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  • ab 02.11.2019 (aktuelle Fassung)

§ 22 NDIG - Ergänzende Auswertung durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG) 
Amtliche Abkürzung
NDIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

1Jede Behörde, die selbst IT-Systeme zur Erkennung und Abwehr von Gefahren für die IT-Sicherheit betreibt, kann das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) beauftragen, den von ihr nach § 19 Abs. 2 erhobenen Datenverkehr, dessen automatisierte Auswertung keine zureichenden oder hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine durch eine Sicherheitslücke, ein Schadprogramm oder einen Angriff verursachte Gefahr für die IT-Sicherheit ergeben hat, ergänzend auszuwerten und den Datenverkehr zu diesem Zweck an das BSI übermitteln. 2Der Auftrag darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.

    die ergänzende Auswertung durch das BSI nur nach Maßgabe der §§ 20 und 21 erfolgt und über die dabei erforderlichen Anordnungen oder Genehmigungen von der beauftragenden Behörde entschieden wird,

  2. 2.

    das BSI die Auswertungsergebnisse der beauftragenden Behörde unverzüglich zur Verfügung stellen wird,

  3. 3.

    eine Verwendung der personenbezogenen Daten durch das BSI zu anderen Zwecken als zur ergänzenden Auswertung unzulässig ist,

  4. 4.

    die Daten nach Maßgabe des § 25 verarbeitet sowie nach Abschluss der ergänzenden Auswertung unverzüglich gelöscht werden und

  5. 5.

    das BSI in geeigneter Weise Nachweise dafür erbringen kann, dass die übermittelten Daten ordnungsgemäß verarbeitet und gelöscht werden.

3Die ergänzende Auswertung des BSI erfolgt ausschließlich nach Weisung der beauftragenden Behörde.