Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 5 DJubVO

Bibliographie

Titel
Dienstjubiläumsverordnung (DJubVO)
Amtliche Abkürzung
DJubVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411015900000

Die Entscheidung über die Ehrung trifft

  1. 1.

    bei Landesbeamtinnen und Landesbeamten

    1. a)

      die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident, sofern für die Ernennung die Landesregierung zuständig ist,

    2. b)

      die Mittelbehörde in ihrem Geschäftsbereich für alle Ämter in den Besoldungsgruppen der Besoldungsordnung A,

    3. c)

      im Übrigen die Stelle, der die dienstrechtlichen Befugnisse zustehen,

  2. 2.

    bei Kommunalbeamtinnen und Kommunalbeamten sowie bei Körperschaftsbeamtinnen und Körperschaftsbeamten die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.