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  • ab 01.08.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 7 RL KVErl - Anweisungen zum Verfahren

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der niedersächsischen Kunstvereine und vergleichbarer Einrichtungen (RL Kunstvereine)
Redaktionelle Abkürzung
RL KVErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22120

7.1 Für die Bewilligung, die Auszahlung und die Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Bewilligungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.

7.2 Bewilligungsbehörde ist das MWK.

7.3 Die für die Antragstellung erforderlichen Informationen und Antragshilfen stehen auf den Internetseiten des MWK zur Verfügung (einschließlich Antragsformular und Antragsfristen).

7.4 Der vorzeitige Vorhabenbeginn gilt bereits mit Eingang des Antrags als gewährt. Dies begründet keinen Rechtsanspruch auf eine Zuwendung. Eine Förderentscheidung über den Antrag wird damit nicht vorweggenommen. Das finanzielle Risiko einer Nichtbewilligung trägt der Antragsteller bis zur Förderentscheidung (Bewilligungsbescheid). Diese Regelung ist befristet bis 31.12.2025.

7.5 Die Vergabe der Mittel an die Zuwendungsempfänger erfolgt durch die Bewilligungsbehörde auf der Grundlage der Empfehlung der unabhängigen Fachkommission Kunstvereine.

7.6 Die Auswahlkommission bezieht insbesondere die folgenden Kriterien bei der Entscheidung über ihre Empfehlungen ein:

  • Antragstellung vollständig und fristgerecht beim MWK,

  • Nachvollziehbarkeit der Projektbeschreibung,

  • Angemessenheit und Plausibilität des Kosten- und Finanzierungsplans,

  • bisherige Kunstvermittlungsangebote,

  • Bezugnahme auf aktuelle Diskurse und Innovation,

  • künstlerische Qualität,

  • Präsentation von Nachwuchskünstlerinnen und Nachwuchskünstlern sowie niedersächsischen Kunstschaffenden,

  • Beitrag zur Weiterentwicklung der antragstellenden Einrichtung,

  • Verbesserung des regionalen kulturellen Angebotes,

  • Internationalität und überregionale Bedeutung des Ausstellungsprogramms,

  • Professionalität der Arbeit der Einrichtung,

  • qualifizierte Vermittlung zeitgenössischer Kunst,

  • Erprobung neuer Vermittlungsformate,

  • Maßnahmen zur Teilnehmergewinnung,

  • Zusammenarbeit mit Kooperationspartnern,

  • Förderung der Kreativität von Kindern und Jugendlichen.

7.7 Für Auszahlungen gelten folgende zusätzliche Regelungen:

  • Bis zu einer Zuwendungshöhe von 10 000 EUR erfolgt die Auszahlung der bewilligten Mittel grundsätzlich unmittelbar nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides.

  • Bis zu einer Zuwendungshöhe von 25 000 EUR erfolgt die Auszahlung der bewilligten Mittel grundsätzlich in zwei gleichen Raten unmittelbar nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides und zur Hälfte des Bewilligungszeitraumes.

Eine zweckentsprechende Verwendungsfrist gilt hierbei nicht.

7.8 Eine Auszahlung des gemäß Nummer 7.7 bewilligten Betrages kommt nicht in Betracht, wenn Fördergegenstand und Bewilligungszeitraum erkennen lassen, dass der Zuwendungsempfänger kurzfristig nach erfolgter Förderentscheidung keinen Mittelbedarf über den gesamten Zuwendungsbetrag hat.

7.9 Bis zu einer Zuwendungshöhe von 50 000 EUR wird ein einfacher Verwendungsnachweis nach Nummer 6.6 ANBest-P zugelassen. Ein Zwischennachweis ist nur zu führen, wenn dies im Bewilligungsbescheid bestimmt ist.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 439)