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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 RL KVErl - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der niedersächsischen Kunstvereine und vergleichbarer Einrichtungen (RL Kunstvereine)
Redaktionelle Abkürzung
RL KVErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22120

2.1 Gefördert werden die Vermittlung von zeitgenössischer Kunst durch Ausstellungen, Projekte oder andere Vermittlungsangebote. Fördergegenstand sind Jahresprogramme, die aktuelle Kunst präsentieren (einschließlich ausstellungsdokumentierender Kataloge) und die Formate der Kunstvermittlung jenseits der klassischen Führung beinhalten. Die Vorhaben sollen die Teilhabe aller Bevölkerungsgruppen an zeitgenössischer Kunst ermöglichen. Die Vernetzung mit Kitas, Grundschulen, weiterführenden Schulen, außerschulischen Bildungseinrichtungen sowie Senioren- und sonstigen sozialen Einrichtungen unter besonderer Berücksichtigung von Inklusion ist erwünscht.

2.2 Nicht förderfähig sind:

  • Projekte von Künstlervereinigungen,

  • Durchführung von Kunstwettbewerben,

  • Vergabe von Kunstpreisen,

  • Projekte, die der Vermittlung künstlerischer Fertigkeiten dienen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 439)