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§ 4 DJubVO

Bibliographie

Titel
Dienstjubiläumsverordnung (DJubVO)
Amtliche Abkürzung
DJubVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411015900000

(1) Die Ehrung entfällt,

  1. 1.

    wenn aus demselben Anlass schon eine Ehrung vorgenommen worden ist,

  2. 2.

    wenn das Verhalten der Beamtin oder des Beamten sie nicht rechtfertigt, insbesondere wenn eine schwerere Disziplinarmaßnahme als eine Geldbuße verhängt oder eine Gehaltskürzung wegen § 15 des Niedersächsischen Disziplinargesetzes nicht verhängt worden ist, es sei denn, dass die Tilgungsfrist abgelaufen oder seit der Rechtskraft des Urteils über eine nicht tilgungsfähige Disziplinarmaßnahme ein der Verjährungsfrist entsprechender Zeitraum verstrichen ist.

(2) Solange ein Straf- oder Disziplinarverfahren schwebt oder wenn Gründe für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens vorliegen, ist die Entscheidung über die Ehrung zurückzustellen. Der Eintritt in den Ruhestand steht einer nachträglichen Ehrung nicht entgegen.