Abschnitt 5 RL KVErl - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der niedersächsischen Kunstvereine und vergleichbarer Einrichtungen (RL Kunstvereine)
- Redaktionelle Abkürzung
- RL KVErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22120
5.1 Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Festbetragsfinanzierung zur Projektförderung gewährt.
5.2 Bei Überschreiten einer Förderhöhe von 25 000 EUR und eines Finanzierungsanteils von über 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben wird die Zuwendung als Anteilfinanzierung gewährt.
5.3 Die Höhe der Zuwendung beträgt mindestens 10 000 EUR bis maximal 200 000 EUR. Abweichend von VV-Gk Nr. 1.1 zu § 44 LHO können auch Bewilligungen an Gebietskörperschaften unter 25 000 EUR gewährt werden.
5.4 Die Zuwendung soll 75 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben nicht überschreiten. In begründeten Ausnahmefällen darf der Förderanteil höher sein.
5.5 Bei Projekten, die neben Landesmitteln auch Fördermittel aus Bundes- oder EU-Programmen erhalten, wird ggf. abweichend die Festlegung der Finanzierungart des Bundes, der EU oder anderer Förderer bei der Zuwendung zugrunde gelegt (gemäß VV Nr. 1.4.2 zu § 44 LHO).
5.6 Zuwendungsfähig können die notwendigen und angemessenen Gagen, Personal-, Honorar-, Reise- und Sachausgaben sowie Investitionen sein, die unmittelbar dem Projekt zuzurechnen sind. Bei Angeboten der Kunstvermittlung sind Ausgaben für Personal, welches für einzeln abgegrenzte Vorhaben ggf. befristet beschäftigt wird, insgesamt zuwendungsfähig. In diesen Fällen kann die Befristung des Arbeitsverhältnisses nach § 14 TzBfG erfolgen. Projektbezogene Ausgaben für Verpflegung können nur im Zuge des Tagegeldes der Reisekosten im Rahmen der NRKVO als zuwendungsfähig anerkannt werden.
5.7 Eine Sachausgabenpauschale kann von bis zu 9 % der berücksichtigungsfähigen Personalausgaben gewährt werden. Hierzu können insbesondere Ausgaben für die Bereitstellung von Räumen, für die Büroausstattung und für Verbrauchsmaterialien geltend gemacht werden.
5.8 Ausgaben für freiwillige Versicherungen sind im Einzelfall zuwendungsfähig, sofern sie unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten und entsprechenden Risikoabwägungen begründet sind.
5.9 Ausgaben, die nach Ende des Bewilligungszeitraumes geleistet werden (z. B. GEMA, Künstlersozialkasse), sind dann zuwendungsfähig, wenn die entsprechenden Rechtsverpflichtungen innerhalb des Bewilligungszeitraumes eingegangen wurden.
5.10 Nicht zuwendungsfähig sind laufende Betriebskosten und Bewirtungskosten.
5.11 Die Höhe der Zuwendung wird auf Basis der Empfehlung der Fachkommission Kunstvereine entsprechend der Kriterien aus Nummer 7.6 unter Berücksichtigung der verfügbaren Mittel bemessen.
Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 439)