§ 22 NDIG - Ergänzende Auswertung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG)
- Amtliche Abkürzung
- NDIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
1Jede Behörde, die selbst IT-Systeme zur Erkennung und Abwehr von Gefahren für die IT-Sicherheit betreibt, kann das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) beauftragen, den von ihr nach § 19 Abs. 2 erhobenen Datenverkehr, dessen automatisierte Auswertung keine zureichenden oder hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine durch eine Sicherheitslücke, ein Schadprogramm oder einen Angriff verursachte Gefahr für die IT-Sicherheit ergeben hat, ergänzend auszuwerten und den Datenverkehr zu diesem Zweck an das BSI übermitteln. 2Der Auftrag darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
- 2.
das BSI die Auswertungsergebnisse der beauftragenden Behörde unverzüglich zur Verfügung stellen wird,
- 3.
eine Verwendung der personenbezogenen Daten durch das BSI zu anderen Zwecken als zur ergänzenden Auswertung unzulässig ist,
- 4.
die Daten nach Maßgabe des § 25 verarbeitet sowie nach Abschluss der ergänzenden Auswertung unverzüglich gelöscht werden und
- 5.
das BSI in geeigneter Weise Nachweise dafür erbringen kann, dass die übermittelten Daten ordnungsgemäß verarbeitet und gelöscht werden.
3Die ergänzende Auswertung des BSI erfolgt ausschließlich nach Weisung der beauftragenden Behörde.