Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 22.10.1990, Az.: 1 U 47/89
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 22.10.1990
- Aktenzeichen
- 1 U 47/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 21978
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1990:1022.1U47.89.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 25.04.1989 - AZ: 14 O 1/89
Fundstellen
- IPRax 1993, 80-81 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Dr. h.c. Erik Jayme)
- IPRax 1993, 96 (Volltext mit amtl. LS)
- IPRspr 1991, 77
In dem Rechtsstreit
hat der 1. Zivilsenat, des Oberlandesgerichts . auf die mündliche Verhandlung vom 8.10.1990 unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts . sowie der Richter am Oberlandesgericht . und für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das am 25.04.1989 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts . wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,-; DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher in dieser Höhe Sicherheit leistet.
Die Sicherheiten können auch durch unbedingte, unbefristete, unwiderrufliche und selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank erbracht werden.
Wert der Beschwer: 30.837,89 DM.
Die Revision wird wegen der Frage zugelassen, ob die Beklagte als Ehefrau ihres verstorbenen Mannes gemäß § 1357 Abs. 1 BGB verpflichtet worden ist.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von der Beklagten Vergütung stationärer, insbesondere chemotherapeutischer Behandlungen ihres Ehemannes.
Der Mann der Beklagten, Herr ., mußte sich vom Frühjahr 1986 an wegen eines Bronchialkarzinoms einer Chemotherapie im Krankenhaus "." unterziehen, dessen Trägerin die Klägerin ist. Die Behandlung, in deren Verlauf Herr . jeweils in Abständen von mehreren Wochen für einige Tage oder Wochen stationär aufgenommen wurde, erstreckte sich ungefähr über ein Jahr. Der Patient, ein selbständiger Gastwirt, war nicht krankenversichert; er nahm als sogenannter "Selbstzahler" ausschließlich mit dem allgemeinen Pflegesatz abzugeltende Leistungen in Anspruch. Am 24.03.1987 verstarb Herr .. Die insgesamt zehn Rechnungen über die stationären Behandlungen im . (Bl. 14-;23 d.A.) sind offen. Sie lauten auf Beträge zwischen 921,60 DM und 9.960,30 DM; ihre Summe ergibt 30.837,89 DM.
Die Klägerin hat gemeint, die medizinisch notwendige Behandlung habe zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie . gehört, so daß gemäß § 1357 BGB auch die Beklagte zur Zahlung der Behandlungskosten verpflichtet sei. Außerdem hat die Klägerin die Beklagte, die wie ihr Mann die spanische Staatsangehörigkeit besitzt, als Erbin nach Herrn . in Anspruch genommen.
Die Beklagte hat gegenüber dem Anspruch aus § 1357 BGB geltend gemacht, ihre Familie, zu der drei Töchter gehören, habe -; was unstreitig ist -; wegen des geringen Einkommens ihres Mannes schon zur Zeit der Behandlung in sehr angespannten wirtschaftlichen Verhältnissen gelebt. Erbin ihres Mannes sei sie nach dem maßgebenden spanischen Erbrecht nicht geworden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, daß eine (Mit-)Verpflichtung der Beklagten aus § 1357 BGB angesichts der Lebensumstände ihrer Familie nicht entstanden sei und daß die Beklagte auch nicht als Erbin für Verbindlichkeiten ihres Mannes hafte, weil es an der nach spanischem Recht erforderlichen Annahme der Erbschaft fehle.
Gegen dieses Urteil, auf das auch zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin. Die Klägerin bleibt bei ihrer Rechtsauffassung und ergänzt ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Sie beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 30.837,89 DM nebst 7 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise,
ihr Sicherheitsleistung auch durch Bankbürgschaft zu gestatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
als Sicherheit auch eine Bankbürgschaft zuzulassen.
Sie verteidigt das Urteil des Landgerichts und trägt vor, die Krankenhausverwaltung habe nach den ihr erkennbaren äußeren Umständen bei der Aufnahme ihres Mannes nicht davon ausgehen können, daß wirtschaftliche Dispositionen in der hier fraglichen Größenordnung von einem Ehepartner allein getroffen zu werden pflegten. Außerdem ergänzt die Beklagte ihre Ausführungen zum spanischen Erbrecht.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.
Gründe
Die Berufung ist unbegründet.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Beklagte für die Behandlungskosten weder nach § 3357 BGB (I.) noch als Erbin ihres Mannes (II.) auf kommen muß.
I.
1. Eine Haftung der Beklagten nach § 1357 BGB wird nicht durch die Normen des Internationalen Privatrechts ausgeschlossen. Die Vorschrift gehört nicht zu den Regelungen über das eheliche Güterrecht (§§ 1363 ff. BGB), so daß Art. 15 EGBGB nicht einschlägig ist. Vielmehr ist nach Art. 14 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 EGBGB auf den im Inland geschlossenen Behandlungsvertrag § 1357 BGB anzuwenden. Daß im spanischen Recht eine Verpflichtung der Ehefrau aus Rechtsgeschäften ihres Mannes in noch weiterem Umfang als nach § 1357 BGB statuiert ist, macht die Klägerin nicht geltend.
2.
a) Der Senat hat sich zuletzt in seinem Urteil vom 27.02.1989 -; . -; mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine stationäre Krankenhausbehandlung unter § 1357 BGB fällt. Seinerzeit hat der Senat den Ehemann einer krankenversicherten selbständigen Kauffrau und Inhaberin eines am Ort der Behandlung bekannten Spielwarengeschäfts, die sich wegen eines Krebsverdachts hatte als Selbstzahlerin untersuchen und behandeln lassen, zur Zahlung von Behandlungskosten -; die zum Teil durch Wahlleistungen verursacht waren -; in Höhe von knapp 11.000,-; DM für verpflichtet angesehen. In dem Urteil ist u. a. ausgeführt:
"Nach herrschender Meinung gehörte schon unter der Geltung des § 1357 a.F. BGB die Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung durch die Ehefrau zu den Geschäften ihres häuslichen Wirkungskreises, so daß der Ehemann aufgrund der Schlüsselgewalt grundsätzlich die dadurch entstehenden Kosten zu tragen hatte (vgl. Büdenbender, FamRZ 1976, 662, 672 m.w.N.; BGHZ 47, 75 ff.). Dies gilt erst recht seit der Reform der Vorschrift, nach der die -; nunmehr beiden Ehegatten eingeräumte -; Rechtsmacht nicht mehr funktional auf den häuslichen Wirkungskreis begrenzt, sondern allgemein mit dem Lebensbedarf verbunden worden ist. Die medizinisch notwendigen stationären Behandlungen fallen deshalb ohne Frage unter § 1357 n.F. BGB, weil die Gesundheit eines Ehegatten zum primären und ursprünglichen Lebensbedarf der Familie gehört (vgl. BGHZ 94, 1 ff.; Böhmer, JR 1986, 23; Münch. Komm.-Wacke, BGB, § 1357 Rdnr. 24; anders wohl Holzhauer, JZ 1985, 685). Die gegenteilige Auffassung des OLG . in Bezug auf Krankenhausverträge (NJW 1981, 637 [OLG Köln 16.09.1980 - 3 U 53/80]; FamRZ 1981, 254) ist seit der zitierten Entscheidung des BGH überholt.
.
Nach der Begründung zum Regierungsentwurf für § 1357 n.F. BGB sollen Geschäfte größeren Umfangs, die ohne Schwierigkeiten zurückgestellt werden können, nicht unter § 1357 BGB fallen. Diese im Wortlaut der Vorschrift nicht deutlich zum Ausdruck gebrachte Einschränkung ist anerkanntermaßen zu berücksichtigen (BGH JZ 1985, 680, 683 [BGH 13.02.1985 - IVb ZR 72/83]; Palandt-Diederichsen, BGB, 47. Aufl., § 1357 Anm. 2 b bb; RGRK-Roth-Stielow, BGB, 12. Aufl., § 1357 Rdnr. 17; Holzhauer, JZ 1985, 685).
Deshalb ist die Grenze zu bestimmen, jenseits derer Geschäfte, durch die an sich der Lebensbedarf der Familie angemessen gedeckt wird, wegen ihres Umfangs nicht mehr allein von einem Ehegatten zu Lasten auch des anderen vorgenommen werden können. Die Abgrenzung wird durch den Zweck der vom Gesetzgeber beabsichtigten Restriktion ermöglicht: Der an dem Rechtsgeschäft nicht beteiligte Ehegatte soll vor einer ihn überraschenden Inanspruchnahme aus Alleingeschäften größeren Umfangs geschützt werden, die sein Ehepartner abgeschlossen hat (BGH a.a.O. S. 683). Es kommt deshalb darauf an, ob bestimmte Geschäfte nach dem Lebensstandard der Familie von einem Ehegatten in der Regel selbständig erledigt werden (BGH a.a.O. m.w.N.) oder ob -; anders ausgedrückt -; bei bestimmten Geschäften eine vorherige Verständigung unter den Eheleuten gewöhnlich nicht als notwendig angesehen wird (Palandt-Diederichsen, a.a.O.). Ob diese Voraussetzung im Einzelfall vorliegt, muß aus der Sicht des Vertragspartners bestimmt werden, dem Nachforschungen nach den wirtschaftlichen Verhältnissen seines verheirateten Geschäftspartners in der Regel nicht zumutbar sind (vgl. BGH a.a.O. S. 682)."
b) Diese Grundsätze hält der Senat nach wie vor für zutreffend. Ihre Anwendung auf den Streitfall ergibt, daß die Beklagte nicht nach § 1357 BGB für die Behandlungskosten haftet:
Zwar gehörte die medizinisch gebotene Behandlung des Ehemannes der Beklagten im Sinne der genannten Vorschrift zum Lebensbedarf seiner Familie. Die mit dem Wort "angemessen" beabsichtigte Einschränkung verbietet jedoch die Annahme, daß jede noch so aufwendige Krankenhausbehandlung unter § 3357 BGB fällt. Im vorliegenden Fall durfte die Krankenhausverwaltung nicht annehmen, Herr . gehe Verpflichtungen in der hier in Betracht kommenden Größenordnung gewöhnlich selbständig ein, und die Beklagte könne deshalb nicht überrascht sein, wenn auch sie selbst aus solchen Verpflichtungen in Anspruch genommen werde. Dabei müssen die Rechnungen der Klägerin bei der Beurteilung der Angemessenheit insgesamt betrachtet werden. Eine Krebsbehandlung mit Chemotherapie erschöpft sich -; wie heute allgemein bekannt ist -; nicht in einer einmaligen stationären Behandlung von wenigen Tagen oder Wochen, sondern zieht sich im Regelfall über längere Zeiträume hin und verursacht ganz erhebliche Kosten. Als mehrere selbständige Geschäfte (vgl. dazu Münch. Komm.-Wacke, BGB, 2. Aufl., § 1357 Rdn. 21), deren Wert nicht zusammenzurechnen ist, können die aufeinanderfolgenden stationären Behandlungen deshalb hier nicht angesehen werden. Sowohl der verstorbene Ehemann der Beklagten als auch die behandelnden Ärzte und die Krankenhausverwaltung mußten von vornherein davon ausgehen, daß die Behandlung sehr teuer sein würde und ohne weiteres auch eine Größenordnung von mehreren 10.000,-; DM erreichen konnte. Die Annahme, daß ein selbstzahlender -; also möglicherweise nicht oder nur begrenzt krankenversicherter -; Patient über solche Summen gewöhnlich allein und ohne vorher seinen Ehepartner zu verständigen zu Lasten des Familienhaushalts disponiere, ist nur gerechtfertigt, wenn das Krankenhaus bei der Aufnahme den Eindruck haben konnte, der Patient lebe in außergewöhnlich günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen. Im Streitfall sind keine Anhaltspunkte vorgetragen oder ersichtlich, die einen solchen Eindruck rechtfertigen konnten, so daß es nicht darauf ankommt, ob die Behauptung der Beklagten zutrifft, ihr Mann habe äußerlich "arm" gewirkt.
Zu demselben Ergebnis führt die Ansicht von . (a.a.O.), es komme weniger auf das jeweilige Auftreten beim Vertragsschluß als auf die Sicht eines objektiven Betrachters an: Bei den unstreitig sehr schlechten Einkommensverhältnissen der Beklagten und ihres Ehemannes war auszuschließen, daß ein Ehegatte allein üblicherweise Verpflichtungen über Tausende von DM einging.
Die vorstehenden Erwägungen gelten jedenfalls für die Rechnungen vom 30.04.1986 über 6.144,40 DM und vom 31.12.1986 über 9.960,30 DM auch dann, wenn die gesamte Chemotherapie nicht als Einheit zu betrachten, sondern wenn bei der Angemessenheit im Sinne von § 1357 BGB auf die einzelnen Behandlungsabschnitte abzustellen wäre.
3. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem früher vom Senat entschiedenen allerdings in einem Punkt, dessen Bedeutung im Rahmen des § 1357 BGB streitig ist. Der Senat konnte seinerzeit offenlassen, ob die Eheleute die Behandlung der Frau tatsächlich abgesprochen hatten, weil der dortige Beklagte unabhängig von seiner etwa erteilten Zustimmung haftete. Hier ist es nicht zweifelhaft, daß die Beklagte von der aufwendigen und sehr belastenden, tage- und wochenlang dauernden Behandlung ihres Mannes wußte und mit ihr als wohl letzter Heilungschance einverstanden war; die Beklagte hat das Gegenteil auch nicht behauptet. Daher kann es allenfalls fraglich sein, ob die Beklagte angenommen hat, ihr Mann sei krankenversichert, ob sie deshalb gemeint hat, die Familie werde nicht durch die Behandlungskosten belastet werden und ob aus diesem Grunde etwa nicht von ihrem Einverständnis mit der Übernahme der Kosten durch das Familieneinkommen ausgegangen werden kann.
Nach Ansicht des Senats kommt es indessen auch im Streitfall nicht darauf an, ob die Beklagte von ihrem Mann über die wirtschaftlichen Folgen der Behandlung, insbesondere den fehlenden Versicherungsschutz, unterrichtet worden war und ob sie sie in Kauf nehmen wollte. Das Kriterium "gewöhnlich selbständige Erledigung ohne vorherige Verständigung" dient dazu, Mitverpflichtungen des am Geschäft nicht beteiligten Ehegatten in den Grenzen zu halten, die sich aus dem Lebensstandard der einzelnen Familie ergeben. Deshalb ist nur von Bedeutung, wo diese Grenze -; die ohnehin lediglich annähernd bestimmt werden kann -; nach dem von den Eheleuten gewählten wirtschaftlichen Zuschnitt der Lebensführung generell zu ziehen ist. Eine tatsächlich getroffene Absprache kann dann ein Indiz dafür sein, daß der Ehepartner, der ein bestimmtes Geschäft im Auge hatte, nicht auf eigene Faust handeln wollte, weil es aus dem Rahmen fiel, in dem sich der einzelne Ehepartner finanziell unabhängig zu bewegen pflegt. Allerdings werden unter Eheleuten häufig auch Alltagsgeschäfte abgesprochen, so daß zweifelhaft ist, ob eine Verständigung in concreto überhaupt ein brauchbarer Gesichtspunkt bei der Anwendung des § 1357 BGB sein kann. Zur Begründung einer Verpflichtung reicht jedenfalls eine konkrete Zustimmung eines Ehepartners zu einem bestimmten Geschäft nicht aus. Andernfalls könnte allein diese Zustimmung ohne weitere Prüfung der Angemessenheit eine Haftung nach § 1357 BGB begründen. Eine solche erweiterte Haftung kraft Einverständnisses ließe sich weder mit dem Wortlaut noch mit der jetzt unterhaltsrechtlich ausgerichteten Funktion (BGH JZ 1985, 682) der Vorschrift rechtfertigen. Außerdem würde dann insbesondere bei Krankenhausbehandlungen, für die es wegen ihrer lebenswichtigen Bedeutung keine Alternative gibt, eine Haftung des Ehepartners ohne Rücksicht auf die wirtschaftliche Größenordnung der Kosten begründet. Damit würden bestimmte Gläubiger in einer Weise privilegiert, die dem Zweck des § 1357 BGB kaum entsprechen dürfte; die Vorschrift erhielte dann für gewisse Lebensbereiche doch wieder "funktionale" -; nämlich an der Art. des jeweiligen Geschäfts ausgerichtete -; Bedeutung, was dem mit ihrer Reform verfolgten Zweck nicht entspräche (vgl. BGH a.a.O.).
4. Der Senat hat die Revision zugelassen, weil er die Frage, ob ein Ehegatte in Fällen der vorliegenden Art. für Kosten der Behandlung des anderen Ehegatten haftet, für grundsätzlich bedeutsam hält. Sie wird ungeachtet der Höhe der Kosten von einem Teil der Rechtsprechung und Literatur im Gegensatz zur Auffassung des Senats bejaht (vgl. KG, NJW 1985, 682 [KG Berlin 05.04.1984 - 20 U 3829/82]; Böhmer, JZ 1986, 23; Roth-Stielow in RGRK, 12. Aufl., § 1357 Rdnr. 27; wohl auch Münch.Komm.-Wacke, a.a.O., Rdnr. 31). Einer weiteren höchstrichterlichen Klärung bedarf dabei die Frage, welche Rolle bei der Beurteilung der Angemessenheit im Sinne von § 1357 BGB das -; abstrakte oder konkrete -; Einverständnis eines Ehegatten mit einem bestimmten Geschäft des anderen spielt, und ob es auf seine tatsächlich erklärte oder generell vorauszusetzende Zustimmung auch dann ankommen soll, wenn das Geschäft (wie insbesondere eine ärztliche Behandlung) ohne Rücksicht auf seine Kosten unvermeidlich ist. Die Entscheidung über die eigene Haftung der Beklagten nach § 1357 BGB beruht auf einem im wesentlichen anderen Sachverhalt als die Frage, ob die Beklagte als Erbin ihres Mannes für dessen Schulden (Nachlaßverbindlichkeiten) einstehen muß; es handelt sich um einen tatsächlich und rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs, der unabhängig von dem übrigen Prozeßstoff beurteilt werden kann (vgl. BGHZ 53, 152 ff.; BGHZ 76, 397 ff.; BGH NJW 1987, 3264 ff. [BGH 06.05.1987 - IVb ZR 52/86]).
II.
1. Der Senat vermag auch ohne ein Rechtsgutachten mit hinreichender Sicherheit festzustellen, daß die Beklagte nach dem -; grundsätzlich vom Gericht zu ermittelnden (vgl. § 293 ZPO) -; allgemeinen spanischen Erbrecht nicht als Erbin in Anspruch genommen werden kann. Die einschlägigen Vorschriften des Codigo Civil sind in Titel III (siebter Abschnitt des zweiten Kapitels, insbes. Art. 834, erster Abschnitt des dritten Kapitels, insbes. Art. 913, vierter Abschnitt des vierten Kapitels, insbes. Art. 946) enthalten. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich zweifelsfrei, daß die Beklagte, die aus der Ehe mit ihrem verstorbenen Mann drei Kinder hat, nicht gesetzliche Erbin ihres Mannes geworden ist. Für eine testamentarische Erbfolge liegen keine Anhaltspunkte vor.
2. Allerdings gelten nach Ferid-Firsching (Internationales Erbrecht, Loseblattsammlung, "Spanien", Erster Teil, Grundzüge) im spanischen Erbrecht provinzielle Rechte (partikulare Foralrechte) fort. Die Geltung solchen Partikularrechts ist auf einen verhältnismäßig kleinen Teil Spaniens beschränkt (vgl. die Karte bei Ferid-Firsching, a.a.O., Grundzüge, S. 2). Ob derartige Rechte einschlägig sein könnten, obwohl der Ehemann der Beklagten nicht in einer der betreffenden Provinzen gestorben ist, kann auf sich beruhen. Die Klägerin, die bei der Ermittlung etwa einschlägigen ausländischen Rechts mitzuwirken hat (vgl. Thomas-Putzo, ZPO, 15. Aufl., § 293 Anm. 2), hätte auf die substantiiert vorgetragene Behauptung der Beklagten, sie sei nicht gesetzliche Erbin geworden, zumindest erwidern müssen, daß noch anderes partikulares Recht einschlägig sei, weil ihr Ehemann aus einer Provinz stamme, deren Recht von dem des . abweiche und diesem vorgehe. Da die Klägerin dies nicht geltend gemacht, hat, bestand für den Senat kein Anlaß, die Herkunft oder den früheren gewöhnlichen Aufenthalt des Ehemannes der Beklagten zu ermitteln, um dann festzustellen, ob sich hieran spezielle Wirkungen ausländischen Rechts knüpfen. Der diesbezügliche knappe Vortrag der Klägerin in erster Instanz, der mehr den Charakter einer vorläufigen Vermutung hatte, hätte konkretisiert werden müssen, nachdem die Beklagte die nach ihrer Auffassung maßgebende Rechtslage nach spanischem Recht dargestellt hatte.
III.
Die Berufung mußte nach alledem zurückgewiesen werden. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 und 546 Abs. 1 und 2 ZPO.