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  • ab 02.11.2019 (aktuelle Fassung)

§ 18 NDIG - Automatisierte Erhebung und Auswertung von Daten eines Verzeichnis- und Berechtigungsdienstes

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über digitale Verwaltung und Informationssicherheit (NDIG) 
Amtliche Abkürzung
NDIG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) Jede Behörde kann den personenbezogenen Datenverkehr eines Verzeichnis- und Berechtigungsdienstes auf einem von ihr betriebenen, mit dem Landesdatennetz verbundenen IT-System automatisiert erheben und auswerten, soweit dies zu dem Zweck, durch Sicherheitslücken, Schadprogramme oder Angriffe verursachte Gefahren für die IT-Sicherheit abzuwehren, erforderlich ist.

(2) Die nach Absatz 1 erhobenen Daten sowie die Auswertungsergebnisse sind unverzüglich zu löschen, soweit sie zu dem in Absatz 1 genannten Zweck nicht mehr erforderlich sind.