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  • ab 02.11.2019 (aktuelle Fassung)

§ 27 NDIG - Dokumentation

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG) 
Amtliche Abkürzung
NDIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

1Anordnungen, Genehmigungen, Bestätigungen und Zustimmungen nach § 20 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 2, § 23 Abs. 3 Sätze 1, 6 und 7, § 26 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie § 29 Abs. 2 Sätze 3 bis 6 sind zu dokumentieren. 2Die in der Dokumentation enthaltenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zur Datenschutzkontrolle verwendet werden. 3Sie sind zu löschen, wenn seit einer Benachrichtigung nach § 26 Abs. 1 Satz 1 ein Jahr vergangen ist, frühestens jedoch zwei Jahre nach der Dokumentation, es sei denn, die oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz zeigt an, dass die Daten zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben weiterhin benötigt werden.