Verwaltungsgericht Osnabrück
Urt. v. 30.05.2007, Az.: 3 A 13/06

Arzneimittel; Aufwendung; Beamter; Beihilfe; Beihilfefähigkeit; Einschränkung; gesetzliche Krankenversicherung; Leistungsstandard; nichtverschreibungspflichtiges Arzneimittel; Richtlinie; Therapiestandard; Transparenz; Verschreibungspflicht

Bibliographie

Gericht
VG Osnabrück
Datum
30.05.2007
Aktenzeichen
3 A 13/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 71938
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Vorschrift des des § 34 Abs. 1 Satz 4 SGB V ist im Beihilferecht bis zum Ergehen mit höherrangigem Recht (Transparenzrichtlinie) vereinbarer AMR entsprechend anzuwenden.

Tatbestand:

1

Die Klägerin begehrt die Anerkennung ihrer Aufwendungen für die Beschaffung der Präparate „Medivitan“ und „Tham Köhler Infusion“ als beihilfefähig. Mit Bescheinigung des sie behandelnden Facharztes für Orthopädie und spezielle Schmerztherapie usw. Dr. H. vom 02.05.2005, vervollständigt am 06.06.2005, machte die Klägerin geltend, dass diese Präparate zur Behandlung der bei ihr von Dr. H diagnostizierten Polyneuropathie und Wurzelkompressionssyndrom erforderlich seien.

2

Mit Bescheid vom 28.07.2005 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin mit folgender Begründung ab: Bei den fraglichen Präparaten handele es sich um nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Die Aufwendungen dafür seien grundsätzlich nur dann beihilfefähig, wenn die Arzneimittel nach Maßgabe der Arzneimittelrichtlinien zur gesetzlichen Krankenversicherung bei bestimmten schwerwiegenden Erkrankungen als Standardtherapeutika gelten würden. Bei der Klägerin liege weder eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne dieser Richtlinien vor noch handele es sich bei den Präparaten um Standardtherapeutika. Dagegen legte die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch ein, den der Beklagte durch Bescheid vom 09.01.2006, zugestellt am 11.01.2006, zurückwies.

3

Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben, zu deren Begründung sie unter Bezugnahme auf eine Bescheinigung des Dr. H. vom 18.04.2006 vorträgt: Ihre Erkrankung sei schwerwiegend und habe zu ihrer Dienstunfähigkeit geführt. Bei den fraglichen Präparaten handele es sich um Standardtherapeutika, deren Anwendung ihren, der Klägerin, Gesundheitszustands deutlich verbessert habe.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 28.07.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 09.01.2006 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihre Aufwendungen für die Präparate „Medivitan“ und „Tham Köhler Infusion“ aus dem Jahr 2005 bis einschließlich 30.03.2006 als beihilfefähig anzuerkennen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor: Das Arzneimittel Medivitan sei seit dem 01.04.2006 verschreibungspflichtig. Entsprechende Aufwendungen seien seither beihilfefähig. Dies gelte jedoch nicht für Aufwendungen, die bis zum 31.03.2006 entstanden seien. Bis dahin hätten die Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Einzelfall als beihilfefähig anerkannt werden können, wenn sie aufgrund der Arzneimittelrichtlinien zur gesetzlichen Krankenversicherung ausnahmsweise hätten verordnet werden dürfen. Dazu hätte eine in diesen Richtlinien aufgeführte schwerwiegende Erkrankung vorliegen müssen. Letzteres sei bei der Klägerin nicht der Fall, auch wenn nicht in Zweifel gezogen werde, dass die Klägerin schwerwiegend erkrankt sei. Als Standardtherapeutika kämen wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur unter der Voraussetzung in Betracht, dass ein nachgewiesener schwerwiegender, durch eine entsprechende Ernährung nicht behebbarer Vitaminmangel vorliege. Einen entsprechenden Nachweis habe die Klägerin nicht erbracht.

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Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet.

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Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung eines Beihilfeanspruches ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfen verlangt werden (BVerwG, U. v. 15.12.2005, 2 C 35/04, E 125, 21 = juris m. w. Nachw.). Die Klägerin und ihr Bevollmächtigter haben in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass Aufwendungen für die Präparate, auf welche sich das Klagebegehren beziehe, erst vom Frühjahr 2005 an entstanden seien. Demzufolge ist rechtliche Beurteilungsgrundlage § 87c Absatz 1 NBG in der seit dem 1.1.2005 geltenden Fassung (Haushaltsbegleitgesetz 2005 vom 17.12.2004, Art. 4 Nr. 3, GVBl. 2004, 664), wonach Beamte und Versorgungsempfänger des Landes Niedersachsen grundsätzlich "nach den für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes geltenden Beihilfevorschriften in der Fassung vom 1. November 2001 (GMBl. S. 918), zuletzt geändert durch Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern vom 30. Januar 2004 (GMBl. S. 379) - 28. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften -, Beihilfen in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen" - vorbehaltlich des hier nicht einschlägigen Abs. 2 - erhalten.

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Von dieser gesetzlichen Verweisung ist auch die am 1.8.2004 in Kraft getretene Änderung des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 b) BhV in der Fassung der im übrigen seit dem 1.1.2004 geltenden 27. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften erfasst. Sie lautet:

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„Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Arzneimittel, die nicht verschreibungspflichtig sind. Ausgenommen sind solche Arzneimittel, die nach den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch aufgrund von § 34 Abs. 1 S. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Satz 2 gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und mit Entwicklungsstörungen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.“

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Einer Anwendung dieser Vorschrift steht nicht entgegen, dass die Regelung des Beihilferechts durch Verwaltungsvorschrift wegen Verletzung des Gesetzesvorbehalts verfassungswidrig ist (BVerwG; U. v. 17.06.2004, 2 C 50/02, BVerwGE 121, 115U. v. 25.11.2004, 2 C 30/03, NVwZ 2005, 712 ; U. v. 15.12.2005, 2 C 35/04, E 125, 21, jeweils zit. nach juris). Letzteres gilt auch, soweit die Beihilfevorschriften - wie hier - durch Landesgesetz als Landesrecht inkorporiert worden sind. Denn sie verlieren dadurch den Charakter von Verwaltungsvorschriften nicht (BVerwG, U. v. 28.10.2005, DVBl. 2005, 509, zit. nach juris). Nach der zuvor genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nämlich für eine - bislang nicht näher bestimmte - Übergangszeit von der Weitergeltung der Beihilfevorschriften auszugehen, so dass gewährleistet ist, dass die Leistungen nach einem einheitlichen Handlungsprogramm erbracht werden. Dies gilt (entgegen VG Göttingen, U. v. 04.10.2006 - 3 A 526/05) auch für die nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004, nämlich am 01.08.2004 in Kraft getretene Änderung des § 6 BhV. Ein Ausschluss des § 6 BhV in der Fassung der 27. Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften von der „Weitergeltung der Beihilfevorschriften“ lässt sich weder aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 noch aus späteren Entscheidungen dieses Gerichts herleiten. Eine unter Vernachlässigung der Entscheidungsgründe im übrigen aus den Silben, „geltung gewonnene Interpretation des Begriffes Weitergeltung, wonach nach dem 17.06.2004 in Kraft getretene Beihilferegelungen nicht angewandt werden dürften (so aber VG Göttingen a.a.O.), überzeugt nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat für seine Entscheidung die bereits veröffentlichte 27. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 17.12.2003 und 28. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften vom 30.01.2004 in den Blick genommen: Gerade auch mit Rücksicht auf diese Verwaltungsvorschriften, durch welche „teilweise erhebliche Eingriffe in den erreichten Beihilfe- und Vorsorgestandard“ erfolgt sind, hat es seine Auffassung begründet, der parlamentarische Gesetzgeber müsse dafür selbst die Verantwortung übernehmen. Es hat bezüglich der „Weitergeltung“ nicht, was für die Rechtsanwendung durch Verwaltungsbehörden und Gerichte von grundlegender Bedeutung ist, nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens einzelner Bestimmungen dieser Änderungsvorschriften unterschieden. Letzteres gilt auch für spätere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (U. v. 28.10.2004 - 2 C 34/03 -; B. v. 22.09.2005 - 2 B 27/05 -, jeweils zit. nach juris). Danach steht das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.06.2004 einer Prüfung des Klagebegehrens am Maßstab des § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2b BhV nicht entgegen (vgl. auch VG Oldenburg, U. v. 24.11.2006 - 6 A 3306/05).

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Übereinstimmend gehen die Beteiligten zutreffend von der Frage aus, ob die von Dr. H. der Klägerin verordneten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel „Medivitan“ und „Tham-Koehler-Lösung“ nach den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch aufgrund von § 34 Abs. 1 S. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch ausnahmsweise verordnet werden dürfen.

16

Die Kammer beurteilt das Klagebegehren alternativ unter folgenden rechtlichen Aspekten:

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(1) Die Arzneimittelrichtlinien sind als Maßstab für die Beihilfefähigkeit von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln heranzuziehen.

18

(2) Einer Anwendung der Arzneimittelrichtlinien für den hier maßgeblichen Zeitraum stehen europarechtliche Bestimmungen entgegen.

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Es wird sich zeigen, dass diese Unterscheidung keine Auswirkungen auf das Ergebnis hat.

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(1) Mit der zeit- und inhaltsgleichen Übernahme der Regelungen aus dem GKV Modernisierungsgesetz - GMG - in das Beihilferecht des Bundes durch die 27. allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften mit Wirkung vom 01.01.2004 gelten hinsichtlich der Gewährung von Beihilfe zu den Aufwendungen für Arzneimittel grundsätzlich die gleichen Regelungen, wie sie sich für den gesetzlichen Kassenbereich nach dem SGB V ergeben (Schröder/Beckmann/Weber, Kommentar Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder zu dem Bd. 1, Teil 1/6, BhV § 6, Anm. 5). Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln, soweit die Arzneimittel nicht nach § 34 und durch die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 ausgeschlossen sind (§ 31 Abs. 1 S. 1 SGB V). Gemäß § 34 Abs. 1 S. 1 SGB V sind nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel von der Versorgung ausgeschlossen. Der gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwer wiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Durch diese Arzneimittel-Richtlinien AMR Nr. 16.2 wird eine Krankheit als schwerwiegend definiert, wenn sie lebensbedrohlich ist oder wenn sie aufgrund der Schwere und der durch sie verursachten Gesundheitsstörung die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Der Beklagte stellt nicht (mehr) infrage, dass die Klägerin an einer schweren Erkrankung leidet. Es erscheint ferner plausibel, dass die vom Arzt bescheinigte chronifizierte Schmerzsymptomatik besonders im Bereich der Halswirbelsäule und der Lendenwirbelsäule mit Ausstrahlung in die oberen und unteren Extremitäten die Lebensqualität auf Dauer nachhaltig beeinträchtigt. Dies allein rechtfertigt jedoch eine Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimitteln nicht. Die verordneten Arzneimittel müssen vielmehr auch als Therapiestandard gelten. Letzteres ist für die hier zu beurteilenden Arzneimittel aus den Arzneimittelrichtlinien nicht abzuleiten. Es fehlt an einer nachvollziehbaren Begründung des verschreibenden Arztes dafür, dass es sich bei den verordneten Arzneimittel um Standardtherapeutika für die angegebenen Erkrankungen handelt. Gemäß Nr. 16.3 AMR gilt ein Arzneimittel als Therapiestandard, wenn der therapeutische Nutzen zur Behandlung der schwer wiegenden Erkrankung dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. Es folgen unter Nr. 16.4 AMR „Schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung“. Mit seiner Bescheinigung vom 06.06.2005 hat der die Klägerin behandelnde Arzt Dr. H die Verordnung des Präparates „Medivitan“ mit der Diagnose/Erkrankung “Polyneuropathie“ begründet und dazu auf die Nr. 16.4.39 der Arzneimittelrichtlinien verwiesen. Die Bescheinigung vom 06.06.2005 belegt jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Ausnahmetatbestand der Nr. 16.4.39 der Arzneimittelrichtlinien erfüllt sein soll. Danach sind schwerwiegende Erkrankungen und Standardtherapeutika zu deren Behandlung: Wasserlösliche Vitamine, Benfotiamin und Folsäure als Monopräparate nur bei nachgewiesenem, schwerwiegendem Vitaminmangel, der durch eine entsprechende Ernährung nicht behoben werden kann. Einen solchen Nachweis hat die Klägerin nicht geführt. Wie sich aus der Bescheinigung des Dr. H. vom 18.03.2006 ergibt, erschien ihm ein schwerwiegender Vitaminmangel nicht nachweisbar. Er stellt sich auf den Standpunkt, ein solcher Nachweis müsse nicht geführt werden, vielmehr reichten die Symptome dafür aus. Zur Begründung dafür, dass der Vitaminmangel der Klägerin nicht durch eine geeignete Ernährung habe behoben werden können, weist er daraufhin, dass sich der Vitaminmangel der Klägerin trotz einer Umstellung der Ernährung nicht habe bessern lassen. Es wird weder dargelegt, mit welchem Inhalt die Ernährung der Klägerin umgestellt worden sei, noch wird durch Untersuchungsergebnisse ein Vitaminmangel belegt. Im übrigen lässt die Bescheinigung des Arztes nicht erkennen, weshalb dieser von angenommenen Symptomen einer Neuropathie auf einen schwerwiegenden Vitaminmangel schließt. Es fehlt hier, bezogen auf eine Neuropathie, sowohl hinsichtlich des Therapiestandards des Arzneimittels „Medivitan“ wie auch hinsichtlich des Ausnahmetatbestandes nach Abschnitt F Nr. 16.4.39 AMR an einer nachvollziehbaren Begründung. Entsprechendes gilt für das Arzneimittel „Tham Köhler Infusion“. Insoweit fehlt es in der Bescheinigung des Arztes an jeglicher Bezugnahme auf die Arzneimittelrichtlinien. Für die Behandlung mit der „Tham Köhler Infusion“ gibt der Arzt lediglich eine Zusammenfassung von Diagnosen an: Wurzelreizsyndrom, schwere Übersäuerung, Acidose, psychovegetatives Erschöpfungssyndrom. Warum die „Tham Köhler Infusion“ zur Behandlung des so umschriebenen komplexen Krankheitsbildes als Standardtherapeutikum gelten solle, lässt sich anhand der Arzneimittelrichtlinien nicht nachvollziehen. Im übrigen ergibt sich aus Nr. 16.4.4 AMR, dass nicht verschreibungspflichtige Acidosetherapeutika nur zur Behandlung von dialysepflichtiger Nephropathie und chronischer Niereninsuffizienz sowie bei Neoblase zu Lasten des Leistungsträgers verordnet werden dürfen. Dazu ergibt sich aus den Bescheinigungen des Dr. H. kein Erkenntnisgewinn.

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Deshalb hat der Beklagte mangels einer anhand der Arzneimittelrichtlinien nachvollziehbaren Begründung der Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die fraglichen Präparate zu Recht abgelehnt.

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(2) Zu einem anderen Ergebnis führt auch nicht das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 26.10. 2006 (C-317/05; PharmR 2006, 533). Diese Entscheidung hat die Auslegung des Artikels 6 der Richtlinie des Rates vom 21.10.1988 betreffend die Transparenz von Maßnahmen zur Regelung der Preisfestsetzung bei Arzneimitteln für den menschlichen Gebrauch und ihre Einbeziehung in die staatlichen Krankenversicherungssysteme - „Transparenzrichtlinie“ - (ABl. 1989, L 40, S. 8) zum Gegenstand. Sie erging im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem Arzneimittelhersteller und dem Gemeinsamen Bundesausschuss wegen dessen Weigerung, zwei Fertigarzneimittel in eine Liste der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel aufzunehmen, die ausnahmsweise verordnet und damit in der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet werden können. Der Entscheidung des EuGH zufolge steht die Transparenzrichtlinie einer mitgliedstaatlichen Regelung entgegen, die nach Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von den Leistungen des staatlichen Gesundheitssystems einen Rechtsträger dieses Systems zum Erlass von Bestimmungen, die Arzneistoffe von diesem Ausschluss auszunehmen, ermächtigt, ohne ein Verfahren nach Art. 6 Nummern 1 und 2 der Richtlinie vorzusehen. Aus diesem europarechtlichen Befund folgert die Kammer alternativ zu (1), dass die Arzneimittelrichtlinien rechtlich keine geeignete Beurteilungsgrundlage dafür darstellen, was an nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln ausnahmsweise zu Lasten des Kostenträgers der GKV verordnet werden darf. Hiervon ist durch die Bezugnahme auf die Arzneimittelrichtlinien (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, 1, S. 2 b BhV) auch das Beihilferecht betroffen. Lassen sich die Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht beihilfefähig sind, nicht am Maßstab der durch in Bezug genommenen Arzneimittelrichtlinien selbst ermitteln, so folgt daraus weder eine Leistungspflicht des Kostenträgers für jedes nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel (so für die gesetzlich Versicherten auch: Kortland, PharmR 2006, 496), noch eine ausschließliche Geltung der Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2, S. 2 b) BhV in dem Sinne, dass Aufwendungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel ausnahmslos nicht beihilfefähig sein sollen.

23

Die Beihilfevorschriften spiegeln das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung nicht nur zum grundsätzlichen Leistungsausschluss für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel, sondern auch die möglichen Ausnahmen von diesem Grundsatz wieder. Die Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 2, S. 2 b BhV setzt allerdings voraus, dass die Arzneimittelrichtlinien als Beurteilungsgrundlage des Beihilfeanspruches zur Verfügung stehen. Für den Fall, dass es hieran fehlt, enthalten die Beihilfevorschriften selbst keine Regelung wie etwa die des § 34 Abs. 1 Satz 4 SGB V, wonach bis zum Inkrafttreten der Arzneimittelrichtlinien der Vertragsarzt nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nach den Kriterien des Satzes 2 verordnen kann. Letzteres gilt als Konsequenz des Urteils des Europäischengerichtshofes vom 26.10. 2006 (C-317/05; PharmR 2006, 533) - auch - wenn und solange, wie europarechtlich unbedenkliche Arzneimittelrichtlinien nicht in Kraft getreten sind. Nur so kommt das in § 34 Abs. 1 SGB V angelegte Regel-, Ausnahmeverhältnis betreffend die Verordnung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln zu Lasten der Kostenträger zur Geltung. Das Beihilferecht enthält insoweit eine planwidrige Regelungslücke, die im Wege einer Analogie zu § 34 Abs. 1 Satz 4 SGB V zu schließen ist. Eine solche Analogie drängt sich vor allem deshalb auf, weil die 27. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Beihilfevorschriften mit Wirkung vom 1.1.2004 der zeit- und inhaltsgleichen Übernahme der Regelungen aus dem GKV Modernisierungsgesetz - GMG - in das Beihilferecht des Bundes diente. Im übrigen wäre, als strenge Folge einer Unanwendbarkeit des § 6 Abs. 1 Nr. 2, S. 2 b Satz 2 BhV, der vollständige Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel, die als Standardtherapie einer schweren Erkrankung gelten, von der Beihilfefähigkeit unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht bedenklich.

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Eine Verordnung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimitteln zulasten des Kostenträgers ist gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 SGB V nur „nach den Kriterien des Satzes 2“ zulässig. Der verschreibende Arzt muss begründen, weshalb das verordnete Medikament bei der Behandlung einer bestimmten schwerwiegenden Erkrankung als Therapiestandard gilt. Dieser Begründungspflicht kommt der Arzt nicht schon dadurch nach, dass er das betreffende Medikament - wie hier - als ein probates Therapeutikum bezeichnet, das er regelmäßig in seiner Praxis verwendet. Die Begründung muss vielmehr unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse nachvollziehbar darzulegen geeignet sein, ob die durchgeführte Behandlung als mögliche Hilfe zur Besserung des bezeichneten Krankheitszustandes allgemeine Anerkennung genießt. Eine diesen Anforderungen genügende Begründung hat die Klägerin mit ihrer Bezugnahme auf die ärztlichen Bescheinigungen des Dr. H. nicht dargetan. Die auf der Grundlage eines Formblattes an den Beklagten gerichteten Bescheinigungen vom 02.05.2005, und 06.06.2005 zeigen nur in Bezug auf das Medikament Medivitan einen Ausnahmetatbestand auf (Abschnitt F Nr. 16.4.39 AMR). Es ist jedoch - wie oben dargelegt - in Ermangelung des Nachweises eines durch Ernährung nicht behebbaren Vitaminmangels nicht nachvollziehbar, dass im Falle der Klägerin dieser Ausnahmetatbestand erfüllt sein soll. Warum die „Tham Köhler Infusion“ als Standardtherapeutikum zur Behandlung des von Dr. H. mit den Diagnosen Wurzelreizsyndrom, schwere Übersäuerung, Acidose, psychovegetatives Erschöpfungssyndrom umschriebenen komplexen Krankheitsbildes gelten solle, lässt sich weder anhand der Bescheinigungen des Dr. H. noch - indiziell - der Arzneimittelrichtlinien nachvollziehen.