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  • ab 01.01.1972 (aktuelle Fassung)

§ 1 NdsK-14Vbg

Bibliographie

Titel
Vereinbarung zu Art. 14 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NdsK-14Vbg,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300100000000

(1) Der Diözesankirchensteuersatz gilt als genehmigt (allgemein genehmigter Diözesankirchensteuersatz), wenn

  1. 1.
    die Diözesankirchensteuer in allen Diözesen bzw. den niedersächsischen Teilen der Diözesen als einheitlicher Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird,
  2. 2.
    der Zuschlag bei den einzelnen Steuerpflichtigen 10 v.H. der Einkommensteuer nicht übersteigt; die Diözesankirchensteuer ist auf höchstens 4 v.H. des der Einkommensteuerberechnung zu Grunde zu legenden Einkommens zu begrenzen; es kann ein Mindestsatz von 3 DM jährlich vorgeschrieben werden.

Wird der Tarif der Einkommensteuer wesentlich geändert, so ist der allgemein genehmigte Diözesankirchensteuersatz durch Vereinbarung zwischen den Diözesen und der Landesregierung den veränderten Verhältnissen anzupassen. Dabei ist der Diözesankirchensteuersatz so zu bestimmen, dass die Anwendung des neuen Einkommensteuertarifs und des neuen Kirchensteuersatzes auf die im letztvergangenen Jahr besteuerten Einkommen das Gleiche Diözesankirchensteueraufkommen ergibt wie die Anwendung des bisherigen Einkommensteuertarifs und des bisherigen Kirchensteuersatzes. Die Anpassung findet insoweit nicht statt, als eine Änderung des Einkommensteuertarifs einer Änderung in der Gesamthöhe der Einkommen Rechnung trägt. Dies ist dann anzunehmen, wenn nach der Tarifänderung der prozentuale Anteil der Steuer an dem Gesamtbetrag der Einkommen der gleiche wird, der er bei Schaffung des früheren Tarifs gewesen ist.

(2) Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn in niedersächsischen Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber vom Land zu verpflichten, auch die Diözesankirchensteuer nach dem genehmigten Steuersatz einzubehalten und abzuführen.