Verwaltungsgericht Osnabrück
Beschl. v. 08.05.2007, Az.: 3 B 18/07
Ausschluss; Beamter; Entpflichtung; Hochschullehrer; Professor; Prüfer; Prüfung; Prüfungsamt; Prüfungsteilnahme; Staatsprüfung
Bibliographie
- Gericht
- VG Osnabrück
- Datum
- 08.05.2007
- Aktenzeichen
- 3 B 18/07
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2007, 71898
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art 5 Abs 3 GG
- § 24 Abs 1 S 2 HSchulG ND
- § 3 Lehr1PrV ND
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Die Prüfungspflicht des Professors gemäß § 24 I 2 NHG ist beamtenrechtliche Dienstpflicht. Dieser entspricht kein Grundrecht des Hochschullehrers auf Prüfungsteilnahme aus Art. 5 III GG.
Die Entpflichtung als Prüfer auf der Grundlage einer Prüfungsordnung stellt sich als teilweiser Entzug der dem Dienstposten des Professors zugewiesenen Aufgaben dar. Ein solcher Aufgabenentzug ist gerichtlich (nur) daraufhin zu überprüfen, ob die für den Dienstherrn handelnde Behörde das ihr eingeräumte Ermessen in rechtmäßiger Weise ausgeübt hat, insbesondere ob die Maßnahme auf einem sachlichen Grund beruht oder von sachfremden Erwägungen maßgebend geprägt gewesen ist.
Es stellt einen sachlichen Grund für eine Entpflichtung eines Prüfers dar, wenn dieser dem Prüfungsamt organisatorische Vorgaben für das Prüfungsverfahren (Zusammensetzung von Prüfungsausschüssen / Prüferkombinationen) macht, an deren Einhaltung er seine Bereitschaft zur Mitwirkung ganz oder teilweise anknüpft.
Es stellt keine sachfremde Erwägung dar, wenn das Prüfungsamt die durchgängige Vergabe der Bestnoten durch einen in bestimmter Weise besetzten Prüfungsausschuss mit Blick auf das in der Prüfungsordnung niedergelegte Notenspektrum wegen fehlender "Notenspreizung" zum Anlass nimmt, auf Prüfungsausschüsse dieser Zusammensetzung zu verzichten.
Einstweiliger Eilrechtsschutz kommt ausschließlich gemäß § 123 VwGO in Betracht.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes durch Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg.
Soweit der Antrag auf die Verpflichtung des Antragsgegners gerichtet ist, den Antragsteller als Prüfer für die Erste Staatsprüfung für Lehrämter im Fach Soziologie einzusetzen, ist der Antrag zulässig, insbesondere steht der Zulässigkeit nicht § 123 Abs. 5 VwGO entgegen.
Der Antragsteller wendet sich gegen die ihm gegenüber durch Bescheid des Antragsgegners vom 9.3.2007 ausgesprochene "Entpflichtung" als (weiteres) Mitglied des Prüfungsamts. Diese Regelung stellt den spiegelbildlichen Rechtsakt (sog. "actus contrarius") zu der Bestellung zu einem der "nichtständigen Mitglieder des Prüfungsamts" seitens des Prüfungsamts - des Antragsgegners - gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 PVO-Lehr I dar. Bei diesen Entscheidungen handelt es sich aufgrund der beamtenrechtlichen Rechtsstellung des Antragstellers nicht um Regelungen mit Außenwirkung, mithin nicht um Verwaltungsakte, so dass insbesondere hinsichtlich der vorliegend angegriffenen Entpflichtungsentscheidung § 80 VwGO vorliegend nicht einschlägig ist.
Der Antragsteller ist als (außerplanmäßiger) Professor Beamter des Landes Niedersachsen. Seine Rechtsstellung ist insoweit sowohl durch Art. 5 Abs. 3 GG als auch durch Art. 33 Abs. 5 GG geprägt. Die ihm obliegenden beamtenrechtlichen Dienstpflichten werden durch § 24 NHG geregelt. Gemäß Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung nehmen die Professorinnen und Professoren die ihrer Hochschule jeweils obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie Weiterbildung und Dienstleistung in ihren Fächern selbständig wahr und wirken an der Erfüllung der übrigen Hochschulaufgaben mit. Desweiteren gehören gemäß Absatz 1 Satz 2 der Bestimmung auch die Abnahme von Prüfungen und die Studienberatung zu den Dienstpflichten der Professorinnen und Professoren. Art und Umfang der Dienstaufgaben richten sich im Übrigen nach der Ausgestaltung des Dienstverhältnisses und der Funktionsbeschreibung der Stelle (§ 24 Absatz 1 Satz 3 NHG).
Nicht alle den Professorinnen und Professoren durch diese Regelungen zugewiesenen Dienstaufgaben i.S.d. Beamtenrechts unterfallen gleichermaßen dem subjektivrechtlichen Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Neben den der Universität als Wissenschaftsbetrieb zugewiesenen Aufgabenbereichen, die wie insbesondere Wissenschaft und Lehre dem Schutzbereich des vorgenannten Grundrechts zugewiesen sind, erfüllt die Universität darüber hinaus Aufgaben auf dem Gebiet der Berufsbildung, der Weiterbildung wie auch Aufgaben auf dem Dienstleistungsgebiet, die grundrechtlich dem Bereich der Berufs- und Ausbildungsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG zugeordnet sind (Maunz u.a., Grundgesetz, Art. 5 Rn. 136; VGH BW, B.v. 29.10.2004, 9 S 2089/04, juris). Insbesondere die Ausgestaltung und Durchführung von staatlichen Prüfungen betrifft nicht den Wissenschaftsbetrieb der Hochschulen, sondern steht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem staatlichen Prüfungswesen und der den Hochschulen zufallenden Ausbildungsaufgabe. Es ist nicht nur Aufgabe des Staates, mittels Prüfungsvorschriften die Berufszugangsregelungen i.S.d. Art. 12 Abs. 1 GG festzulegen, die an eine Qualifikation für bestimmte Berufe gestellt werden (vgl. BVerwG, U. v. 5.2.1965, VII C 151.63, E 20, 235 ff), sondern auch über das Prüfungsverfahren einschließlich des Verfahrens der Besetzung der Prüfungsorgane sowie insoweit bestehender Entscheidungskompetenzen und Mitwirkungsbefugnisse zu entscheiden. Insoweit kann sich ein aufgrund beamtenrechtlicher Rechtsstellung gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 NHG zur Mitwirkung an diesen anderen Grundrechtsträgern den Berufszugang eröffnenden (staatlichen) Prüfungen verpflichteter Professor nicht auf ein subjektives öffentliches Recht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berufen. Vielmehr ist seine Rechtsstellung ausgestaltet durch die allgemeinen Regelungen seines beamtenrechtlichen Dienstverhältnisses. Diesbezüglich ist in der Verwaltungsrechtsprechung geklärt, dass der Beamte keinen Anspruch auf einen unveränderten Bestand an dienstlichen Aufgaben hat, ihm vielmehr durch Ermessensentscheidung der für den Dienstherrn handelnden Behörde weitere Aufgaben zugewiesen wie auch bisherige Aufgaben entzogen werden können (vgl. Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage Rn. 243, 244). Maßnahmen dieser Art stellen gegenüber dem Beamten keinen Verwaltungsakt dar, sind vielmehr im Wege der allgemeinen Leistungsklage - sachlich begrenzt - überprüfbar. Die "Bestellung" zum nichtständigen Mitglied des Prüfungsamts gemäß der Verordnungsbestimmung des § 3 Abs. 1 Satz 2 PVO-Lehr I ändert an dieser rechtlichen Bewertung nichts, da die Prüfungstätigkeit aufgrund der landesgesetzlichen Regelung des § 24 Abs. 1 Satz 2 NHG zu den Dienstaufgaben der Professorinnen und Professoren im Hauptamt gehört; ihnen gegenüber kommt dem Bestellungakt lediglich die Bedeutung einer diese abstrakt-generelle Zuweisung von Dienstaufgaben konkretisierenden "Dienstausübungsanweisung" zu (vgl. Schnellenbach, a.a.O., Rn. 85).
Der Antrag ist jedoch unbegründet. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch des Antragstellers, denn die angegriffene Entpflichtungsentscheidung des Antragsgegners wird sich voraussichtlich als rechtmäßig erweisen.
Der Aufgabenbereich eines Hochschullehrers kann verändert werden, solange diesem ein Dienstposten verbleibt, der seinem durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG mitgeprägtem statusrechtlichen Amt entspricht (Schnellenbach, a.a.O., Rn. 144 m.w.Nachw.); letzteres ist auch bei Nichtmitwirkung an Staatsprüfungen i.S.d. PVO-Lehr I angesichts vorstehender Ausführungen der Fall. Die Entscheidung des Antragsgegners, künftig auf die Mitwirkung des Antragstellers bei den seitens des Antragsgegners durchzuführenden staatlichen Prüfungen zu verzichten, und demzufolge die Bestellung Antragsteller zum nichtständigen Mitglied des Prüfungsamtes durch "Entpflichtung" aufzuheben, ist gerichtlich (nur) daraufhin zu überprüfen, ob die für den Dienstherrn handelnde Behörde das ihr eingeräumte Ermessen in rechtmäßiger Weise ausgeübt hat, insbesondere ob die Maßnahme auf einem sachlichen Grund beruht oder von sachfremden Erwägungen maßgebend geprägt gewesen ist (vgl. zur weitergehenden Maßnahme der Umsetzung Schnellenbach, a.a.O., Rn. 143 ff).
Vorliegend hat der Antragsgegner den Antragsteller aus einem sachlichen Grund entpflichtet; nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist ein Rechtsfehler nicht gegeben.
Der sachliche Grund ist dabei nicht in dem im Schreiben vom 9.3.2007 angeführten Umstand als solchen zu sehen, dass der Antragsteller das anberaumte Dienstgespräch nicht wahrgenommen hat. Vielmehr steht dies in einem sich dem Antragsteller aufdrängenden unmittelbarem Zusammenhang mit der in diesem Schreiben ebenfalls monierten fehlenden Reaktion des Antragstellers auf das Schreiben des Antragsgegners vom 26.2.2007 und der damit zusammenhängenden Klärung unterschiedlicher Auffassungen zur Durchführung des Prüfungsverfahrens der Ersten Staatsprüfung für Lehrämter angesichts der Erklärung des Antragsgegners mit Schreiben vom 13.11.2006, den Antragsteller "so lange" nicht mehr als Prüfer einsetzen zu wollen. Die Anberaumung des Dienstgesprächs wie auch die vorhergehende Korrespondenz der Beteiligten betrafen die zwischen ihnen streitige Frage der Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse einschließlich der gegenüber Prüflingen erteilten Einverständniserklärungen. Die - infolge des gescheiterten Dienstgesprächs - diesbezüglich seitens des Antragstellers unverändert eingenommene Position stellt deshalb entsprechend den Erklärungen des Antragsgegners den von diesem angenommenen Grund für die Entpflichtung des Antragstellers dar.
Insoweit ist die Entpflichtung des Antragstellers auch sachlich tragfähig begründet . Die Durchführung der Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter ist Sache des Antragsgegners als zuständiges Prüfungsamt i.S.d. PVO-Lehr I. Dies umfasst insbesondere die Organisation der Prüfungen einschließlich der Bildung der Prüfungsausschüsse (§ 3 Abs. 2 Satz 1 PVO-Lehr I), wie dem Prüfungsamt auch eine Auffangkompetenz für weitere Entscheidungen zusteht (§ 3 Abs. 3 PVO-Lehr I). Ein Verstoß gegen die zu beachtenden Vorgaben der PVO-Lehr I seitens des Antragsgegners ist nicht erkennbar. Die Mitglieder des Prüfungsamts haben keine auf eine bestimmte Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse, insbesondere auf die gemeinsame Verwendung mit bestimmten anderen Personen gerichteten subjektiven Rechte. Dennoch hat der Antragsteller seine Mitwirkung als Prüfer mit e-mail vom 24. und 28.09. sowie 11.10.2006 von der Voraussetzung der Einhaltung seiner gegenüber Prüflingen erteilten schriftlichen Einverständniserklärungen auch bezüglich der darin "festgelegten Prüferkombination" (so e-mail vom 28.9.2006) abhängig gemacht. Hieran hat der Antragsteller auch in Ansehung des Hinweises seitens des Antragsgegners mit der Maßgabe ausdrücklich festgehalten, dass er grundsätzlich bereit sei, Prüflingen für Prüfungskommissionen anderer Zusammensetzung sein Einverständnis zu erklären, wie er dies auch für die vom Prüfungsamt abgelehnte Kombination von Erst- und Zweitprüfer weiterhin tun werde, sofern dies von Prüflingen gewünscht werde. Die damit verbundene Beschränkung seines Organisationsermessens musste der Antragsgegner nicht hinnehmen. Seine Entscheidung, von einem Einsatz des Antragstellers angesichts dessen eingeschränkter Mitwirkungsbereitschaft abzusehen - unter Verzicht auf eine uneingeschränkte Erfüllung der Dienstaufgaben seitens des Antragstellers im Interesse der Prüflinge wie der übrigen Mitglieder des Prüfungsamts sowie eines geordneten Prüfungsverfahrens -, ist insoweit sachlich begründet.
Diese Entscheidung ist auch nicht deshalb von sachfremden Erwägungen geprägt, weil der Antragsgegner den seitens des Antragstellers gewünschten gemeinsamen Einsatz mit einem bestimmten weiteren Prüfer aus Gründen ablehnt, die als sachwidrig zu bewerten wären. Der Antragsgegner hat unter Vorlage tabellarisch aufgelisteter Prüfungsergebnisse dargelegt, dass die entsprechend der Vorstellung des Antragstellers besetzten Prüfungsausschüsse in der Vergangenheit - jedenfalls nahezu - ausschließlich die gemäß § 11 Abs. 4 PVO-Lehr I eine "hervorragende Leistung" kennzeichnende Bestnote "sehr gut" vergeben haben. Dies hat der Antragsteller im Ergebnis eingeräumt, allerdings mit aus seiner Sicht fachlichen Gründen zu erklären versucht. Hierin jedoch auch in Ansehung der Einlassungen des Antragstellers einen Anhaltspunkt dafür zu sehen, dass eine in dieser Weise besetzte Prüfungskommission das normativ vorgegebene Notenspektrum bei der Maßstabsbildung und -wahrung unzutreffend umsetzt bzw. von der Notenspreizung in unzureichender Weise Gebrauch macht, erscheint unabweisbar. Solchen Anhaltspunkten durch Bildung von Prüfungskommissionen anderer Zusammensetzung zu begegnen, erscheint nicht nur sachgerecht, sondern ist - worauf der Antragsgegner zu recht hinweist - ein aus dem Grundsatz der Chancengleichheit abzuleitendes Gebot.
Durch eine von den Vorstellungen des Antragstellers abweichende Bildung von Prüfungsausschüssen beeinträchtigt der Antragsgegner weder dessen Anspruch auf "Prüfungsbeteiligung" (vgl. VGH BW, a.a.O.) noch auf "freie Entfaltung der Persönlichkeit". Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, sich an den Staatsprüfungen unter Aufgabe seiner Vorgaben hinsichtlich der Zusammensetzung des Prüfungsausschusses im Sinn einer Bindung an seine Einverständniserklärungen zu beteiligen. Gleichzeitig ist es dem Antragsteller in dieser Weise möglich, eine etwaige Reputationsschädigung zu vermeiden. Im Rahmen einer solchen Prüfungstätigkeit bliebe sein Recht auf Unabhängigkeit als Prüfer im Sinne einer sachlichen Weisungsfreiheit gewahrt. Die dieser Unabhängigkeit durch die Mitwirkung anderer Prüfer gezogenen Grenzen sind als dem Prüfungsverfahren infolge durch Rechtsvorschriften gebotenen gleichberechtigten Zusammenwirkens mehrerer "unabhängiger" Prüfer (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 2, 3 PVO-Lehr I) in notwendiger Weise immanent hinzunehmen. Der Hinweis des Antragstellers, die Notenvergabe halte sich "im üblichen Rahmen" bzw. das Notenspektrum der PVO-Lehr I werde nie ausgeschöpft, ist nicht geeignet, die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme darzulegen, sondern vermag allenfalls gleichgerichteten weitergehenden Handlungsbedarf des Antragsgegners zu begründen.
Auch wenn man entgegen der hier vertretenen Rechtsansicht ein subjektives Recht des Antragstellers auf Beteiligung an den Ersten Staatsprüfungen für Lehrämter oder jedenfalls eine wehrfähige Rechtsposition gegen den Entzug einer durch Bestellung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 2 PVO-Lehr I erlangten Rechtsstellung bejahte, hätte der Antrag im Ergebnis keinen Erfolg. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wäre in diesem Fall wegen eines zu bejahenden Verwaltungsaktscharakters der - ohne Rechtsbehelfsbelehrung ergangenen - Entpflichtungsentscheidung als Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung einer - ggf. binnen vom Gericht zu setzender Frist - zu erhebenden Anfechtungsklage umzudeuten (vgl. § 88 VwGO, Kopp, VwGO, 14. Auflage, § 80 Rn. 21; zum Ausschluss des Widerspruchsverfahrens § 192 Abs. 4 NBG). Die aufschiebende Wirkung dieses Rechtsmittels bewirkte, dass die Entpflichtung dem begehrten Einsatz als Prüfer nicht (länger) entgegenstünde, hätte jedoch nicht bereits einen solchen Einsatz zur Folge. Ein deshalb entsprechend dem Rechtsschutzziel des Antragstellers daneben zu bescheidender weitergehender Antrag gemäß § 123 VwGO, die Verpflichtung des Antragsgegners auszusprechen, den Antragsteller tatsächlich zeitnah (auch) in der gewünschten Zusammensetzung der Prüfungskommission einzusetzen, entspräche im Wesentlichen dem hier unter Verneinung des Verwaltungsaktscharakters der Entpflichtungsentscheidung angenommenen Rechtsschutzbegehren und hätte aus dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg.