§ 22 ZRHO - Begleitschreiben
Bibliographie
- Titel
- Rechtshilfeordnung für Zivilsachen (ZRHO)
- Amtliche Abkürzung
- ZRHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 31020000000001
(1) In das Begleitschreiben (§ 7 Nr. 1a) sind neben der Bitte, das Ersuchen an die ersuchte Behörde weiterzugeben, die Angaben aufzunehmen, die für die Feststellung der zuständigen Behörde von Bedeutung sein können. Ferner können darin etwaige Sonderwünsche für die Art der Erledigung geäußert werden, soweit diese nicht in das Ersuchen selbst aufzunehmen sind.
(2) In dem Begleitschreiben an eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland ist erforderlichenfalls alles anzugeben, was über die Staatsangehörigkeit des Zustellungsempfängers oder der zu vernehmenden Person bekannt ist. Außerdem ist zu bemerken, ob und in welcher Höhe ein Kostenvorschuß erfordert oder eingegangen ist.
(3) Nur für den inländischen Geschäftsverkehr bestimmte Mitteilungen darf das Begleitschreiben nicht enthalten. § 19 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Im Rechtshilfeverkehr zwischen Vertragsstaaten des Haager Zustellungsübereinkommens vom 15. November 1965 sind Begleitschreiben nicht erforderlich.