamt war daher der angegriffene Bescheid vom 7. November 2005 insoweit aufzuheben, als mit ihm der vom Kläger über das Kindergeld in Höhe von 308,00 Euro monatlich hinaus zu zahlende Kostenbeitrag für die Monate Juni 2006 bis September 2006 auf mehr als 669,50 Euro monatlich, für den Monat Oktober 2006 auf mehr als 760,00 Euro und für die Zeit vom 1. bis zum 10. November 2006 auf mehr als 253,33 Euro festgesetzt wurde.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da sich der vom Kläger zu zahlende Betrag um insgesamt 842,00 Euro verringert, war eine Kostenquote von 4/5 zu 1/5 zu bilden. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO.