§ 18 NDIG - Automatisierte Erhebung und Auswertung von Daten eines Verzeichnis- und Berechtigungsdienstes
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG)
- Amtliche Abkürzung
- NDIG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20500
(1) Jede Behörde kann den personenbezogenen Datenverkehr eines Verzeichnis- und Berechtigungsdienstes auf einem von ihr betriebenen, mit dem Landesdatennetz verbundenen IT-System automatisiert erheben und auswerten, soweit dies zu dem Zweck, durch Sicherheitslücken, Schadprogramme oder Angriffe verursachte Gefahren für die IT-Sicherheit abzuwehren, erforderlich ist.
(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sowie die Auswertungsergebnisse sind unverzüglich zu löschen, soweit sie zu dem in Absatz 1 genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind.