Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 04.10.1990, Az.: 4 W 193/90
Erlass eines Pfändungsbeschlusses und Überweisungsbeschlusses; Pfändbarkeit eines Anspruchs; Gesetzliche Pfändungsgrenzen eines gepfändeten Anspruchs; Pfändbarer Taschengeldanspruch eines Ehegatten; Anforderungen an Pfändungsgrenzen im Vollstreckungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 04.10.1990
- Aktenzeichen
- 4 W 193/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 17347
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1990:1004.4W193.90.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 06.06.1990 - AZ: 5 T 214/90
- nachfolgend
- OLG Celle - 24.10.1990 - AZ: 4 W 193/90
- OLG Celle - 17.10.1991 - AZ: 4 W 193/90
Rechtsgrundlagen
- § 568 Abs. 2 ZPO
- § 850 b Abs. 2 ZPO
- § 850 c ZPO
Fundstellen
- FamRZ 1991, 726-727 (Volltext mit red. LS)
- NJW 1991, 1960-1961 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
- I.
Gegenstand einer Pfändung einer Geldforderung ist nur die "angebliche" Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner, d.h. für eine abschließende Prüfung, ob die behauptete Forderung überhaupt und in welchem Umfang sie besteht, ist im Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht grundsätzlich kein Raum.
- II.
Mit der herrschenden Meinung geht der Senats davon aus, dass der Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen auf Taschengeld, d.h. auf einen Geldbetrag, über den er zur Befriedigung reiner Privatinteressen frei verfügen kann, nicht etwa wegen der Natur des Anspruchs von vornherein unpfändbar, sondern bedingt pfändbar ist. Allerdings wird es normalerweise als unbillig anzusehen sein, dem Ehegatten das gesamte Taschengeld zu entziehen, jedenfalls ein geringer Teil wird ihm regelmäßig verbleiben müssen.
In der Zwangsvollstreckungssache
hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts ... am 4. Oktober 1990
durch
den Vorsitzenden Richter ... sowie
die Richter ... und ...
beschlossen:
Tenor:
Auf die sofortige weitere Beschwerde des Gläubigers wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels der Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts ... vom 6. Juni 1990 teilweise geändert.
Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluß des Amtsgerichts ... vom 4. Mai 1990 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der - in Fotokopie mit dem vorliegenden Beschluß verbundene - Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts ... vom 12. Februar 1990 mit Wirkung für die Zukunft wiederhergestellt wird; allerdings mit dem Zusatz, daß der Schuldnerin aus dem Taschengeld pro Monat 50 DM zu belassen sind.
Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und des weiteren Beschwerdeverfahrens tragen der Gläubiger 1/3 und die Schuldnerin 2/3.
Beschwerdewert: 11.000 DM.
Gründe
I.
Der Gläubiger hat beim Amtsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hinsichtlich der angeblichen Forderung der Schuldnerin gegen ihren Ehemann auf Zahlung eines Taschengeldes als Teil des Unterhaltsanspruchs erwirkt. Die dagegen gerichtete Erinnerung der Schuldnerin hat der Amtsrichter zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluß, auf den zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beschluß des Amtsrichters sowie den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts vom 12. Februar 1990 aufgehoben und den Antrag des Gläubigers auf Erlaß des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses zurückgewiesen.
II.
Die hiergegen gerichtete weitere Beschwerde des Gläubigers hat zu einem überwiegenden Teil Erfolg.
1.
Das Rechtsmittel ist zulässig.
Die Statthaftigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 568 Abs. 2 ZPO folgt schon daraus, daß das Landgericht eine andere, den Gläubiger erstmals beschwerende Entscheidung getroffen hat als das Amtsgericht.
Das Ziel der weiteren Beschwerde kann sich allerdings nicht, wie es in der weiteren Beschwerdeschrift anklingt, in der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts und in dem Ausspruch erschöpfen, daß es bei dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß vom 22. März 1990 "verbleibt". Denn durch die Aufhebungsanordnung des Landgerichts ist der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts ... von 22. März 1990 als solcher beseitigt, und er kann nicht etwa durch die Aufhebung eben dieser Aufhebungsanordnung mit Wirkung ex tunc wieder aufleben; vielmehr ist aufgrund des fortdauernden Pfändungsantrags der Erlaß eines neuen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses mit Wirkung für die Zukunft erforderlich (vgl. Baumbach/Hartmann ZPO 48. Aufl. § 829 Anm. 10 m. RsprNachw.). Vorliegend kann das Vorbringen des Gläubigers im weiteren Beschwerdeverfahren jedoch zwanglos dahin verstanden werden, daß er jedenfalls hilfsweise einen derartigen Neuerlaß gegebenenfalls durch das weitere Beschwerdegericht begehrt.
2.
Mit seinem so verstandenen Begehren dringt der Gläubiger in der Sache auch überwiegend durch.
a)
Ausgangspunkt ist, daß Gegenstand der Pfändung einer Geldforderung nur die "angebliche" Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner ist; d. h., für eine abschließende Prüfung, ob die behauptete Forderung überhaupt und in welchem Umfang sie besteht, ist im Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht grundsätzlich kein Raum.
Zur Prüfungszuständigkeit des Vollstreckungsgerichts gehört allerdings die Frage, ob der behauptete Anspruch seiner Art. nach überhaupt pfändbar ist und ob, wenn es sich um einen nur bedingt pfändbaren Anspruch handelt, die Pfändung der Billigkeit entspricht (hier: § 850 b Abs. 2 ZPO). Darüber hinaus kann sich die Frage stellen, ob nicht ein Rechtsschutzbedürfnis an der begehrten Pfändung fehlt, etwa wenn es an Anhaltspunkten dafür ermangelt, daß der gepfändete Anspruch gesetzliche Pfändungsgrenzen übersteigt.
b)
aa)
Mit der herrschenden Meinung geht der Senat davon aus, daß der Anspruch eines Ehegatten gegen den anderen auf ein Taschengeld, d. h. auf einen Geldbetrag, über den er zur Befriedigung reiner Privatinteressen frei verfügen kann (Palandt/Diederichsen BGB 49. Aufl. § 1360 a Anm. 1 c), nicht etwa wegen der Natur des Anspruchs von vornherein unpfändbar, sondern unter den Voraussetzungen des § 850 b Abs. 2 ZPO bedingt pfändbar ist (s. die umfangreichen Nachweise in OLG München FamRZ 1988, 1161; Baumbach/Hartmann a.a.O. § 850 b Anm. 3 b m.w.N.). Allerdings wird es normalerweise als unbillig anzusehen sein, dem Ehegatten das gesamte Taschengeld zu entziehen, jedenfalls ein geringer Teil wird ihm regelmäßig verbleiben müssen (s. die Hinw. bei Mayer Rpfleger 1990, 281, 282).
bb)
Das Landgericht führt aus, vorliegend sei der Unterhaltsanspruch der Schuldnerin gegen ihren Ehemann - unter Zugrundlegung des Nettoeinkommens des Drittschuldners und der Unterhaltspflicht für die Tochter der Schuldnerin - nicht so hoch, daß er die Pfändungsfreigrenze des § 850 c ZPO übersteige; da somit weder der isolierte Taschengeldanspruch noch der Gesamtunterhaltsanspruch (einschl. des Taschengeldes) der Pfändung unterliege, habe der Gläubiger nicht dargelegt, daß die Pfändung des Taschengeldanspruchs der Billigkeit entspreche.
Konkrete Zahlen, etwa wie hoch es den "isolierten Taschengeldanspruch" bzw. den "Gesamtunterhaltsanspruch" ansetzt, nennt das Landgericht jedoch nicht, so daß schon deshalb seine Begründung die von ihm getroffene Entscheidung nicht trägt.
Im übrigen gilt (auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens der Parteien im weiteren Beschwerdeverfahren):
cc)
Die im Vollstreckungsverfahren erforderliche Prüfung (oben zu 2. a) macht unerläßlich, daß sich das Vollstreckungsgericht - in erster Linie anhand der Angaben des Gläubigers - ein jedenfalls ungefähres Bild von der Größenordnung des in Betracht kommenden Taschengeldanspruchs des Schuldners gegen den Drittschuldner macht. Die Schwierigkeit liegt darin, daß sich die Höhe des Taschengelds nach Vermögen, Einkommen, Lebensstil und Zukunftsplanung der Ehegatten richtet, also wesentlich vom Einzelfall abhängt (Palandt/Diederichsen a.a.O. Anm. 1 c). Deshalb wird sich das Vollstreckungsgericht insoweit mit der Anwendung von "Faustformeln" begnügen können und müssen (wohl abweichend: OLG Hamm FamRZ 1990, 547, 548) [OLG Hamm 26.10.1989 - 2 UF 634/87]. Sieht man einmal von dem Fall ab, daß das Einkommen so gering oder durch feste Planungen der Ehegatten verbindlich anderweitig eingesetzt ist - etwa für die Finanzierung eines Familienheims -, daß nach Deckung des notwendigen Familienunterhalts nichts verbleibt, wird man im Regelfall etwa 5 % des Nettoeinkommens als Taschengeld für jeden Ehegatten ansetzen können (vgl. Palandt/Diederichsen a.a.O.; OLG München FamRZ 1988, 1161, 1164; OLG Bamberg FamRZ 1988, 948; weiter differenzierend: OLG Hamm FamRZ 1990, 547, 548[OLG Hamm 26.10.1989 - 2 UF 634/87]; für einen Ansatz von lediglich 5 % für beide Ehegatten zusammen: Mayer a.a.O., S. 281, 282).
Ausweislich der Gehaltsbescheinigung für August 1989 beläuft sich das Nettoeinkommen des Ehemannes der Schuldnerin (schon unter Abzug von 78 DM, die offensichtlich der Vermögensbildung dienen) auf 2.552,29 DM. Berücksichtigt man das 13. Monatsgehalt und das Urlaubsgeld von 300,- DM brutto, so errechnen sich überschlägig im Durchschnitt monatlich annähernd 2.800 DM. 5 % hiervon wären 140 DM. Auch unter Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Schuldnerin sieht der Senat keinen hinreichenden Anhaltspunkt für die Annahme, daß ein Betrag in dieser Größenordnung nicht als Taschengeld für die Schuldnerin "frei" sein sollte. Insbesondere besteht nach dem bisherigen Sachstand kein hinreichender Grund, von dem maßgeblichen Einkommen des Ehemannes der Schuldnerin die Beträge abzusetzen, die dieser nach dem Vortrag der Schuldnerin für ihre Tochter an Unterhalt bzw. "Vermögensbildung" aufbringt.
Eine Unterhaltspflicht des Ehemannes gegenüber der Tochter der Schuldnerin besteht an sich nicht. Ob im Rahmen der hier anzustellenden Prüfung derartige Zahlungen gleichwohl zu berücksichtigen wären, wenn der Unterhaltsbedarf des Kindes nicht anderweitig gedeckt wäre, braucht hier nicht entschieden zu werden (in diesem Sinne wohl OLG Hamm FamRZ 1990, 547, 548) [OLG Hamm 26.10.1989 - 2 UF 634/87]. Denn der Unterhaltsanspruch der Tochter der Schuldnerin, wie er nach den einschlägigen Unterhaltsregeln anzusetzen ist, wird durch die Zahlungen des Vaters der Tochter der Klägerin in Höhe von monatlich 500 DM abgedeckt (siehe die Düsseldorfer Tabelle - Stand: 1. Januar 1989 -, FamRZ 1989, 911, die bei einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von 2.800 DM bis 3.400 DM für Kinder vom 13. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 475 DM ansetzt); Gegenteiliges, etwa daß der Vater der Tochter der Klägerin wesentlich mehr verdiene, also gemessen an seinen Einkünften zu wenig zahle, behauptet die Schuldnerin selbst nicht. Bei dieser Sachlage müssen Argumente wie die der Schuldnerin, ihr Ehemann wolle seiner 17-jährigen Stieftochter, einer Gymnasiastin, ein angemessenes Leben bieten, bei Einbeziehung auch der schutzwürdigen Belange des Gläubigers unberücksichtigt bleiben.
dd)
Da die Pfändung des Taschengeldanspruchs nur "nach den für Arbeitseinkommen geltenden Vorschriften" in Betracht kommt (§ 850 b Abs. 2 ZPO), gelten grundsätzlich die Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen (§ 850 c ZPO). Dabei kann der Taschengeldanspruch jedoch, wie auch das Landgericht im Ansatz richtig gesehen hat, nicht für sich allein, sondern nur zusammen (mit etwaigem echten Arbeitseinkommen und) mit dem sonstigen Unterhalt, dessen Teil er ist, betrachtet werden (Stöber, Forderungspfändung, 8. Aufl. RdNr. 1015). Den "sonstigen Unterhalt" bzw. den "Gesamtunterhalt" - zumal in dem summarischen Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht - betragsmäßig einzugrenzen, ist schon deshalb schwierig, weil es während des Zusammenlebens der Ehegatten bei intakter Ehe einen in Geld berechenbaren Unterhaltsanspruch eines Ehegatten gegen den anderen eigentlich nicht gibt, sondern nur die Verpflichtung der Ehegatten untereinander, die Familie angemessen zu unterhalten (§ 1360 Satz 1 BGB; dazu auch OLG Hamm FamRZ 1990, 547, 549) [OLG Hamm 26.10.1989 - 2 UF 634/87]. Gleichwohl sieht der Senat mit der Rechtspraxis (vgl. OLG München FamRZ 1988, 1161, 1164) einen brauchbaren Maßstab für die pauschalierende Bewertung in dem Ansatz eines (fiktiven) Unterhaltsanspruchs in Höhe von 3/7 der Differenz zwischen den anrechenbaren Nettoeinkommen der Ehegatten, wie er sich bei Getrenntleben aus der "Düsseldorfer Tabelle" ergibt.
Setzt man in diesem Zusammenhang wieder ein durchschnittliches Netto-Monatseinkommen des Ehemannes der Schuldnerin von 2.800 DM an, so errechnet sich nach dieser Formel ein (fiktiver) Unterhaltsanspruch der Schuldnerin gegen ihren Ehemann - einschließlich des Taschengeldes - in Höhe von 1.200 DM. Wollte man in diesem Zusammenhang zugunsten des Ehemannes der Schuldnerin noch gewisse Unkostenbeträge (etwa überhöhte Fahrtkosten) absetzen und überschlägig monatlich nur etwa 2.500 DM in Ansatz bringen, so errechneten sich nach derselben Methode immer noch etwa 1.070 DM "Unterhalt" zugunsten der Schuldnerin. Ob man diesen oder jenen Betrag hier einsetzt: in jedem Falle übersteigt der betreffende Betrag die monatliche Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen, die hier bei 759,99 DM anzusetzen ist (Anlage 2 zu § 850 c ZPO), um weit mehr als den "Taschengeldanteil" von 140 DM (oben cc).
Dabei ist hier der bei der Schuldnerin gemäß § 850 c ZPO pfändbare Betrag ohne Anerkennung von Unterhaltspflichten zu ermitteln. Im Verhältnis zum Ehemann der Schuldnerin folgt dies daraus, daß die Schuldnerin nach ihren Angaben kein Einkommen hat. Aber auch die Tochter der Schuldnerin hat - entgegen der Auffassung des Landgerichts - unberücksichtigt zu bleiben; denn gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB erfüllt die Mutter ihre Verpflichtung, zum Unterhalt eines minderjährigen unverheirateten Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes; die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung durch Geldzahlung obliegt dem Vater (und, wie oben ausgeführt, ist vorliegend davon auszugehen, daß der Vater Zahlungen im Rahmen seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht erbringt). Wenn aber keine Rechtspflicht der Schuldnerin besteht, von den ihr zur Verfügung stehenden Geldern, gegebenenfalls also auch aus ihrem Taschengeld, Unterhaltsleistungen in Geld an die Tochter zu erbringen, besteht nach dem Schutzzweck der Pfändungsgrenzen des § 850 c ZPO kein Anlaß, die Tochter im Rahmen der vorliegenden Prüfung mitzuberücksichtigen.
ee)
Ausgehend von diesen Berechnungen sieht der Senat auch unter dem Gesichtspunkt der Billigkeitsprüfung des § 850 b Abs. 2 ZPO den - angeblichen - Taschengeldanspruch der Schuldnerin gegen ihren Ehemann als grundsätzlich pfändbar an. Dies gilt jedoch mit Ausnahme eines Betrages von 50 DM; der Senat hält es für angemessen, daß die Schuldnerin diesen Betrag für persönliche Bedürfnisse behält. Anhaltspunkte dafür, daß die Pfändung in einem darüber hinausgehenden Rahmen unbillig wäre, sind nicht ersichtlich.
III.
Aufgrund dessen war ein neuer Pfändungsbeschluß mit der erörterten Beschränkung der Pfändbarkeit zu erlassen. Der dafür vom Senat gewählte Tenor ist nur eine besondere - nach Auffassung des Senats zulässige - Form eines Neuerlasses für die Zukunft unter Einbeziehung der Formulierungen des in Fotokopie angehefteten ursprünglichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
IV.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO.
Dem Gläubiger ist das Armenrecht - nicht - bewilligt (§ 114 ZPO)
Pfändungs- und Überweisungsbeschluß
In der Zwangsvollstreckungssache
...
Gläubiger
Prozeßbevollmächtigter:
... und ...
gegen ...
...
Schuldner
Prozeßbevollmächtigter:
Nach dem vollstreckbaren Vollstreckungsbescheid des AG ... vom 5.4.1989 - ... -
kann der Gläubiger von dem Schuldner beanspruchen: 11.000,- (in Buchstaben Elftausend- Deutsche Mark) nebst 8,5 vom Hundert Zinsen seit 21.02.1989 vom Hundert Umsatzsteuer (MWSt.) auf Zinsen ... DM vorgerichtliche Kosten des Gläubigers ... DM Kosten des Mahnverfahrens ... DM festgesetzte Prozeßkosten 1.148,45 DM nebst 4 vom Hundert Zinsen seit 5.4.1989 sowie bisherige Vollstreckungskosten (lt. Anlage) 640,12 DM Wegen dieser Ansprüche sowie nachstehend aufgeführter Kosten, und zwar c) Antragskosten für diesen Beschluß (siehe unter I) 258,55 DM b) Gerichtskosten (siehe unter II) 15,- 12,- DM c) Kosten für die Zustellung dieses Beschlusses (siehe unter III) ... DM wird die angebliche Forderung des Schuldners
Wert des Streitgegenstandes 13.500,- DM I. Antragskosten
1. Gebühr (§§ 11, 31, 57 BRAGO) 198,90 DM 2. Auslagen (§ 26 BRAGO) 27,90 DM 226,80 DM 14 % Umsatzsteuer (MW-Steuer) 31,75 DM Summe I: 258,55 DM II. Gerichtskosten
Gebühr (§ 10 Absatz 2, § 42 Absatz 1 Nr. 2 GKG) 15,- 12,- DM. Summe II: 15,- 13,- DM III. Zustellungskosten (Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher)
1. Gebühr für die Zustellung (§ 16) a) an den Drillschuldner ... DM b) an den Schuldner ... DM 2. Gebühr für die Beglaubigung von ... Seiten (§ 16 Abs. 7) ... DM 3. Schreibauslagen, ... Seiten (§ 35 Abs. 1 Nr. 1. § 36) ... DM 4. Pauschsatz für Vordruckkosten (§ 35 Abs. 1 Nr. 2) ... DM 5. Postgebühren § 35 Abs. 1 Nr. 3) a) für die Zustellung an Schuldner/Drittschuldner ... DM b) für die Rücksendung der Urkunden an den Gläubiger unter Kosteneinziehung durch Nachnahme ... DM 6. Reisekostenpauschbetrag - Wegegeld - (§ 37, 38) ... DM dazu: Postgebühr des Gläubigers für die Übersendung des Kostenvorschusses an den Gerichtsvollzieher ... DM Summe III: ... DM Gegen seinen von ihm nicht getrenntlebenden Ehegatten aufgrund bestehender Ehe
...
auf Zahlung eines Taschengeldes als Teil einer Unterhaltsrente, (Unterhausanspruch nach §§ 1360-1360 b BGB), über das der Ehegatte zur Befriedigung reiner Privatinteressen frei verfügen kann gepfändet.
Drittschuldner darf, soweit der Anspruch gepfändet ist, nicht mehr an den Schuldner leisten.
Der Schuldner hat sich jeder Verfügung über den Anspruch zum Nachteil des Gläubigers zu enthalten.
Der gepfändete Anspruch wird dem Gläubiger zur Einziehung überwiesen.
Billigkeitsvortrag:
Schuldner hat bisher keinerlei Zahlungen geleistet. Sämtliche Vollstreckungsversuche in das bewegliche Vermögen des Schuldners haben zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt (vergl. anliegende Gerichtsvollziehermitteilung) und werden hierzu voraussichtlich auch nicht führen. Der Schuldner hat auch bereits die eidesstattliche Versicherung (vergl. anliegendes Vermögensverzeichnis) abgegeben. Der Forderung aus dem vollstreckbaren Schuldtitel liegt eine Rückforderung aus gekündigtem und fälligen Darlehn
zugrunde. Der Schuldner hat sich weder im Erkenntnis- noch im Zwangsvollstreckungsverfahren zahlungswillig gezeigt und dadurch noch zusätzliche Kosten verursacht.
Aus dem Vermögensverzeichnis ist ersichtlich, daß der Schuldner von seinem. Die Schuldnerin hat 1989 geheiratet und wird von ihrem Ehemann unterhalten. Bei ihrer früheren Arbeitsstelle eist sie gem. vorliegender Mitteilung der Fa. ... seit dem. 1.7.1989 nicht mehr beschäftigt.
Ehegatten unterhalten wird. Zum Unterhalt gehört auch ein angemessener Teil des Gesamteinkommens (ca. 5-7%) zur freien Verwendung als Taschengeld;
zur Berechnung:
Der Ehemann der Schuldnerin ist Berufssoldat mit dem Dienstgrad Leutnant. Nach Auskunft des Wehrbereichsgebührnisamtes bezieht er monatliche Einkünfte von mindestens 2,800,- DM netto.
Legt man 7 % zu Grunde beträgt der Unterhaltsanspruch (Taschengeld) 196,- DM.
Durch die Pfändung fällt weder der Schuldner der Sozialhilfe zur Last, noch fällt der Drittschuldner unter die Pfändungsgrenze.
Nach alledem kann die Unterhaltsrente der Pfändung unterworfen werden; die Pfändung erscheint auch nicht unbillig.
Streitwertbeschluss:
Beschwerdewert: 11.000 DM.