§ 2 ZustVO-SOG

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-SOG)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-SOG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100600000

Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für

  1. 1.

    die Ausstellung amtstierärztlicher Bescheinigungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, für Zwecke des Handelsverkehrs oder eines sonstigen Transports, mit Ausnahme von Bescheinigungen, die nach dem Tierseuchengesetz in der Fassung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260) oder nach Verordnungen ausgestellt werden, die aufgrund des Tierseuchengesetzes erlassen wurden,

  2. 2.

    die Aufgaben nach

    1. a)

      dem Fleischhygienegesetz in der Fassung vom 30. Juni 2003 (BGBl. I S. 1242, 1585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2688), und

    2. b)

      der Fleischhygiene-Verordnung in der Fassung vom 29. Juni 2001 (BGBl. I S. 1366), zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2791),

    soweit nicht nach § 6d Nr. 9 das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständig ist und soweit es nicht um die Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder die Untersuchung auf Trichinen in öffentlichen Schlachthöfen geht,

  3. 3.

    die Aufgaben nach der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung vom 18. September 2002 (BGBl. I S. 3730; 2004 I S. 1405), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1697),

  4. 4.

    die Aufgaben nach

    1. a)

      dem Geflügelfleischhygienegesetz vom 17. Juli 1996 (BGBl. I S. 991), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), und

    2. b)

      der Geflügelfleischhygiene-Verordnung in der Fassung vom 21. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4098; 2003 I S. 456), zuletzt geändert durch Artikel 7 der Verordnung vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2791),

    soweit nicht nach § 6d Nr. 11 das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständig ist,

  5. 5.

    die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Zusatzstoffen, mit Lebensmitteln verwechselbaren Erzeugnissen, Tabakerzeugnissen, kosmetischen Mitteln und sonstigen Bedarfsgegenständen nach

    1. a)

      dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der Fassung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Artikel 4 und 5 des Gesetzes vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 934), und

    2. b)

      den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,

    soweit nicht nach § 6d Nrn. 13 bis 23, 28 und 29 das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständig ist,

  6. 6.

    die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Artikel 157 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), und der Vorschriften der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit nicht nach § 6d Nr. 12 das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständig ist,

  7. 7.

    die Überwachung des Verkehrs mit Wein nach der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), geändert durch Artikel 9 § 12 des Gesetzes vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3082), die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 der Wein-Überwachungs-Verordnung sowie die Erteilung von Genehmigungen nach den §§ 12 und 13 der Wein-Überwachungsverordnung,

  8. 8.

    die Probennahmen zur Ermittlung der Radioaktivität in Lebensmitteln einschließlich Trinkwasser, in Tabakerzeugnissen, in kosmetischen Mitteln und in sonstigen Bedarfsgegenständen nach § 3 Abs. 1des Strahlenschutzvorsorgegesetzes vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2610), zuletzt geändert durch Artikel 43 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304),

  9. 9.

    die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Vorläufigen Biergesetzes in der Fassung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399), zuletzt geändert durch Artikel 109 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), und der Vorschriften der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit nicht nach § 6d Nr. 24 das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständig ist, sowie die Erteilung von Erlaubnissen nach § 11 Abs. 2 des Vorläufigen Biergesetzes,

  10. 10.

    die Überwachung der Verbote und Gebote des Säuglingsnahrungswerbegesetzes vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2846), soweit nicht nach § 6d Nr. 25 das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständig ist,

  11. 11.

    die Aufgaben nach § 4 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244) in Bezug auf Lebensmittel,

  12. 12.

    die Überwachung nach § 64 des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031), von

    1. a)

      Betrieben des Einzelhandels einschließlich des Versandhandels, mit Ausnahme von Apotheken,

    2. b)

      Betrieben des Großhandels, soweit diese ausschließlich Großhandel treiben mit den in § 51 Abs. 1 Halbsatz 2 AMG genannten, für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegebenen Arzneimitteln oder mit Gasen für medizinische Zwecke, und

    3. c)

      Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierärztin oder Tierarzt zu sein,

  13. 13.

    die Aufgaben des Gesundheitsamtes und der zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), und nach den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit nicht nach § 6c Nr. 2 das Landesgesundheitsamt zuständig ist; in Landkreisen bleibt es Aufgabe der Gemeinden, zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten dem Gesundheitsamt auf dessen Anforderung im Rahmen der Möglichkeiten ihrer Einrichtungen auch über die Grenzen der Amtshilfe hinaus gegen Erstattung besonderer Kosten für Maßnahmen im Gebiet der Gemeinde Geräte und Arbeitskräfte zur Verfügung zu stellen sowie die ihnen durch Rechtsverordnung zugewiesenen Aufgaben der Feststellung, der Bekämpfung und der Feststellung des Ergebnisses der Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen durchzuführen,

  14. 14.

    die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 und § 2 Satz 1 der Gefahrtier-Verordnung vom 5. Juli 2000 (Nds. GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 124),

  15. 15.

    die Überwachung der nach § 10a des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2003 (BGBl. 2004 I S. 28), erlaubten Drogenkonsumräume, wobei der Region Hannover diese Zuständigkeit gegenüber der Landeshauptstadt Hannover vorbehalten wird,

  16. 16.

    die Beglaubigung von Bescheinigungen für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung nach Artikel 75 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. EG Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19), in der jeweils geltenden Fassung, wobei der Region Hannover diese Zuständigkeit gegenüber der Landeshauptstadt Hannover vorbehalten wird.