Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 17.09.1990, Az.: 7 W(Lw) 32/90

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
17.09.1990
Aktenzeichen
7 W(Lw) 32/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
[keine Angabe]
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:1990:0917.7W.LW32.90.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Nienburg - 12.07.1990 - AZ: 1 Lw 60/90

In der Landwirtschaftssache

betreffend die Genehmigung des Hofübergabevertrages vom 30. Mai 1990 für den im Grundbuch von . Band . Blatt . und Band . Blatt . eingetragenen Grundbesitz (UR-Nr. 609/1990 des Notars . in . zwischen

hat der 7. Zivilsenat -; Senat für Landwirtschaftssachen -; des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht . den Richter am Oberlandesgericht . und den Richter am Amtsgericht . als Berufsrichter sowie die Landwirt . und von . als ehrenamtliche Richter am 17. September 1990 beschlossen:

Tenor:

  1. Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) wird der Beschluß des Landwirtschaftsgerichts Nienburg/Weser vom 12. Juli 1990 geändert:

    Der Hofübergabevertrag vom 30. Mai 1990 wird genehmigt.

    Die Gerichtskosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Beteiligte zu 2); für das Beschwerdeverfahren sind Gerichtsgebühren nicht zu erheben. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

    Der Geschäftswert wird für beide Instanzen auf 994. 400 DM festgesetzt.

Tatbestand:

I.

Die Beteiligte zu 1), die Mutter des Beteiligten zu 2), ist Eigentümerin des im Grundbuch von . Blatt . verzeichneten Grundbesitzes zur Größe von 43, 68, 38 ha, für den der Hofvermerk eingetragen ist. Dazu gehört die im Grundbuch von . Blatt . eingetragene selbständige Salzabbaugerechtigkeit. Durch Vertrag vom 30.5.1990 übertrug die Beteiligte zu 1) den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf den Beteiligten zu 2) mit Wirkung zum 1.7.1990. Der Grundbesitz ist mit Pfandrechten von nominell 126. 500 DM belastet, die jedoch nur mit ca. 10. 500 DM valutieren. Der Übernehmer verspricht in dem Vertrag seiner Mutter ein Altenteil üblichen Umfangs, jedoch mit der Bestimmung, daß freie Hege und Pflege nur auf dem Hofe und nur insoweit gewährt werde, wie es im Rahmen einer Familiengemeinschaft üblich und ohne Einsatz von Hilfskräften möglich ist. Hinsichtlich der sonstigen Leistungen wurde die Geltung des § 323 ZPO schuldrechtlich vereinbart mit der Einschränkung eine Abänderung dürfe die Beteiligte zu 1) nicht aus dem Mehr bedarf ableiten, der sich infolge ihrer dauernden Pflegebedürftigkeit oder durch ihre Aufnahme in ein Alten- oder Pflegeheim ergibt.

Die beiden zum Vertragsschluß zugezogenen Geschwister des Übernehmers sind bereits abgefunden und haben in dem Vertrag auf ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht sowie auf Abfindungsergänzungsansprüche gemäß § 13 HöfeO verzichtet; allerdings hat der Übernehmer seiner Schwester . noch die Zahlung von 6. 000 DM zugesagt.

Das Landwirtschaftsgericht hat nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Landkreises die Genehmigung versagt, weil der Übergabevertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei. Die Regelung über den Ausschluß einer Abänderung der Altenteilsleistungen zugunsten der Beteiligten zu 1) bei Mehrbedarf wegen Pflegebedürftigkeit sei mit höferechtlichen Grundsätzen unvereinbar und dazu bestimmt, die Allgemeinheit zu schädigen. Mit der Regelung würden die Vorschriften des höferechtlichen Altenteilsrechts ebenso auszuhebeln versucht wie die Unterhalts Pflicht eines Abkömmlings, die Vermögensübernahmehaftung nach § 419 BGB und der gesetzliche Forderungsübergang gemäß §§ 90 f BSHG.

Gegen diesen am 17.7.1990 zugestellten Beschluß richtet sich die am 20.7.1990 beim Gericht eingegangene sofortige Beschwerde der Beteiligten, mit der geltend gemacht wird, daß die vertragliche Regelung dem Prinzip der Vertragsfreiheit entspreche und davon gesetzliche Ansprüche und Regelungen nicht betroffen seien.

Die Beteiligten beantragen,

den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landwirtschaftsgericht zurückzuverweisen.

Der Senat hat die Landwirtschaftsbehörde und die Landwirtschaftskammer angehört. Auf deren Stellungnahmen vom 29.8. und 10.9.1990 wird verwiesen.

Gründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist statthaft und auch im übrigen zulässig (§ 9, 22 LwVG, §§ 20, 22 FGG). Sie auch begründet.

Der Übergabevertrag bedarf allerdings der gerichtlichen Genehmigung gemäß §§ 17 Abs. 1, 16 Abs. 1 Satz 2 HöfeO. Jedoch ist ein Versagungsgrund nach diesen Vorschriften nicht gegeben. Der Übernehmer, der den Hof seit 1966 bereits bewirtschaftet, ist zweifelsfrei wirtschaftsfähig. Das wird zusätzlich belegt durch den Umstand, daß er auf der Hofstelle neue Gebäude errichtet hat und der Betrieb nahezu schuldenfrei ist. Das vereinbarte Altenteil ist für den Hof in jedem Falle tragbar. Da nennenswerte Abfindungen nicht mehr zu erbringen sind, wird auch insoweit die Wirtschaftskraft des Hofes nicht betroffen. Versagungsgründe nach § 9 GrdstVG sind nicht erkennbar.

Einem Übergabevertrag kann allerdings auch dann die Genehmigung versagt werden, wenn er aus anderen als den vorerwähnten höferechtlichen bzw. grundstücksverkehrsrechtlichen Gründen offensichtlich nichtig ist. Insoweit würde nämlich dann das Rechtsschutzinteresse für eine Genehmigung fehlen, weil die Gerichte nicht befugt und verpflichtet sind, sich mit offenkundig nichtigen Verträgen zu befassen und diesen noch durch eine Genehmigung den Anschein der Rechtsgültigkeit zu verleihen Eine derartige offenkundige Nichtigkeit des Übergabevertrages vom 30.5.1990 besteht allerdings in Abweichung der Ansicht des Landwirtschaftsgerichts nicht. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen § 138 Abs. 1 BGB (Sittenwidrigkeit) nicht vor. Den Beteiligten steht es grundsätzlich frei, den Umfang ihrer wechselseitigen Ansprüche vertraglich zu regeln. Das gilt auch für Altenteilsleistungen, die der Übernehmer eines Hofes dem Abgeber verspricht und die neben etwaigen gesetzlichen Unterhaltsansprüchen der Beteiligten bestehen. Da keineswegs der Übernehmer eines Hofes stets ein unterhaltsverpflichteter Abkömmling des Übergebers ist, wird schon aus diesem Umstande deutlich, daß diese beiden Anspruchsmöglichkeiten (Altenteilsvertrag und gesetzlicher Unterhaltsanspruch) unabhängig nebeneinander bestehen. Es ist auch grundsätzlich nicht dem Übergeber verwehrt, in Einschätzung seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse den Hof unabhängig von der Zusage eines Altenteils zu übertragen. Daher steht es ihm auch grundsätzlich frei, eine solche Vereinbarung mit einer vertraglich eingeschränkten "Gegenleistung" seitens des Übernehmers zu vereinbaren. Dadurch wird allerdings der gesetzliche Unterhaltsanspruch der Beteiligten zu 1) gegenüber dem Beteiligten zu 2) nicht berührt und besteht fort, so daß für den Fall des Bedarfs der Beteiligte zu 2) gemäß §§ 1601 f. BGB verpflichtet ist, einen unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf seiner Mutter -; neben seinen Geschwistern -; zu erfüllen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Sozialhilfeträger, der gegebenenfalls den Mehrbedarf zunächst aus öffentlichen Mitteln decken muß, berechtigt, nach den §§ 90 f. BSHG bei dem Beteiligten zu 2) und allerdings auch bei den Geschwistern Rückgriff zu nehmen. Bedenken ergeben sich deshalb hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Übergabevertrages vom 30.5.1990 nur insoweit, als diese rechtliche Folge nicht mit hinreichender Deutlichkeit in dem Vertragswortlaut festgehalten ist, so daß die nicht unberechtigte Befürchtung besteht, der Beteiligte zu 2) könne in der Annahme einer abschließenden vertraglichen Regelung aller seiner rechtlichen Verpflichtungen gegenüber der Mutter und in Verkennung der tatsächlichen Rechtslage sowohl einem berechtigten Unterhaltsverlangen seiner Mutter als auch einem berechtigtem Rückgriffsanspruch des Sozialhilfeträgers Widerstand leisten und diese zu einer an sich überflüssigen Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe veranlassen. Jedoch stellt dieser Umstand eines Rechtsirrtums ebensowenig einen Versagungsgrund dar wie die Möglichkeit, daß die getroffene Regelung mit dem Verzicht der weichenden Erben auf alle weitergehenden Ansprüche gegenüber der Übergeberin zu einer im Bedarfsfall unverhältnismäßig hohen Belastung der Miterben gegenüber dem aus dem Übergabevertrag begünstigten Beteiligten zu 2) führen kann. Der Senat hat deshalb auch nicht zu prüfen, ob die weichenden Erben über dieses sich aus dem Vertrage ergebende Risiko hinreichend aufgeklärt sind.

Da sonstige Nichtigkeitsgründe nicht erkennbar sind und eine weitere Sachverhaltsaufklärung nicht erforderlich ist, war der Vertrag zu genehmigen. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 44 Abs. 1, 9 LwVG, § 20 HöfeVO, §§ 19, 20, 131 KostO.