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  • ab 02.11.2019 (aktuelle Fassung)

§ 26 NDIG - Benachrichtigung der betroffenen Personen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG) 
Amtliche Abkürzung
NDIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) 1Die von Maßnahmen nach den §§ 18 bis 23 und 29 betroffenen Personen sind unverzüglich, spätestens nach der Abwehr der durch eine Sicherheitslücke, ein Schadprogramm oder einen Angriff verursachten Gefahr für die IT-Sicherheit, zu benachrichtigen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit zur Durchführung der Benachrichtigung in unverhältnismäßiger Weise weitere Daten der betroffenen Personen erhoben werden müssten.

(2) 1Die Benachrichtigung kann unterbleiben,

  1. 1.

    solange ihr ein in § 29 Abs. 2 Satz 1 genannter Zweck entgegensteht,

  2. 2.

    solange durch das mit der Benachrichtigung verbundene Bekanntwerden einer Sicherheitslücke die IT-Sicherheit gefährdet würde oder

  3. 3.

    wenn die Person nur unerheblich betroffen ist und anzunehmen ist, dass sie an einer Benachrichtigung kein Interesse hat.

2Soll eine Benachrichtigung nach Satz 1 Nr. 1 oder 2 unterbleiben, so bedarf dies der Zustimmung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Behörde ihren Sitz hat; für das gerichtliche Verfahren gilt § 19 Abs. 4 NPOG entsprechend. 3Soll eine Benachrichtigung nach Satz 1 Nr. 3 unterbleiben, so bedarf dies der Anordnung der Behördenleitung im Einvernehmen mit einer oder einem weiteren Beschäftigten der Behörde mit der Befähigung zum Richteramt. 4Wenn eine solche Person nicht beschäftigt ist oder aus anderen Gründen nicht zur Verfügung steht, tritt an deren Stelle eine bei der Aufsichtsbehörde beschäftigte und von deren Behördenleitung bestimmte Person mit der Befähigung zum Richteramt.