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  • ab 01.01.1972 (aktuelle Fassung)

§ 4 NdsK-14Vbg

Bibliographie

Titel
Vereinbarung zu Art. 14 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NdsK-14Vbg,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300100000000

(1) Ein Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Steuer als gleichmäßiger Zuschlag zu den Messbeträgen der Grundsteuer bemessen wird, gilt als genehmigt, wenn der Zuschlag 20 v.H. der Messbeträge nicht übersteigt (allgemein genehmigter Ortskirchensteuersatz nach der Grundsteuer). Ändern sich die Messzahlen der Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben, so ist der allgemein genehmigte Ortskirchensteuersatz durch Vereinbarung zwischen den Diözesen und der Landesregierung den veränderten Verhältnissen anzupassen; das Gleiche gilt, wenn sich z.B. durch eine neue Bewertung des Grundbesitzes die Besteuerungsgrundlage dieser Steuer wesentlich ändert. Dabei ist der Ortskirchensteuersatz so zu bemessen, dass er etwa 1/10 des durchschnittlichen Hebesatzes der niedersächsischen Gemeinden für die Grundsteuer von den land- und forstwirtschaftlichen Betrieben beträgt.

(2) Ein Ortskirchensteuerbeschluss, durch den die Erhebung eines Kirchgeldes bestimmt wird, gilt als genehmigt (allgemein genehmigtes Kirchgeld), wenn das Kirchgeld sich in einem Rahmen hält, der zwischen der Landesregierung und den einzelnen Diözesen vereinbart wird.