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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 RL KVErl - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der niedersächsischen Kunstvereine und vergleichbarer Einrichtungen (RL Kunstvereine)
Redaktionelle Abkürzung
RL KVErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22120

3.1 Zuwendungsempfänger sind Kunstvereine und vergleichbare Einrichtungen, die eine kulturpolitische Vermittlungsfunktion wahrnehmen und ihren Sitz in Niedersachsen haben.

3.2 Antragsberechtigt sind rechtsfähige juristische Personen des privaten Rechts und kommunale Gebietskörperschaften.

3.3 Von der Antragsberechtigung ausgeschlossen sind Einrichtungen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Ihnen wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 439)