Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.09.2012, Az.: 8 K 179/10

Qualifizierung von Kapitalrückzahlungen aufgrund einer handelsrechtlich wirksamen Kapitalherabsetzung bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft in Höhe des Betrags der Nennkapitalherabsetzung als Ertrag

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
25.09.2012
Aktenzeichen
8 K 179/10
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 39055
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2012:0925.8K179.10.0A

Fundstelle

  • EFG 2013, 2002-2004

Amtlicher Leitsatz

Kapitalrückzahlungen aufgrund einer handelsrechtlich wirksamen Kapitalherabsetzung stellen bei einer ausländischen Kapitalgesellschaft in Höhe des Betrags der Nennkapitalherabsetzung rechtlich und wirtschaftlich keinen Ertrag dar. Anders ist die bei anderen Rückzahlungen, auch im Rahmen eines sog. Spin off.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob und gegebenenfalls mit welchem Wert Aktien, die der Kläger im Rahmen eines so genannten "Spin-Off"-Verfahrens unentgeltlich erhalten hat, als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen sind.

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Der Kläger war seit dem Jahre 2003 Inhaber von Anteilen an der A Group, Inc. (im Folgenden: A). Die A hielt sei dem Jahre 1988 ca. 88,9% der Anteile an der Firma K Inc. Im Jahre 2007 entschloss sie sich dazu, diese Anteile an ihre Aktionäre im Verhältnis der jeweiligen Beteiligung zu übertragen. Dieser so genannte "Spin-Off" führte zu einem Netto-Aktienkursverlust der A in Höhe von ca. 27,4 Mrd. $. Der Wertverlust der Aktionäre resultierte aus einer Minderung der Rücklagen der A. Der Board Off Directors fasste den Beschluss zu dem "Spin Off" bei der A am 31. Januar 2007.

3

Der Kläger erhielt im Streitjahr ausweislich der Steuerbescheinigungen der Deutschen Bank i.H.v. 6.289,11 € für Zuflüsse aus eigenem Vermögen und 13.364,36 € für Zuflüsse aus Nießbrauchsvermögen.

4

Ausweislich der Steuerbescheinigungen des Anlageinstitut des Klägers erzielte der Kläger im Streitjahr i.H.v. 10.951 € Kapitaleinkünfte aus eigenem Vermögen und 16.737 € aus einem Nießbrauchsvermögen (Depotinhaber: TM). Diese Werte legte der Beklagte der Besteuerung zu Grunde, indem er die Hälfte der Einnahmen als solche aus Kapitalvermögen ansetzte. Von den Einnahmen entfielen 6.289,11 € auf Zuflüsse aus eigenem Vermögen und 13.364,36 € auf solche aus Nießbrauchsvermögen (jeweils) infolge der Auskehrung der K-Aktien an den Kläger durch die A im Rahmen des Spin-offs.

5

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Einspruch die Klage, mit der der Kläger nach wie vor geltend macht, die von seinem Kreditinstitut bescheinigten Zuflüsse seien in Höhe von 6.289,11 € für Zuflüsse aus eigenem Vermögen und 13.364,36 € für Zuflüsse aus Nießbrauchsvermögen zu mindern. Zur Begründung führt der Kläger aus, in Höhe der genannten Beträge handele es sich um Aktien der Firma K Corp., die die Firma A ihren Anteilseignern unentgeltlich übertragen habe. Der Kläger habe die Anteile an der Firma A bereits im Jahre 2003 erworben. Er sei damit bereits mittelbarer Eigentümer der jetzt übertragenen Anteile gewesen. Durch die Übertragung habe sich lediglich die mittelbare in eine unmittelbare Verfügungsmacht umgewandelt. Es handele sich daher um ein "Nullsummenspiel". An der Börse seien auch andere Gesellschaften gelistet, deren Geschäftszweck lediglich in der Beteiligung an anderen Unternehmen bestehen, wie z. B. die Deutsche Beteiligungsgesellschaft oder Gesco. Würden deren Aktionäre eine Liquidation durch Übertragung der von der Gesellschaft gehaltenen Anteile beschließen, müssten diese Aktionäre den gesamten Wert der eigenen Gesellschaft als Einkommen versteuern. Dies könne indes nicht richtig sein.

6

Die von dem Beklagten verlangte Kapitalherabsetzung bei einer börsennotierten Aktiengesellschaft sei im Streitfall nicht möglich gewesen. Vielmehr habe die Kurskorrektur, also der "Kurssturz" um ca. 23%, zur "Kapitalherabsetzung" geführt. Unzutreffend sei auch, dass es unerheblich sei, ob die Zuwendungen aus dem Gewinn des Steuerjahres oder dem Vermögen erfolge. Im Steuerrecht gelte vielmehr der Grundsatz der Periodizität. Die A habe die Aktien der K mit versteuerten Gewinnen früherer Jahre erworben. Zudem begründe das Schreiben des Bundesfinanzministeriums keine allgemein gültige Rechtsgrundlage. Auch die Meinung des Finanzamtes, der nominale Wert der A-Aktie habe sich nicht verändert, sei unbeachtlich. Der Wert einer börsennotierten Aktie richte sich nach dem festgestellten Kurs, nicht aber nach dem nominalen Wert.

7

Im Übrigen verletze eine Besteuerung auch den verfassungsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung. Ein Aktionär, der seine A-Aktien am 30. März 2007 verkauft hätte, hätte mit dem Erlös an den folgenden Börsentagen die A-Aktien zum reduzierten Kurs erwerben und die Differenz von 18,95 € unversteuert einstreichen können. Soweit die Beklagte behaupte, die Kläger hätten die Aktien von A später gar nicht kaufen können, sei diese Aussage unzutreffend. Im Ergebnis handele es sich bei der Besteuerung um eine unzulässige Vermögensteuer in Gestalt der Einkommensteuer, die letztlich zu einer Teilenteignung führe.

8

Die Auffassung des Beklagten stehe auch nicht im Einklang mit der sonstigen Behandlung von börsennotierten Aktien, da das Nominalkapital der Gesellschaften sich zwischen Ankauf und Verkauf einer Aktie nicht verändere. Im Übrigen werde in keinem Land der Welt, auch nicht in den USA, ein "Spin-Off" als Einkommen versteuert.

9

Die Kläger sind der Ansicht, dass der Beschluss vom 31. Januar 2007 vor dem Hintergrund der zahlreichen Verflechtungen des Konzerns gefasst worden sei. Von einer Gewinnausschüttung sei hier nie die Rede gewesen. Hilfsweise regt der Kläger an, Beweis über die Frage, ob der Beschluss vom 31. Januar 2007 ein Gewinnverteilungsbeschluss sei, zu erheben. Im Übrigen werde auf Seite 1 des Annual Reports die gezahlte Dividende unter "Cash dividends declared per share" mit 3.05 US-Dollar ausgewiesen. Eine weitere Dividende gebe es nicht. Der Beschluss vom 31. Januar 2007 sei eine rein unternehmerische Maßnahme zur Neustrukturierung der Firmengruppe gewesen und habe mit einer Dividende nicht das Geringste zu tun gehabt, zumal auch die amerikanischen Aktionäre keine Einnahme versteuern hätten müssen.

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Die Kläger beantragen,

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den Einkommensteuerbescheid 2007 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom ... Mai 2010 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Kapitalvermögen um ... € herabgesetzt werden.

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Das Finanzamt beantragt,

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die Klage abzuweisen.

14

Der Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, der Kläger habe Kapitaleinkünfte im bisher angesetzten Umfang zu versteuern. Auch die X-Bank habe die hier getroffene Anteilsübertragung als steuerpflichtige Einnahme eingestuft. Das Finanzamt könne insoweit nicht beweispflichtig sein. Zudem habe auch das BMF in seinem Erlass vom 25. Oktober 2004 ausdrücklich festgelegt, dass eine Übertragung von Anteilen aus der Verfügungsmacht einer Körperschaft ohne Kapitalherabsetzung und ohne zusätzliches Entgelt auf ihre Anteilseigner eine Sachausschüttung darstelle (mit Ausnahmen der Fälle des § 15 Umwandlungssteuergesetz). Schließlich habe die A bestätigt, dass es sich nicht um eine Kapitalrückzahlung gehandelt habe. Da nach der Bescheinigung der A vom 24. Januar 2012 keine Kapitalrückzahlung nach US-amerikanischen Recht vorlag, sei die vom Bundesfinanzhof (BFH) geforderte Feststellung im vorliegenden Fall getroffen. Es erübrige sich damit die Prüfung, ob und welche handels- und gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen der Übertragung zu Grunde gelegen haben und welche Teile der Gesellschaftsrücklagen durch die Aktienübertragung gemindert worden seien, zumal dies aus dem vorgelegten Annual Report 2007 der A nicht ersichtlich gewesen sei. Es komme daher nicht darauf an, ob ein Gewinnverteilungsbeschluss vorgelegen habe, da diese Feststellung nur dann erforderlich sei, wenn fraglich ist, wem die Einnahmen zuzurechnen seien. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass ein "Spin-Off-Beschluss" weder einen Gewinnverteilungsbeschluss noch einen vergleichbaren Rechtsakt begründe.

15

Nach Mitteilung der A vom 24. Januar 2012, die der Kläger im Verlauf des Klageverfahren vorlegte, handelte es sich bei der Übertragung der Anteile nicht um eine Kapital Rückzahlung oder eine bilanzielle Maßnahme. Sowohl bei dem "K-Spin-off" wie beim "P Spin-off" resultiere der Wertverlust der Anteile aus einer Verminderung der Rücklagen. Auf die (nachfolgende) Anfragen des Berichterstatters gegenüber der A, ob wie die Übertragung der Anteile im Streitjahr nach Maßgabe des einschlägigen US-amerikanischen Handels- und Gesellschaftsrechts als Kapitalrückzahlung oder als Gewinnausschüttung zu beurteilen war und ob ein Gewinnverteilungsbeschluss oder ein vergleichbarer Rechtsakt durch Ihre Gesellschaft vorgenommen, reagierte die A nicht.

16

Der Kläger beantragte in der mündlichen Verhandlung u.a., durch Sachverständigengutachten festzustellen, ob die A am 31.1.2007 einen Dividendenbeschluss gefasst habe, ob das US-amerikanische Gesellschaftsrecht bei einem Spin-off eine Kapitalherabsetzung vorsehe oder die Zuteilung als Kapitalrückzahlung ansehe, ob die Verteilung der Aktien der K Inc. in den USA zu einer Steuerpflicht geführt habe und ob die A die übertragenen Aktien zuvor anderweitig öffentlich angeboten habe. Hilfsweise regte der Kläger an, gem. Art 100 Abs. 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Übertragung von Aktien im Rahmen eines Spin-offs einzuholen.

17

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie ergänzend auf die Steuerakten sowie das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe

18

Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht als Einnahmen aus Kapitalvermögen angesetzt.

19

1. Die dem Kläger im Streitjahr zugeflossene Sachausschüttung war steuerbar und zu 50 % steuerpflichtig.

20

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 der im Streitjahr geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen u.a. Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien. Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in § 20 Abs. 1 und 2 EStG bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden. Diese Regelung in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG stellt klar, dass unter die sonstigen --d.h. nicht als Gewinnanteil (Dividende) ausgekehrten-- Bezüge alle Zuwendungen in Geld oder Geldeswert (§ 8 Abs. 1 EStG) zu fassen sind, die dem Gesellschafter entweder von der Kapitalgesellschaft selbst oder von einem Dritten zufließen, soweit die Vorteilszuwendung nicht als Kapitalrückzahlung zu werten ist. Unerheblich ist hiernach insbesondere, ob die Bezüge zu Lasten des Gewinns oder zu Lasten der Vermögenssubstanz der Gesellschaft geleistet werden und in welcher Form die Vorteilszuwendung ausgestaltet ist (vgl. BFH-Urteil vom 7. Dezember 2004 VIII R 70/02, BStBl II 2005, 468, m.w.N.). Ebenso ist es für die Besteuerung unerheblich, ob es sich bei der ausschüttenden Gesellschaft um eine in- oder eine ausländische Kapitalgesellschaft handelt (vgl. Senatsurteil vom 20. August 2008 I R 34/08, BStBl II 2009, 263 [BFH 20.08.2008 - I R 34/08]). Auch wenn das Gesetz nur den Begriff "Aktie" erwähnt, fallen unter den Begriff "Aktiengesellschaft" nicht nur solche, die nach deutschem Aktiengesetz errichtet wurden. Vielmehr werden von ihm auch ausländische Rechtsgebilde erfasst, die ihrer inneren Struktur nach einer nach deutschem Aktienrecht errichteten Aktiengesellschaft im Wesentlichen entsprechen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1992 I R 32/92, BStBl II 1993, 399; zur einhelligen Meinung auch BFH-Urteil vom 14. März 2007 XI R 15/05, BStBl II 2007, 924, BFH v. 20.10.2010 I R 117/08 m.w.N.).

21

b) Danach führt --vorbehaltlich der Regelungen des Gesetzes über steuerrechtliche Maßnahmen bei Erhöhung des Nennkapitals aus Gesellschaftsmitteln-- grundsätzlich jede Vermögensübertragung einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft auf ihren Gesellschafter zu Kapitaleinnahmen. Von der Besteuerung ausgenommen sind jedoch Kapitalrückzahlungen aufgrund einer handelsrechtlich wirksamen Kapitalherabsetzung in den Grenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 2 EStG und --im Inlandsfall-- Bezüge, für die Eigenkapital i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 des Körperschaftsteuergesetzes a.F. als verwendet gilt (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG).

22

Dieser Systematik folgend stellen einerseits Kapitalrückzahlungen aufgrund einer handelsrechtlich wirksamen Kapitalherabsetzung auch einer ausländischen Kapitalgesellschaft in Höhe des Betrags der Nennkapitalherabsetzung rechtlich und wirtschaftlich keinen Ertrag dar (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 1992 I R 1/91, BStBl II 1993, 189 [BFH 14.10.1992 - I R 1/91]). Andererseits sind, nach der Rechtslage im Streitjahr und über den Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG hinaus, auch Kapitalrückzahlungen außerhalb der Herabsetzung von Nennkapital bei ausländischen Kapitalgesellschaften nicht zu besteuern, sofern unter Heranziehung des einschlägigen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrechts von einer Rückzahlung aus einer Kapitalrücklage auszugehen ist (BFH v. 20.10.2010 I R 117/08 m.w.N.). Angesichts dessen führen Sachausschüttungen auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 15 des Umwandlungssteuergesetzes nicht stets zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

23

2. Nach diesen Grundsätzen führt die Übertragung der Aktien zu Kapitaleinkünften i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

24

a) Die Sachausschüttung wurde nicht aus einer Kapitalrücklage, sondern der Gewinnrücklage vorgenommen. Im Streitfall hat die A vorhandene Anteile an einer Tochtergesellschaft auf ihre Aktionäre übertragen, so dass ein "Spin-off" vorlag (vgl. hierzu auch Henrichs, BB 2011, S. 2529 ff.). Die Übertragung war nach Maßgabe des einschlägigen US-amerikanischen Handels- und Gesellschaftsrechts, auf dass hier allein für die Qualifikation allein ankommt, ausweislich der eindeutigen Bestätigung der A vom 24.1.2012 zur Überzeugung des Senats nicht als Kapitalrückzahlung im oben genannten Sinne zu beurteilen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Annual Report, in dem eine gezahlte Dividende i.H.v. 3.05 US-Dollar unter "Cash dividends declared per share" ausgewiesen wird (vgl. auch Annual Report der A 2007).

25

b) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob nach Maßgabe des einschlägigen US-amerikanischen Handels- und Gesellschaftsrechts eine Kapitalrückzahlung vorlag (vgl. Beweisantrag 1.2. gem. dem in der Mündlichen Verhandlung übergebenem Schriftsatz, GA Bl. 83), war nicht geboten. Denn es bestehen vor dem Hintergrund der o.g. - eindeutigen - Auskunft der A zur Überzeugung des Senats keine Zweifel an der Beurteilung des "Spin-offs" nach Maßgabe des einschlägigen US-amerikanischen Handels- und Gesellschaftsrechts. Nach der Auskunft der A hat vielmehr keine Kapitalrückzahlung vorgelegen. Der Senat sieht keinen Anlass, die Richtigkeit dieser Auskunft in Frage zu stellen, da die Auskunft der A sich ausdrücklich auf das US-Handels- und Gesellschaftsrecht bezieht. Auch der Umstand, dass die Auskunft für die A (intern) von der "Investors Relations A Client Services" erteilt wurde, schwächt die Aussagekraft des Schreibens nicht. Denn für die A war erkennbar, dass die Auskunft für die inländische Besteuerung relevant war.

26

Nicht maßgeblich ist dagegen, wie der "Spin-off" nach dem amerikanischen Steuerrecht zu beurteilen ist, da für den Kläger das deutsche Steuerrecht anzuwenden ist (vgl. Beweisantrag gem. dem in der Mündlichen Verhandlung übergebenem Schriftsatz unter 1.2).

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Einer Erfassung als - zu 50 % - steuerpflichtige Sachausschüttung - stehen die zum Teil ablehnenden Literaturstimmen (z.B. Henrichs, BB 2011, S. 2529 ff.; Graf, NZG 2011, S. 379 ff.), wonach ggf. auch das § 20 Abs. 4a Satz 5 EStG neuer Fassung enthaltene Element "ohne gesonderte Gegenleistung" abzustellen sei, nicht entgegen. Eine Gegenleistung hat der Kläger zudem nicht erbracht.

28

c) Der Senat musste dem Beweisantrag (vgl. Beweisantrag 1.1. gem. dem in der Mündlichen Verhandlung übergebenem Schriftsatz), ob ein Dividendenbeschluss oder ein Beschluss über eine unternehmerische Neugestaltung vorlag, nicht nachgehen. Denn der Kläger war bereits seit dem Jahre 2003 Aktionär der A. Die Feststellung, ob ein Gewinnverteilungsbeschluss vorgelegen hat, ist indes nur im Hinblick darauf zu treffen, wem eine Einnahmen zuzurechnen ist (§ 20 Abs. 2a EStG a.F.).

29

Da der Kläger - eine Steuerbarkeit des Zuflusses entsprechend 2. unterstellt - seit dem Jahr 2003 unstreitig Einkünfte aus der Beteiligung "erzielte" (vgl. § 2 Abs. 1 EStG), waren ihm die Einnahmen als solche aus Kapitalvermögen - unter Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens (§ 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d) EStG in der Fassung des Streitjahres) - zuzurechnen.

30

d) Darauf, ob die A die Aktien der K zuvor öffentlich angeboten hat (vgl. Beweisantrag 1.4. gem. dem in der Mündlichen Verhandlung übergebenem Schriftsatz), kommt es für die inländische Besteuerung nicht an, so dass auch insoweit ein Sachverständigengutachten entbehrlich war.

31

3. Der Senat hegt schließlich keine verfassungsrechtlichen Zweifel dahingehend, dass eine Besteuerung gegen verfassungsrechtliche Prinzipien verstößt. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend auf die Ausführungen des BFH im Urteil vom 20.10.2010 (I R 117/808 unter II. 4.) verwiesen. Die von den Klägern aufgezeigte Gestaltungsvariante, die Anteile an der A kurz vor dem Spin-off zu veräußern und anschließend wieder zu erwerben, wäre grundsätzlich möglich gewesen, ohne dass ein Gestaltungsmissbrauch vorgelegen hätte (vgl. BFH-Urteil v. 25.8.2009 IX R 60/07, BStBl. 2009 II S. 999). Es handelt sich insoweit indes um einen hypothetischen Sachverhalt, der für die Besteuerung nicht maßgeblich ist.

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4. Die Kostenfolge beruht auf § 135 FGO.