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§ 2 NHG-FondsVO - Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Fonds durch das Kreditinstitut nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG-FondsVO)
Amtliche Abkürzung
NHG-FondsVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) 1Das Kreditinstitut nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG kann den Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 NHG in Anspruch nehmen

  1. 1.

    für Aufwendungen und Ausfälle, die ihm oder einem mit der privatrechtlichen Abwicklung des Darlehensgeschäfts beauftragten Kreditinstitut dadurch entstehen, dass Studiendarlehen

    1. a)

      nicht zurückerstattet und geschuldete Zinsen nicht gezahlt werden oder vorübergehend uneinbringlich sind oder

    2. b)

      nach § 11 a Abs. 1 Satz 2 NHG zinsfrei gewährt werden,

  2. 2.

    für Aufwendungen für die Verwaltung des Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 NHG einschließlich der Beiratsbetreuung und der Kapitalbeschaffung und

  3. 3.

    für weitere aus dem Darlehensprogramm erwachsende Lasten, soweit diese nicht durch die Darlehenszinsen abgedeckt sind, insbesondere

    1. a)

      für die Bearbeitung der Darlehensanträge,

    2. b)

      für die Bearbeitung zumindest zeitweise uneinbringlicher Forderungen,

    3. c)

      infolge einer mit dem Land vereinbarten Zinsobergrenze und

    4. d)

      infolge der Anwendung der Kappungsgrenze nach § 11a Abs. 4 Satz 2 NHG.

2Der Fonds nach § 11a Abs. 5 Satz 2 NHG kann ferner in Anspruch genommen werden für Beträge, die nach einer mit der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer geschlossenen Vereinbarung teilweise nicht weiterzuverfolgen sind oder wenn die Darlehensforderung als uneinbringlich zu bewerten ist. 3Eine Darlehensforderung ist regelmäßig als dauerhaft uneinbringlich zu bewerten, wenn die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer die Zahlung auch nach Ablauf einer dritten Vereinbarung über die Stundung der Zahlungsverpflichtungen oder über eine Ratenzahlung nicht wieder vollständig aufnimmt.

(2) 1Vor einer Inanspruchnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a muss das Kreditinstitut nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG oder das mit der privatrechtlichen Abwicklung des Darlehensgeschäfts beauftragte Kreditinstitut die Darlehensnehmerin oder den Darlehensnehmer mindestens zweimal erfolglos gemahnt haben. 2Hat die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer unter Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse glaubhaft gemacht, dass sie oder er den Zahlungsverpflichtungen vorübergehend nicht nachkommen kann, so muss vor einer Inanspruchnahme nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a das Kreditinstitut nach § 11a Abs. 1 Satz 3 NHG oder das mit der privatrechtlichen Abwicklung des Darlehensgeschäfts beauftragte Kreditinstitut der Darlehensnehmerin oder dem Darlehensnehmer eine Stundungsvereinbarung oder eine Vereinbarung über verminderte Ratenzahlung angeboten haben und die Darlehensnehmerin oder der Darlehensnehmer das Angebot ausgeschlagen oder die Vereinbarung nicht eingehalten haben; einer Mahnung bedarf es in diesem Fall nicht.