§ 2 ZustVO-SOG

Bibliographie

Titel
Verordnung über Zuständigkeiten auf verschiedenen Gebieten der Gefahrenabwehr (ZustVO-SOG)
Amtliche Abkürzung
ZustVO-SOG
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21011100600000

(1) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für

  1. 1.

    die Ausstellung amtstierärztlicher Bescheinigungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, für Zwecke des Handelsverkehrs oder eines sonstigen Transports, mit Ausnahme von Bescheinigungen, die nach dem Tiergesundheitsgesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) oder nach Verordnungen ausgestellt werden, die aufgrund des Tiergesundheitsgesetzes erlassen wurden,

  2. 2.

    (weggefallen)

  3. 3.

    die Aufgaben nach der BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung vom 30. November 2011 (BGBl. I S. 2404), geändert durch Verordnung vom 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2451),

  4. 4.

    (weggefallen)

  5. 5.

    die Aufgabe nach § 39 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1975), soweit nicht nach § 6d Nrn. 9 bis 10, 16 bis 18, 20 bis 23, 26, 29 und 31 das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständig ist und soweit es nicht um die Schlachttier- und Fleischuntersuchung oder die Untersuchung auf Trichinen in öffentlichen Schlachthöfen geht,

  6. 5a.

    die Zulassung von Ausnahmen nach § 68 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nrn. 2 und 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs,

  7. 6.

    die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl. I S. 917), und der Vorschriften der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,

  8. 7.

    die Überwachung des Verkehrs mit Wein nach der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 18. Juni 2014 (BGBl. I S. 798), die Zulassung von Ausnahmen nach § 2 der Wein-Überwachungs-Verordnung sowie die Erteilung von Genehmigungen nach den §§ 12 und 13 der Wein-Überwachungsverordnung,

  9. 8.

    (weggefallen)

  10. 9.

    die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Vorläufigen Biergesetzes in der Fassung vom 29. Juli 1993 (BGBl. I S. 1399), zuletzt geändert durch Artikel 109 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), und der Vorschriften der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit nicht nach § 6d Nr. 24 das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständig ist, sowie die Erteilung von Erlaubnissen nach § 11 Abs. 2 des Vorläufigen Biergesetzes,

  11. 10.

    (weggefallen)

  12. 11.

    die Aufgaben nach § 4 des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1934), in Bezug auf Lebensmittel,

  13. 12.

    die Überwachung nach § 64 des Arzneimittelgesetzes (AMG) in der Fassung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2222), von

    1. a)

      Betrieben des Einzelhandels einschließlich des Versandhandels, mit Ausnahme von Apotheken,

    2. b)

      Betrieben des Großhandels, soweit diese ausschließlich Großhandel treiben mit den in § 51 Abs. 1 Halbsatz 2 AMG genannten, für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegebenen Arzneimitteln oder mit Gasen für medizinische Zwecke, und

    3. c)

      Personen, die Arzneimittel berufs- oder gewerbsmäßig bei Tieren anwenden, ohne Tierärztin oder Tierarzt zu sein,

  14. 13.

    (weggefallen)

  15. 14.

    die Aufgaben nach § 1 Abs. 2 und § 2 Satz 1 der Gefahrtier-Verordnung vom 5. Juli 2000 (Nds. GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Februar 2003 (Nds. GVBl. S. 124),

  16. 15.

    die Überwachung der nach § 10a des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 5. Dezember 2014 (BGBl. I S. 1999), erlaubten Drogenkonsumräume, wobei der Region Hannover diese Zuständigkeit gegenüber der Landeshauptstadt Hannover vorbehalten wird,

  17. 16.

    die Beglaubigung von Bescheinigungen für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung nach Artikel 75 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (ABl. EG Nr. L 239 vom 22. September 2000, S. 19), in der jeweils geltenden Fassung, wobei der Region Hannover diese Zuständigkeit gegenüber der Landeshauptstadt Hannover vorbehalten wird,

  18. 17.

    die Aufgaben nach der EG-TSE-Ausnahmeverordnung vom 17. Juli 2002 (BGBl. I S. 2697), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. November 2008 (BGBl. I S. 2229),

  19. 18.

    die Überwachung des Verkehrs mit Tabakerzeugnissen nach dem Vorläufigen Tabakgesetz in der Fassung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1318), und den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen, soweit nicht nach § 6d Nr. 30 das Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit zuständig ist.

(2) Die Landkreise Aurich, Friesland und Wittmund sind außerhalb ihrer Gebiete im niedersächsischen Küstengewässer bis zur Basislinie zuständig für die Einstufung und Überwachung der Erzeugungs- und Umsetzungsgebiete nach Anhang II Kapitel II in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206; Nr. L 191 S. 1; Nr. L 226 S. 83; 2008 Nr. L 46, S. 51; 2013 Nr. L 160 S. 16), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 633/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 (ABl. EU Nr. L 175 S. 6). Die Zuständigkeitsbereiche der Landkreise sind westlich und östlich wie folgt abgegrenzt:

Landkreis Aurich:

Westliche Grenze:
Staatsgrenze zu den Niederlanden

Östliche Grenze:
Gemeinsame Gemarkungsgrenze der Gemarkung Ostfriesisches Küstenmeer-West und der Gemarkung Ostfriesisches Küstenmeer-Ost, bezogen auf das Koordinatensystem ETRS89/UTM 32N

Landkreis Wittmund:

Westliche Grenze:
Gemeinsame Gemarkungsgrenze der Gemarkung Ostfriesisches Küstenmeer-West und der Gemarkung Ostfriesisches Küstenmeer-Ost, bezogen auf das Koordinatensystem ETRS89/UTM 32N

Östliche Grenze:
gerade Linie zwischen
nördl. Punkt 53°46,8'N/007°56,4'E
und
südl. Punkt 53°43,0'N/007°56,0'E

Landkreis Friesland:

Westliche Grenze:
gerade Linie zwischen
nördl. Punkt 53°46,8'N/007°56,4'E
und
südl. Punkt 53°43,0'N/007°56,0'E

Östliche Grenze:
gerade Linie zwischen
nördl. Punkt 53°43,1'N/008°09,6'E
und
mittl. Punkt 53°41,5'N/008°14,1'E
und
südl. Punkt 53°37,0'N/008°18,2'E.