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§ 104 MStV - Organisation

Bibliographie

Titel
Medienstaatsvertrag (MStV)
Amtliche Abkürzung
MStV
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22620

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, überprüft die zuständige Landesmedienanstalt die Einhaltung der Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. Sie trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen. Im Anwendungsbereich der §§ 99a bis 99e nehmen die Landesmedienanstalten die Aufgaben der zuständigen Behörde nach Artikel 23 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/882 wahr und informieren hierüber die Öffentlichkeit in geeigneter und barrierefreier Form. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote sowie Dienste, die den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten ermöglichen, der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 105 und nach den Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bestehen:

  1. 1.

    die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK),

  2. 2.

    die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK),

  3. 3.

    die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und

  4. 4.

    die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM).

Diese dienen der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 105.

(3) Die Landesmedienanstalten entsenden jeweils den nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertreter in die ZAK; eine Vertretung im Fall der Verhinderung ist durch den ständigen Vertreter zulässig. Die Tätigkeit der Mitglieder der ZAK ist unentgeltlich.

(4) Die GVK setzt sich zusammen aus dem jeweiligen Vorsitzenden des plural besetzten Beschlussgremiums der Landesmedienanstalten; eine Vertretung im Fall der Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden ist zulässig. Die Tätigkeit der Mitglieder der GVK ist unentgeltlich.

(5) Die KEK besteht aus

  1. 1.

    sechs Sachverständigen des Rundfunk- und des Wirtschaftsrechts, von denen drei die Befähigung zum Richteramt haben müssen, und

  2. 2.

    sechs nach Landesrecht bestimmten gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten.

Die Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 der KEK und zwei Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung eines dieser Mitglieder werden von den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder für die Dauer von fünf Jahren einvernehmlich berufen. Von der Mitgliedschaft nach Satz 2 ausgeschlossen sind Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals "arte", der Landesmedienanstalten, der privaten Rundfunkveranstalter und Anbieter einer Medienplattform sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 62 beteiligten Unternehmen. Scheidet ein Mitglied nach Satz 2 aus, berufen die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder einvernehmlich ein Ersatzmitglied oder einen anderen Sachverständigen für den Rest der Amtsdauer als Mitglied; Entsprechendes gilt, wenn ein Ersatzmitglied ausscheidet. Die Mitglieder nach Satz 2 erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung und Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Das Vorsitzland der Rundfunkkommission schließt die Verträge mit diesen Mitgliedern. Der Vorsitzende der KEK und sein Stellvertreter sind aus der Gruppe der Mitglieder nach Satz 1 Nr. 1 zu wählen. Die sechs Vertreter der Landesmedienanstalten und zwei Ersatzmitglieder für den Fall der Verhinderung eines dieser Vertreter werden durch die Landesmedienanstalten für die Amtszeit der KEK gewählt.

(6) Ein Vertreter der Landesmedienanstalten darf nicht zugleich der KEK und der KJM angehören; Ersatzmitgliedschaft oder stellvertretende Mitgliedschaft sind zulässig.

(7) Die Landesmedienanstalten bilden für die Organe nach Absatz 2 Satz 1 eine gemeinsame Geschäftsstelle.

(8) Die Mitglieder der ZAK, der GVK und der KEK sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. § 58 gilt für die Mitglieder der ZAK und GVK entsprechend. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 58 gilt auch im Verhältnis der Mitglieder der Organe nach Absatz 2 Satz 1 zu anderen Organen der Landesmedienanstalten.

(9) Die Organe nach Absatz 2 Satz 1 fassen ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Bei Beschlüssen der KEK entscheidet im Fall der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend. Die zuständige Landesmedienanstalt hat die Beschlüsse im Rahmen der von den Organen nach Absatz 2 Satz 1 gesetzten Fristen zu vollziehen.

(10) Die Landesmedienanstalten stellen den Organen nach Absatz 2 Satz 1 die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung. Die Organe erstellen jeweils einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Kosten für die Organe nach Absatz 2 Satz 1 werden aus dem Anteil der Landesmedienanstalten nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages gedeckt. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen.

(11) Von den Verfahrensbeteiligten sind durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen.

(12) Den Organen nach Absatz 2 Satz 1 stehen die Verfahrensrechte nach den §§ 55 und 56 zu.