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  • ab 01.01.1972 (aktuelle Fassung)

§ 2 NdsK-14Vbg

Bibliographie

Titel
Vereinbarung zu Art. 14 des Konkordats zwischen dem Heiligen Stuhle und dem Lande Niedersachsen
Redaktionelle Abkürzung
NdsK-14Vbg,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22300100000000

Die Diözesen sind damit einverstanden, dass das gesamte Aufkommen an Diözesankirchensteuern in den Gebieten der einzelnen Diözesen einheitlichen Konten zugeführt wird; die Zuflüsse zu den Konten sind in diesem Fall laufend auf die steuerberechtigten Körperschaften aufzuteilen, und zwar nach einem Schlüssel, der jeweils für ein oder mehrere Jahre nach den vorhandenen Unterlagen mit dem Ziel aufgestellt wird, jeder steuerberechtigten Körperschaft die von ihren Angehörigen aufgebrachten Steuerbeträge zuzuführen. Auf Verlangen der beteiligten steuerberechtigten Körperschaften ist die Aufteilung einer kirchlichen Stelle zu überlassen.