Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 26.08.2016, Az.: 7 A 3/15
JAV; Jugend- und Auszubildendenvertretung; Weiterbeschäftigungsverlangen
Bibliographie
- Gericht
- VG Göttingen
- Datum
- 26.08.2016
- Aktenzeichen
- 7 A 3/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 43303
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 126 BGB
- § 58 Abs 2 PersVG ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Das Weiterbeschäftigungsverlangen von Jugend- und Auszubildendenvertretern nach § 58 Abs. 2 NPersVG verlangt die Schriftform gemäß § 126 BGB.
Gründe
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung des Nichtbestehens eines mit dem Beteiligten zu 1. nach § 58 Abs. 2 Nds. Personalvertretungsgesetz (NPersVG) auf unbestimmte Zeit begründeten Arbeitsverhältnisses, hilfsweise dessen Auflösung.
Der Beteiligte zu 1. absolvierte seit dem 1. August 2012 bei der Antragstellerin im Forstamt J. eine Berufsausbildung zum Forstwirt und wurde am 5. Juni 2013 für zwei Jahre als Jugend- und Auszubildendenvertreter im örtlichen Personalrat des Forstamtes J. gewählt.
Mit Schreiben vom 2. April 2015, dem Beteiligten zu 1. ausgehändigt am 13. April 2015, teilte die Antragstellerin dem Beteiligten zu 1. durch die Betriebsleitung mit, dass er voraussichtlich im Juli 2015 seine Berufsausbildung zum Forstwirt beenden werde. Leider sei nach einer erfolgreichen Beendigung seiner Ausbildung eine Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis bei der Antragstellerin nicht möglich. Auch wenn eine Übernahme direkt nach der Ausbildung nicht möglich sei, könne sie ihn darauf aufmerksam machen, dass die Antragstellerin aller Voraussicht nach in den Sommerferien einige Forstwirtsstellen ausschreiben werde, wie es auch in den letzten Jahren erfolgt sei. Nach tarifvertraglichen Bestimmungen in Verbindung mit dem Berufsbildungsgesetz ende das Berufsausbildungsverhältnis, sofern vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung bestanden werde, mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.
Am 20. Mai 2015 ging beim Forstamt J. per Einschreiben ein Schriftsatz ein, auf dem der Beteiligte zu 1. mit seiner damaligen Privatadresse als Absender verzeichnet ist. Datiert ist das Schreiben auf den 17. Mai 2015 und gerichtet an die Antragstellerin, speziell an das Forstamt J.. Unter dem Betreff „Antrag auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gemäß § 78 a BetrVG“ wird im Text der Antrag formuliert, gemäß § 78 a Abs. 2 BetrVG in seiner Eigenschaft als Jugend- und Auszubildendenvertreter in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis im erlernten Beruf im Anschluss an seine Ausbildung übernommen zu werden. Das Schreiben endet mit dem gedruckten Vor- und Nachnamen des Beteiligten zu 1. und ist nicht unterschrieben.
Am 15. Juni 2015 wurde als Jugend- und Auszubildendenvertreter im örtlichen Personalrat des Forstamtes J. der Auszubildende N. O. gewählt.
Der Präsident der Antragstellerin erließ unter dem 6. Juli 2015 ein „Moratorium zur Einstellung von Forstwirten“, in dem er verfügte, dass wegen der äußerst angespannten Lage auf dem Holzmarkt für die gesamte Antragstellerin seit dem 26. Mai bzw. 6. Juli 2015 eine extreme Einschlagsbeschränkung für stehende frische Fichte und Kiefer gelte. Aufgrund dieser Situation sei kein betrieblicher Bedarf vorhanden, freie Arbeitsplätze für Forstwirte zu besetzen. Einstellungen dürften derzeit nicht vorgenommen werden. Die Besetzung freier oder frei werdender Stellen für Forstwirte sei untersagt.
Mit dem erfolgreichen Ablegen seiner mündlichen Prüfung am 15. Juli 2015 bestand der Beteiligte zu 1. seine Abschlussprüfung der Ausbildung zum Forstwirt. Am 23. Juli 2015 fand eine Feier zur Freisprechung statt.
Bereits am 16. Juli 2015 hat die Antragstellerin durch einen von ihrem Präsidenten zur Vertretung auch in Personalvertretungsangelegenheiten vor dem Verwaltungsgericht Göttingen bevollmächtigten Bediensteten und am 22. Juli 2015 durch einen vom Präsidenten der Antragstellerin selbst unterzeichneten Schriftsatz das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Die Antragstellerin macht geltend, es bestünden bereits Zweifel an der Wirksamkeit des Weiterbeschäftigungsverlangens des Beteiligten zu 1., denn das Schreiben vom 17. Mai 2015, in dem sein Name als Absender angegeben sei, trage keine Unterschrift. Es könne nicht eindeutig festgestellt werden, ob er Urheber dieses Schreibens sei. Die Übersendung des Schreibens mit dem Weiterbeschäftigungsverlangen ersetze nicht die Unterschrift des Beteiligten zu 1. Es sei nicht eindeutig ihm als Erklärenden zuzurechnen. Ihr sei ein weiteres Schreiben eines Auszubildenden zugegangen, mit dem dieser ebenfalls ein Weiterbeschäftigungsverlangen geltend gemacht habe. Dieses Schreiben sei - einschließlich der falsch benannten Rechtsgrundlage - nahezu identisch mit dem Schreiben des Beteiligten zu 1. Offenbar seien mehrere Schreiben der Jugend- und Auszubildendenvertreter auf einer kopierten Vorlage in Umlauf gewesen. Es sei deshalb nicht auszuschließen, dass die für den Beteiligten zu 1. gefertigte Vorlage von einem Dritten abgeschickt worden sei. Jedenfalls sei die Urheberschaft des Beteiligten zu 1. nicht eindeutig belegbar.
Die fehlende Unterschrift sei weder von den Beschäftigten des Forstamtes J. noch von denen in der Betriebsleitung bemerkt worden. Erst der Bearbeiter in der Abteilung Personal und Recht habe das Fehlen der Unterschrift bei der Vorbereitung der Antragsschrift bemerkt. Sie weise darauf hin, dass der Beteiligte zu 1. seit seiner bestandenen Forstwirt-Abschlussprüfung keinen Kontakt mit ihr gehabt habe. Insbesondere habe er nach der bestandenen Prüfung ihr zu keiner Zeit seine Arbeitsleistung angeboten. Vielmehr habe er ein anderes Arbeitsverhältnis mit dem Forstbetrieb U. in V. begründet. Sie gehe deshalb davon aus, dass er eine Weiterbeschäftigung bei ihr nicht mehr ernsthaft begehre.
Auch stütze der Beteiligte zu 1. sein Übernahmeverlangen auf § 78 a Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), obwohl das Nds. Personalvertretungsgesetz Anwendung finde. Insoweit könne der Antrag aber auf den wortgleichen § 58 NPersVG umgedeutet werden.
Im Übrigen sei ihr die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. wegen des Einstellungsstopps im maßgeblichen Zeitpunkt unzumutbar gemäß § 58 Abs. 4 NPersVG.
Die Antragstellerin beantragt
festzustellen, dass zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1. im Anschluss an die Berufsausbildung zum Forstwirt kein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet gilt,
hilfsweise,
das zwischen ihr und dem Beteiligten zu 1. durch des Weiterbeschäftigungsverlangen im Anschluss an die Berufsausbildung zum Forstwirt als begründet geltende Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit aufzulösen.
Der Beteiligte zu 1. stellt keinen Antrag.
Er ist der Auffassung, dass in seinem Antragsschreiben der Bezug auf das Betriebsverfassungsgesetz versehentlich erfolgt sei. Der Antrag sei als ein solcher nach dem niedersächsischen Personalvertretungsgesetz zu werten. Es sei unschädlich, dass er das nicht unterschriebene Schriftstück für sein Fortsetzungsverlangen in den Umschlag gesteckt und per Einschreiben an die Antragstellerin gesandt habe. Sowohl aus dem Absender als auch aus der Übersendung als Einschreiben ergebe sich, dass gerade er das Weiterbeschäftigungsverlangen habe stellen wollen. Zum Beweis für die Tatsache, dass er das Schriftstück vom 17. Mai 2015 geschrieben und in den Umschlag gesteckt habe, um es zu versenden, berufe er sich auf das Zeugnis von Frau W. X. aus I., seiner Lebensgefährtin.
Selbst wenn bei der Jugend- und Auszubildendenvertretung ein falsches Musterschreiben bestehe, folge daraus nicht, dass das von ihm an die Antragstellerin übersandte Schreiben nicht von ihm herrühre. Das Schreiben enthalte seinen Absender und der Umstand, dass er es mit Absenderangabe als Einschreiben an die Antragstellerin gesandt habe, lege auch den Willen zur Abgabe der entsprechenden Klärung dar. Dass er versehentlich das nicht unterzeichnete Schreiben in den Umschlag an die Gegenseite gesteckt habe, sei hier unbeachtlich.
Seiner Auffassung nach komme es nicht darauf an, dass er zum Ende seiner Ausbildung nicht mehr der JAV angehört habe. Im Zeitpunkt der relevanten Handlung, nämlich der Mitteilung der Antragstellerin, dass die Weiterbeschäftigung nicht erfolgen könne, und der Beantragung der Weiterbeschäftigung nach Ende der Ausbildung sei er unstreitig Jugend- und Auszubildendenvertreter gewesen. Der Schutz gelte für die zurückgelegte JAV-Zeit.
Durch seine Beantragung der Übernahme in ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis im Anschluss an die Ausbildung sei ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden. Der Antragstellerin sei eine Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar.
Die Beteiligten zu 2. und 3. stellen keinen Antrag.
Sie nehmen dahingehend Stellung, dass der Personalrat am 16. Juli 2015 im Rahmen einer Sitzung vom Forstamtsleiter Kenntnis vom Übernahmeantrag des Beteiligten zu 1. erlangt habe. An dieser Sitzung habe der Beteiligte zu 1. wegen seiner Abschlussprüfung zum Forstwirt und des damit verbundenen Aufenthaltes im niedersächsischen forstlichen Bildungszentrum in Münchehof nicht teilnehmen können.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der Gerichtsakte im Übrigen sowie die Verwaltungsvorgänge der Antragstellerin Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Anhörung und der Entscheidungsfindung gewesen.
II.
Der Hauptantrag auf Feststellung des Nicht-Zustandekommens eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses gemäß § 58 Abs. 2 NPersVG der Antragstellerin mit dem Beteiligten zu 1. hat Erfolg.
Er ist zulässig, insbesondere fristgerecht (unmittelbar) durch den Arbeitgeber im Sinne von § 58 Abs. 4 NPersVG gestellt. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 1 NPersVG kann der Arbeitgeber unter bestimmten materiellen Voraussetzungen spätestens bis zum Ablauf von 2 Wochen nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bei dem Verwaltungsgericht beantragen, festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis (u. a.) nach § 58 Abs. 2 NPersVG nicht begründet wird (Nr. 1), oder das bereits (u. a.) nach § 58 Abs. 2 NPersVG begründete Arbeitsverhältnis aufzulösen (Nr. 2). Die vorliegend vom Antragsteller vorrangig begehrte Feststellung, dass ein solches Arbeitsverhältnis mit dem Beteiligten zu 1. gar nicht erst zustande gekommen ist, ist gleichsam als Vorstufe in den im Gesetz genannten Anträgen enthalten.
Arbeitgeberin des Beteiligten zu 1. ist die Antragstellerin als selbständige Anstalt des Öffentlichen Rechts. Diese hat den Antrag auch durch eine dazu befugte Person (vgl. Bieler/Müller-Fritzsche, NPersVG, 16. Auflage 2013, Rn. 4), nämlich durch ihren zur gerichtlichen Vertretung berufenen Präsidenten, innerhalb der 2-Wochenfrist gestellt. Das Ausbildungsverhältnis des Beteiligten zu 1. mit der Antragstellerin endete mit dem Bestehen des letzten Teils seiner Prüfung am 15. Juli 2015. Der vom Präsidenten der Antragstellerin unterzeichnete streitbefangene Antrag ist bei Gericht am 22. Juli 2015, mithin innerhalb der 2-Wochenfrist eingegangen.
Der Hauptantrag der Antragstellerin ist auch begründet.
Dabei kommt es vorliegend nicht darauf an, ob der Antragstellerin die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1. nicht im Sinne von § 58 Abs. 4 Satz 1 unter Berücksichtigung aller Umstände nicht zugemutet werden kann, denn vorliegend fehlt es bereits an einem wirksamen Weiterbeschäftigungsverlangen des Beteiligten zu 1.
Nachdem die Antragstellerin gemäß § 58 Abs. 1 NPersVG dem Beteiligten zu 1. mit Schreiben vom 2. April 2015, ihm ausgehändigt am 13. April 2015, gemäß § 58 Abs. 1 schriftlich mitgeteilt hatte, dass sie ihn als Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung beim Forstamt J. nicht in ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit übernehmen werde, ging bei der Antragstellerin am 20. Mai 2015 ein nicht unterzeichnetes Schreiben ein, welches das Weiterbeschäftigungsverlangen des dort als Absender angegebenen Beteiligten zu 1. unter Bezugnahme auf § 78 a Betriebsverfassungsgesetz enthielt.
Dieses Schreiben erfüllt nicht das Schriftformerfordernis von § 58 Abs. 2 NPersVG. Nach dieser Norm gilt zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber im Anschluss an das erfolgreiche Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet nur dann, wenn das Mitglied einer Jugend- und Auszubildendenvertretung innerhalb der letzten 3 Monate vor Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses schriftlich vom Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung verlangt. Mithin ist für das Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 58 Abs. 2 NPersVG Schriftform erforderlich. Damit gilt § 126 Abs. 1 BGB, wonach die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss. Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 18.08.2010 - 6 P 15.09 -, juris Rn. 24 bis 27; vgl. auch LAG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.01.2015 - 6 Sa 49/14 -, juris Rn. 54) hat zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung im Zusammenhang mit § 9 Abs. 2 Bundespersonalvertretungsgesetz (im Wortlaut insoweit identisch: § 58 Abs. 2 NPersVG) ausgeführt:
„Für das Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 9 Abs. 2 BPersVG ist Schriftform erforderlich. Es gilt § 126 Abs. 1 BGB, wonach die Urkunde vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Januar 2010 - 8 Bf 272/09.PVL - PersV 2010, 231 <232 f.>; Faber, a.a.O. § 9 Rn. 30; Fischer/Goeres/Gronimus, a.a.O. K § 9 Rn. 25; Treber, in: Richardi/Dörner/ Weber, Personalvertretungsrecht, 3. Aufl. 2008, § 9 Rn. 36; Nicolai, a.a.O. § 78a Rn. 18).
(1) Die Anwendung von § 126 BGB kann hier nicht schon deswegen verneint werden, weil § 9 BPersVG eine Vorschrift des Personalvertretungsrechts ist, welches zum Recht des öffentlichen Dienstes zählt. Das hier in Rede stehende Weiterbeschäftigungsverlangen nach § 9 Abs. 2 BPersVG ist auf die Begründung eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses gerichtet. Insofern besteht kein Unterschied zur vergleichbaren Regelung für die Privatwirtschaft in § 78a Abs. 2 Satz 1 BetrVG. Die weitgehende Wortgleichheit der Bestimmungen in § 9 BPersVG einerseits und § 78a BetrVG andererseits sowie die zeitliche Parallelität ihrer Entstehungsgeschichte lassen darauf schließen, dass beide Vorschriften ein im Wesentlichen gleiches Schutzniveau gewährleisten (vgl. Beschluss vom 1. November 2005 - BVerwG 6 P 3.05 - BVerwGE 124, 292 <304> = Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 25 Rn. 35). Damit wäre es nicht vereinbar, wollte man für das Weiterbeschäftigungsverlangen von Jugendvertretern in Privatwirtschaft und öffentlicher Verwaltung unterschiedliche Formerfordernisse aufstellen.
(2) Allerdings ist das in § 126 BGB vorgesehene Formerfordernis auf Willenserklärungen beschränkt. Diese zielen auf die Begründung, inhaltliche Änderung oder Beendigung von Rechtsverhältnissen (vgl. BAG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 - 1 ABR 79/07 - AP Nr. 36 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung Rn. 28 und 31). Genau darum geht es hier. Das Weiterbeschäftigungsverlangen des Jugendvertreters nach § 9 Abs. 2 BPersVG zielt auf die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zum öffentlichen Arbeitgeber nach erfolgreicher Beendigung der Berufsausbildung ab.
(3) Selbst wenn man aber im Weiterbeschäftigungsverlangen angesichts dessen, dass dieses die Begründung des Arbeitsverhältnisses als vom Gesetzgeber angeordnete Rechtsfolge auslöst, eine rechtsgeschäftsähnliche Erklärung sehen will, so drängt sich jedenfalls die analoge Anwendung des § 126 BGB geradezu auf. Rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen stehen Willenserklärungen regelmäßig so nah, dass die Bestimmungen über Willenserklärungen grundsätzlich entsprechend anzuwenden sind (vgl. BAG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 36). Die von § 126 Abs. 1 BGB verlangte eigenhändige Unterzeichnung mit Namensunterschrift soll vor Übereilung bei der Abgabe der Erklärung schützen (Warnfunktion), den Aussteller der Urkunde erkennbar machen (Identitätsfunktion), sicherstellen, dass die Erklärung von diesem stammt (Echtheitsfunktion) und garantieren, dass die Erklärung inhaltlich abgeschlossen ist (Vollständigkeitsfunktion; vgl. BAG, Beschluss vom 9. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 39).“
Diesen Ausführungen schließt sich die Fachkammer an. Es handelt sich bei dieser Norm also nicht um eine bloße Ordnungsvorschrift, sondern um eine gesetzliche Formvorschrift, deren Nichteinhaltung - wie die Nichteinhaltung der Frist - die Unwirksamkeit des Weiterbeschäftigungsverlangens zur Folge hat (vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 28.01.2014 - 22 A 229/13.PV - juris Rn. 44).
Vorliegend gibt es lediglich das nicht unterzeichnete Schreiben mit der Angabe des Beteiligten zu 1. als Absender vom 17. Mai 2015, welches bei der Antragstellerin eingegangen ist. Dieses Schreiben enthält keine Unterschrift des Beteiligten zu 1., so dass die Schriftform gemäß § 126 BGB nicht gewahrt ist.
Mit dem Beschluss vom 18. August 2010 (- 6 P 15.09 -) hat das Bundesverwaltungsgericht auch klargestellt, dass es entgegen der Auffassung der Vorinstanz (OVG Magdeburg, Beschluss vom 16.09.2009 - 6 L 2/09 -, Juris Rn. 35) wegen der Geltung von § 126 Abs. 1 BGB für ein wirksames Übernahmeverlangen bei Fehlen der eigenhändigen Unterschrift nicht genügt, wenn nach den Umständen des einzelnen Falles ohne weiteres klar ist, dass die Urkunde vom Aussteller stammt. Damit kommt es vorliegend nicht darauf an, ob der Beteiligte zu 1. nachweisen kann, dass er tatsächlich der Urheber des Schriftsatzes vom 17. Mai 2015 ist. Deshalb kann auch offenbleiben, ob es als Urhebernachweis ausreichte, wenn seine Lebensgefährtin nach seinen Angaben bezeugen könnte, dass er das von ihm verfasste Schreiben - versehentlich nicht unterschrieben - in den Umschlag gesteckt und diesen dann per Einschreiben an die Antragstellerin weitergeleitet habe.
Der Beteiligte zu 1. hat sich zudem bis zur Beendigung seiner Ausbildung nicht erneut an die Antragstellerin gewandt, so dass eine der Schriftform genügende Nachholung etwa durch nachfolgende Schreiben binnen der 3-Monatsfrist vorliegend auch ausscheidet (vgl. Bundesverwaltungsgericht, aaO., Rn. 30 ff.)
Die Nichteinhaltung der Schriftform ist hier auch nicht im Hinblick auf ein etwaiges treuwidriges Verhalten der Antragstellerin ausnahmsweise unbeachtlich (vgl. zusammenfassend: VGH Kassel, aaO., Rn. 45; Ilbertz/Widmaier/Sommer, Bundespersonalvertretungsgesetz, 13. Auflage 2014, § 9 Rn. 11). Zwar ist die Anwendung der Grundsätze von Treu und Glauben im Rahmen des § 58 Abs. 2 NPersVG durchaus in Betracht zu ziehen. Allerdings ist ein Verstoß des Arbeitgebers gegen Treu und Glauben nur nach Maßgabe besonderer außergewöhnlicher Umstände zu bejahen. Wie § 58 Abs. 5 NPersVG zeigt, erfüllt selbst ein Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Hinweispflicht aus § 58 Abs. 1 NPersVG diese Anforderungen nicht. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass es nicht Aufgabe des Arbeitgebers sein kann, die Einhaltung von Frist und Form des § 58 Abs. 2 NPersVG zugunsten des Auszubildenden zu kontrollieren oder gar den Auszubildenden zur Wahrnehmung seiner Rechte anzuhalten. Deswegen kann ein Verhalten des Arbeitgebers nur dann als treuwidrig bezeichnet werden, wenn es darauf abzielt, den Auszubildenden von einer form- und fristgerechten Geltendmachung eines Weiterbeschäftigungsverlangens abzuhalten, obwohl die hieraus dem Auszubildenden entstehenden Nachteile für den Arbeitgeber vorhersehbar waren und deren Abwendung dem Arbeitgeber möglich und zumutbar gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Mai 2005 - 6 PB 1.05 -, juris Rn. 10 m. w. N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Entsprechende Anhaltspunkte hat die Fachkammer vorliegend nicht. Vielmehr erscheint es durchaus nachvollziehbar, dass der Antragstellerin durch ihren Prozesssachbearbeiter erst bei der Vorbereitung des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens überhaupt aufgefallen ist, dass dem streitbefangenen Weiterbeschäftigungsverlangen die Unterschrift des Beteiligten zu 1. fehlt.
Nach Auffassung der Fachkammer besteht überdies keine Hinweispflicht der Antragstellerin als Arbeitgeberin auf die Nichteinhaltung der Schriftform gegenüber dem Auszubildenden, selbst wenn dieser Mangel dem Arbeitgeber vor dem Ablauf der 3-Monatsfrist aufgefallen wäre (andere Ansicht: Fricke/Dierßen u. a., Nds. Personalvertretungsgesetz, 4. Auflage 2012, § 58 Rn. 8, wo zugleich aber - inkonsequent - eine Hinweispflicht auf die einzuhaltende 3-Monatsfrist verneint wird).
Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin den Beteiligten zu 1. in der vorstehend dargelegten Form treuwidrig von der wirksamen Geltendmachung eines Weiterbeschäftigungsverlangens abhalten wollte, hat die Fachkammer mithin nicht.
Auf die Frage, ob der Antragsteller, der im Zeitpunkt der Beendigung seines Ausbildungsverhältnisses nicht mehr Jugend- und Auszubildendenvertreter war, den Schutz der streitbefangenen Vorschrift noch genießt, kommt es vorliegend deshalb nicht mehr an. Im Übrigen dürfte eine entsprechende Nachwirkung wegen der Schutzvorschrift des § 58 Abs. 3 NPersVG zwingend anzunehmen sein.
Ist bereits ein unbefristetes Vollzeitarbeitsverhältnis zwischen der Antragstellerin und dem Beteiligten zu 1. nicht zustande gekommen und das mit dem Hauptantrag verfolgte Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin damit in vollem Umfang erfüllt, kommt es auf den hilfsweise gestellten Antrag nicht mehr an.
Einer Kostenentscheidung bedarf es in personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren nicht.