Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.1972 (aktuelle Fassung)

§ 3 NdsK-14Vbg

Bibliographie

Titel
Vereinbarung zu Art. 14 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NdsK-14Vbg,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300100000000

(1) Das Land erhält als Entschädigung für die Einziehung und Festsetzung der Diözesankirchensteuer 4 v.H. des durch die Finanzkassen vereinnahmten Aufkommens.

(2) Die Landesregierung und die Diözesen werden die Entschädigung für die Einziehung und Verwaltung der Kirchensteuer zu gegebener Zeit durch eine besondere Vereinbarung neu regeln. Von dem in Abs. 1 festgelegten Grundsatz kann dabei abgewichen werden.