§ 2 DJubVO
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- DJubVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20411015900000
(1) Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 erhalten neben der Dank- und Glückwunschurkunde eine Jubiläumszuwendung. Sie beträgt nach einer 25-jährigen Jubiläumsdienstzeit 600 Deutsche Mark, nach einer 40-jährigen Jubiläumsdienstzeit 800 Deutsche Mark, nach einer 50-jährigen Jubiläumsdienstzeit 1.000 Deutsche Mark.
(2) Unterliegt eine nachträglich gewährte Jubiläumszuwendung dem Steuerabzug vom Arbeitslohn, so ist sie unter Übernahme der Steuer zu zahlen.