Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 17.10.1991, Az.: 4 W 193/90
Kostenentscheidung und Wertfestsetzung bezüglich der Zurückweisung einer weiteren Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 17.10.1991
- Aktenzeichen
- 4 W 193/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1991, 17397
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:1991:1017.4W193.90.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hildesheim - 06.06.1990 - AZ: 5 T 214/90
- OLG Celle - 04.10.1990 - AZ: 4 W 193/90
- OLG Celle - 24.10.1990 - AZ: 4 W 193/90
In der Zwangsvollstreckungssache
zur Kostenentscheidung und Wertfestsetzung in dem Beschluß vom 4. Oktober 1990 i. V. m. der Ergänzung vom 24. Oktober 1990
stellt der Senat klar:
Tenor:
Die Gerichtsgebühr für die (teilweise) Zurückweisung der weiteren Beschwerde des Gläubigers trägt nach einem Wert von 3.667,- DM der Gläubiger (voll).
Die Gerichtsgebühr für die (teilweise) Zurückweisung der Beschwerde der Schuldnerin trägt nach einem Wert von 7.334,- DM die Schuldnerin (voll).
Im übrigen tragen von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und des weiteren Beschwerdeverfahrens der Gläubiger 1/3 und die Schuldnerin 2/3.
Der Beschwerdewert (hier als Grundlage für die Ausgleichung der außergerichtlichen Kosten) beträgt 11.000,- DM.
Ausgangspunkt ist die Quotierung in dem Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990. Da die Gerichtsgebühren beim Landgericht und beim Oberlandesgericht jedoch nicht nach dem vollen Wert der Beschwerdeverfahren, sondern nur auf den das jeweilige Rechtsmittel zurückweisenden Teil anfallen, sind diese beiden Gerichtsgebühren nicht zu quoteln, sondern sie fallen jeweils der Partei (voll) zur Last, die mit ihrem Rechtsmittel teilweise unterlegen war; im Beschwerde verfahren also der Schuldnerin, im weiteren Beschwerdeverfahren dem Gläubiger.