Anlage 2 BbS-VO - Ergänzende und abweichende Vorschriften für die Berufseinstiegsschule
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über berufsbildende Schulen (BbS-VO)
- Amtliche Abkürzung
- BbS-VO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(zu § 33)
§ 1
Fachrichtungen der Berufseinstiegsklasse
(1) Die Berufseinstiegsklasse kann entsprechend der Fachrichtung geführt werden als Berufseinstiegsklasse
- 1.
- Agrarwirtschaft -,
- 2.
- Bautechnik -,
- 3.
- Chemie, Physik und Biologie -,
- 4.
- Drucktechnik -,
- 5.
- Elektrotechnik -,
- 6.
- Fahrzeugtechnik -,
- 7.
- Farbtechnik und Raumgestaltung -,
- 8.
- Hauswirtschaft und Pflege -,
- 9.
- Holztechnik -,
- 10.
- Körperpflege -,
- 11.
- Lebensmittelhandwerk und Gastronomie -,
- 12.
- Metalltechnik -,
- 13.
- Textiltechnik und Bekleidung - und
- 14.
- Wirtschaft -.
(2) In den Fachrichtungen ist eine Schwerpunktbildung zulässig, die auf für die Schülerinnen und Schüler geeignete Ausbildungsberufe bezogen ist.
§ 2
Aufnahme in die Berufseinstiegsklasse
(1) In die Berufseinstiegsklasse kann aufgenommen werden, wer eine Abschlussklasse des Sekundarbereichs I einer allgemein bildenden Schule oder ein Berufsvorbereitungsjahr ohne Hauptschulabschluss verlassen hat.
(2) Darüber hinaus kann auch eine Schülerin und ein Schüler mit Hauptschulabschluss aufgenommen werden, die oder der einen Hauptschulabschluss mit einem Notendurchschnitt in den Fächern Mathematik, Deutsch und Englisch von schlechter als 3,5 erreicht hat und von der oder dem aufgrund einer Schullaufbahnberatung, die die Schule im Rahmen des Aufnahmeverfahrens durchzuführen hat, zu erwarten ist, dass sie oder er vor Aufnahme in die Berufsfachschule die Kenntnisse und Fähigkeiten noch verbessern muss, um das Ausbildungsziel der Berufsfachschule erreichen zu können.
§ 3
Abschlussprüfung in der Berufseinstiegsklasse
(1) Im berufsübergreifenden Lernbereich ist in den Fächern Deutsch/Kommunikation und Mathematik je eine Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von 90 Minuten zu schreiben.
(2) Im berufsbezogenen Lernbereich wird am Ende eines jeden Qualifizierungsbausteins eine schriftliche und praktische Prüfung durchgeführt.
(3) Die §§ 7, 10 bis 14 und 18 bis 21 des Ersten Teils finden keine Anwendung.
(4) 1Die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler in dem Fach oder dem Qualifizierungsbaustein planmäßig unterrichtet haben, wählen die Prüfungsaufgabe aus und bewerten die Leistung. 2Über die Benotung der Leistungen in den Lernbereichen entscheiden abweichend von § 23 Abs. 4 Satz 2 des Ersten Teils die Lehrkräfte, die den Unterricht in dem jeweiligen Lernbereich planmäßig erteilt haben.
§ 4
Bescheinigung des Hauptschulabschlusses
Bei einem erfolgreichen Besuch der Berufseinstiegsklasse wird der Hauptschulabschluss auch dann im Abschlusszeugnis bescheinigt, wenn dieser Abschluss bereits zu einem früheren Zeitpunkt durch den Besuch eines anderen Bildungsganges erworben wurde.