RL KVErl,NI - RL Kunstvereine-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der niedersächsischen Kunstvereine und vergleichbarer Einrichtungen
(RL Kunstvereine)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der niedersächsischen Kunstvereine und vergleichbarer Einrichtungen (RL Kunstvereine)
Redaktionelle Abkürzung
RL KVErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22120

Erl. d. MWK v. 01.10.2024 - 33-57103 -

Vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 439)

- VORIS 22120 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 439)

Abschnitt 1 RL KVErl - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der niedersächsischen Kunstvereine und vergleichbarer Einrichtungen (RL Kunstvereine)
Redaktionelle Abkürzung
RL KVErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22120

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV/VV-Gk zu § 44 LHO Zuwendungen für Jahresausstellungsprogramme und Projekte der Kunstvermittlung von Kunstvereinen und vergleichbaren Einrichtungen in Niedersachsen.

1.2 Ziel der Förderung ist es, den Einrichtungen die notwendige Unterstützung zu ermöglichen, um die Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des attraktiven und zeitgemäßen Kunst- und Kulturangebotes in allen Teilen des Landes zu stärken und weiterentwickeln zu können.

1.3 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) - im Folgenden: AGVO - sowie der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

1.4 Ein Anspruch der Antragsteller auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 439)

Abschnitt 2 RL KVErl - Gegenstand der Förderung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der niedersächsischen Kunstvereine und vergleichbarer Einrichtungen (RL Kunstvereine)
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RL KVErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22120

2.1 Gefördert werden die Vermittlung von zeitgenössischer Kunst durch Ausstellungen, Projekte oder andere Vermittlungsangebote. Fördergegenstand sind Jahresprogramme, die aktuelle Kunst präsentieren (einschließlich ausstellungsdokumentierender Kataloge) und die Formate der Kunstvermittlung jenseits der klassischen Führung beinhalten. Die Vorhaben sollen die Teilhabe aller Bevölkerungsgruppen an zeitgenössischer Kunst ermöglichen. Die Vernetzung mit Kitas, Grundschulen, weiterführenden Schulen, außerschulischen Bildungseinrichtungen sowie Senioren- und sonstigen sozialen Einrichtungen unter besonderer Berücksichtigung von Inklusion ist erwünscht.

2.2 Nicht förderfähig sind:

  • Projekte von Künstlervereinigungen,

  • Durchführung von Kunstwettbewerben,

  • Vergabe von Kunstpreisen,

  • Projekte, die der Vermittlung künstlerischer Fertigkeiten dienen.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 439)

Abschnitt 3 RL KVErl - Zuwendungsempfänger

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der niedersächsischen Kunstvereine und vergleichbarer Einrichtungen (RL Kunstvereine)
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22120

3.1 Zuwendungsempfänger sind Kunstvereine und vergleichbare Einrichtungen, die eine kulturpolitische Vermittlungsfunktion wahrnehmen und ihren Sitz in Niedersachsen haben.

3.2 Antragsberechtigt sind rechtsfähige juristische Personen des privaten Rechts und kommunale Gebietskörperschaften.

3.3 Von der Antragsberechtigung ausgeschlossen sind Einrichtungen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Ihnen wird keine Förderung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 439)

Abschnitt 4 RL KVErl - Bewilligungsvoraussetzungen

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Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der niedersächsischen Kunstvereine und vergleichbarer Einrichtungen (RL Kunstvereine)
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RL KVErl,NI
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22120

4.1 Im Antrag müssen die Notwendigkeit und der Umfang der Maßnahme nachvollziehbar begründet werden.

4.2 Eine kommunale Beteiligung in Form einer geldwerten Leistung wird vorausgesetzt.

4.3 Neben den Förderzielen nach Nummer 1.2 muss mit der beantragten Maßnahme auch mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt werden:

  • Stärkung der künstlerischen und pädagogischen Qualität,

  • Eröffnung unterschiedlicher Zugänge zur Kunst - Akquise neuer Teilnehmergruppen,

  • Förderung der Kreativität von Kindern und Jugendlichen,

  • überregionale Bedeutung,

  • Einbeziehen von Nachwuchskünstlerinnen und Nachwuchskünstlern sowie niedersächsischen Kunstschaffenden,

  • Innovation und Erprobung neuer Vermittlungsformate.

4.4 Es werden ausschließlich abgegrenzte Projektkosten im Vergleich zum laufenden Gesamtbetrieb des Kunstvereins oder der vergleichbaren Einrichtung gefördert.

4.5 Die Zuwendung kann mit anderen Landesmitteln sowie Kommunal-, Bundes-, EU- und weiteren Drittmitteln kombiniert werden. Das Verbot von Doppelfinanzierung ist zu beachten.

Außer Kraft am 1. Januar 2030 durch Nummer 8 des Erl. vom 1. Oktober 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 439)