NdsK-14Vbg,NI - Niedersächsisches Konkordat-Artikel 14 Vereinbarung

Vereinbarung zu Art. 14 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen

Bibliographie

Titel
Vereinbarung zu Art. 14 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NdsK-14Vbg,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300100000000

Vom 12./20. November 1971 (Nds. GVBl. 1972 S. 315 - VORIS 22300 10 00 00 000 -) (1)

Zur näheren Regelung der im Art. 14 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen vom 26. Februar 1965 festgelegten Grundsätze des Kirchensteuerrechts vereinbaren die Niedersächsische Landesregierung und die Diözesen Hildesheim, Osnabrück, Münster und Fulda sowie die Erzdiözese Paderborn:

Verkündet durch Gesetz vom 22. Juni 1972 (Nds. GVBl. S. 315)

§ 1 NdsK-14Vbg

Bibliographie

Titel
Vereinbarung zu Art. 14 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NdsK-14Vbg,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300100000000

(1) Der Diözesankirchensteuersatz gilt als genehmigt (allgemein genehmigter Diözesankirchensteuersatz), wenn

  1. 1.
    die Diözesankirchensteuer in allen Diözesen bzw. den niedersächsischen Teilen der Diözesen als einheitlicher Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben wird,
  2. 2.
    der Zuschlag bei den einzelnen Steuerpflichtigen 10 v.H. der Einkommensteuer nicht übersteigt; die Diözesankirchensteuer ist auf höchstens 4 v.H. des der Einkommensteuerberechnung zu Grunde zu legenden Einkommens zu begrenzen; es kann ein Mindestsatz von 3 DM jährlich vorgeschrieben werden.

Wird der Tarif der Einkommensteuer wesentlich geändert, so ist der allgemein genehmigte Diözesankirchensteuersatz durch Vereinbarung zwischen den Diözesen und der Landesregierung den veränderten Verhältnissen anzupassen. Dabei ist der Diözesankirchensteuersatz so zu bestimmen, dass die Anwendung des neuen Einkommensteuertarifs und des neuen Kirchensteuersatzes auf die im letztvergangenen Jahr besteuerten Einkommen das Gleiche Diözesankirchensteueraufkommen ergibt wie die Anwendung des bisherigen Einkommensteuertarifs und des bisherigen Kirchensteuersatzes. Die Anpassung findet insoweit nicht statt, als eine Änderung des Einkommensteuertarifs einer Änderung in der Gesamthöhe der Einkommen Rechnung trägt. Dies ist dann anzunehmen, wenn nach der Tarifänderung der prozentuale Anteil der Steuer an dem Gesamtbetrag der Einkommen der gleiche wird, der er bei Schaffung des früheren Tarifs gewesen ist.

(2) Soweit die Einkommensteuer durch Steuerabzug vom Arbeitslohn in niedersächsischen Betriebsstätten erhoben wird, sind die Arbeitgeber vom Land zu verpflichten, auch die Diözesankirchensteuer nach dem genehmigten Steuersatz einzubehalten und abzuführen.

§ 2 NdsK-14Vbg

Bibliographie

Titel
Vereinbarung zu Art. 14 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NdsK-14Vbg,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300100000000

Die Diözesen sind damit einverstanden, dass das gesamte Aufkommen an Diözesankirchensteuern in den Gebieten der einzelnen Diözesen einheitlichen Konten zugeführt wird; die Zuflüsse zu den Konten sind in diesem Fall laufend auf die steuerberechtigten Körperschaften aufzuteilen, und zwar nach einem Schlüssel, der jeweils für ein oder mehrere Jahre nach den vorhandenen Unterlagen mit dem Ziel aufgestellt wird, jeder steuerberechtigten Körperschaft die von ihren Angehörigen aufgebrachten Steuerbeträge zuzuführen. Auf Verlangen der beteiligten steuerberechtigten Körperschaften ist die Aufteilung einer kirchlichen Stelle zu überlassen.

§ 3 NdsK-14Vbg

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Titel
Vereinbarung zu Art. 14 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NdsK-14Vbg,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300100000000

(1) Das Land erhält als Entschädigung für die Einziehung und Festsetzung der Diözesankirchensteuer 4 v.H. des durch die Finanzkassen vereinnahmten Aufkommens.

(2) Die Landesregierung und die Diözesen werden die Entschädigung für die Einziehung und Verwaltung der Kirchensteuer zu gegebener Zeit durch eine besondere Vereinbarung neu regeln. Von dem in Abs. 1 festgelegten Grundsatz kann dabei abgewichen werden.

§ 4 NdsK-14Vbg

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Titel
Vereinbarung zu Art. 14 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NdsK-14Vbg,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300100000000

(1) Ein Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Steuer als gleichmäßiger Zuschlag zu den Messbeträgen der Grundsteuer bemessen wird, gilt als genehmigt, wenn der Zuschlag 20 v.H. der Messbeträge nicht übersteigt (allgemein genehmigter Ortskirchensteuersatz nach der Grundsteuer). Ändern sich die Messzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, so ist der allgemein genehmigte Ortskirchensteuersatz durch Vereinbarung zwischen den Diözesen und der Landesregierung den veränderten Verhältnissen anzupassen; das Gleiche gilt, wenn sich z.B. durch eine neue Bewertung des Grundbesitzes die Besteuerungsgrundlage dieser Steuer wesentlich ändert. Dabei ist der Ortskirchensteuersatz so zu bemessen, dass er etwa 1/10 des durchschnittlichen Hebesatzes der niedersächsischen Gemeinden für die Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beträgt.

(2) Ein Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Erhebung eines Kirchgeldes bestimmt wird, gilt als genehmigt (allgemein genehmigtes Kirchgeld), wenn das Kirchgeld sich in einem Rahmen hält, der zwischen der Landesregierung und den einzelnen Diözesen vereinbart wird.