§ 11a NHG - Anspruch auf Darlehensgewährung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
- Amtliche Abkürzung
- NHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22210
(1) Studienbewerberinnen und Studienbewerber, die mit ihrer Einschreibung zur Zahlung von Studienbeiträgen nach § 11 verpflichtet sind sowie Studierende, die zur Zahlung von Studienbeiträgen nach § 11 verpflichtet sind, haben nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 im Rahmen eines Erststudiums einen Anspruch auf Gewährung eines Studiendarlehens in Höhe des Studienbeitrages. Die Gewährung von Studiendarlehen wird einem öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut zur Wahrnehmung im eigenen Namen übertragen.
(2) Anspruchsberechtigt nach Absatz 1 sind
- 1.Deutsche im Sinne des Grundgesetzes,
- 2.Staatsangehörige anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,
- 3.Familienangehörige von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die das Recht auf Aufenthalt oder das Recht auf Daueraufenthalt nach Kapitels III oder IV der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. EU Nr. L 158 S. 77, Nr. L 229 S. 35) genießen,
- 4.heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950),
- 5.Ausländer und Staatenlose, die ihre Hochschulzugangsberechtigung in Deutschland erworben haben.
Keinen Anspruch auf ein Studiendarlehen nach Absatz 1 hat, wer bei Aufnahme des Erststudiums das 35. Lebensjahr vollendet hat. Satz 2 gilt nicht für Studierende,
- 1.die aus persönlichen oder familiären Gründen, insbesondere der Erziehung von Kindern bis zu 14 Jahren, gehindert waren, das Studium zu beginnen, oder
- 2.die in Folge einer einschneidenden Veränderung ihrer persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden sind.
Satz 3 gilt nur, wenn die oder der Studierende das Studium unverzüglich nach dem Wegfall der Hinderungsgründe nach Satz 3 Nr. 1 oder dem Eintritt der Voraussetzungen nach Satz 3 Nr. 2 aufnimmt.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht für die Regelstudienzeit eines grundständigen Studiums sowie eines Masterstudienganges im Rahmen eines konsekutiven Studienganges zuzüglich vier weiterer Semester oder Trimester. Studienzeiten an einer anderen Hochschule im Geltungsbereich des Hochschulrahmengesetzes sind anzurechnen. Zeiten der Beurlaubung sind nicht anzurechnen. Ist für die Erlangung des angestrebten Berufsabschlusses das Studium zweier Studiengänge rechtlich erforderlich, so erhöht sich der Anspruch nach Absatz 1 einmalig um die zusätzlich erforderliche Studienzeit.
(4) Die Rückzahlung des Studiendarlehens darf frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach Beendigung des Studiums, spätestens nach Ablauf der doppelten Regelstudienzeit, verlangt werden, sofern die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer ein Einkommen erzielt, das die in § 18a Abs. 1 BAföG genannte Einkommensgrenze um mindestens 100 Euro übersteigt. Die Rückzahlung des Studiendarlehens entfällt, soweit das Studiendarlehen einschließlich der Zinsen zusammen mit den Darlehen nach § 17 Abs. 2 Satz 1 BAföG 15.000 Euro überschreitet.
(5) Zur Sicherung der Rückzahlung der Darlehen an das Kreditinstitut nach Absatz 1 Satz 2 übernimmt das Land eine Ausfallbürgschaft. Zur Finanzierung dieser Ausfallbürgschaft sowie der sonstigen aus dem Darlehensprogramm erwachsenen Lasten richten die Hochschulen in staatlicher Verantwortung bei dem Kreditinstitut einen für diese Zwecke ausreichend ausgestatteten Fonds ein. Die Hochschulen in staatlicher Verantwortung führen Beiträge an den Fonds ab, die nach der Anzahl der Studienbeitragspflichtigen im Sinne von § 11 Abs. 1 zu bemessen sind. Die Höhe der Beiträge an den Fonds, die Voraussetzungen zu dessen Inanspruchnahme sowie das Verfahren regelt das Fachministerium im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Verordnung.