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§ 2 DJubVO

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
DJubVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411015900000

(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 erhalten neben der Dank- und Glückwunschurkunde eine Jubiläumszuwendung. Sie beträgt nach einer 25-jährigen Jubiläumsdienstzeit 600 Deutsche Mark, nach einer 40-jährigen Jubiläumsdienstzeit 800 Deutsche Mark, nach einer 50-jährigen Jubiläumsdienstzeit 1.000 Deutsche Mark.

(2) Unterliegt eine nachträglich gewährte Jubiläumszuwendung dem Steuerabzug vom Arbeitslohn, so ist sie unter Übernahme der Steuer zu zahlen.